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# taz.de -- Neues Organspende-Gesetz: Bitte denken Sie mal darüber nach
> Ab November fragen Krankenkassen ihre Versicherten regelmäßig, ob sie
> nach dem Tod Organe spenden wollen. Alles bleibt freiwillig.
Bild: Organempfänger: Ein Patient zeigt die Narbe von einer Herztransplantatio…
BERLIN afp/dpa/taz | Seit dem 1. November ist die sogenannte
Entscheidungslösung in Kraft, die das System der Organtransplantationen
reformieren und die Spendenbereitschaft in Deutschland steigern soll. Im
Oktober gab es im ganzen Land nur rund 60 statt wie üblich 100
Organspenden.
Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) war die Zahl
der Spender bereits in den ersten drei Quartalen von 900 im
Vorjahrszeitraum auf 829 gesunken. Nur im Südwesten stieg sie leicht von 87
auf 95.
Was verbirgt sich hinter der Entscheidungslösung?
Alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen sind nun verpflichtet,
Versicherte über 16 Jahre anzuschreiben. Sie sollen über die Möglichkeit
von Organspenden informieren und zu einer Entscheidung auffordern, ob die
Versicherten selbst Spender sein wollen. Dem Schreiben liegt ein
Organspendeausweis bei. Die Nachricht wird zusammen mit der neuen
elektronischen Gesundheitskarte oder der Beitragsmitteilung verschickt.
Muss ich auf das Schreiben reagieren?
Definitiv nein. Niemand ist verpflichtet, auf den Brief zu antworten. Die
Entscheidung, sich als Organ- oder Gewebespender bereitzustellen, bleibt
freiwillig. Wer nicht reagiert, für den bleibt alles beim Alten: Falls er
nach seinem Tod als Spender in Frage käme, werden seine Angehörigen
befragt, ob sie in seinem Sinne einer Spende zustimmen oder nicht.
Was sollten Spendenwillige beachten?
Die im Spenderausweis dokumentierte Erklärung sollte nicht mit einer
eventuell vorhandenen Patientenverfügung kollidieren, die lebenserhaltende
Maßnahmen ausschließt. Denn Organe können nur dann verpflanzt werden, wenn
die Blutversorgung im Körper nach einem Hirntod noch weiter funktioniert.
Die DSO empfiehlt deshalb, entsprechende Klarstellungen zu möglichen
kurzfristigen intensivmedizinischen Maßnahmen in die eigene
Patientenverfügung aufzunehmen.
1 Nov 2012
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