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# taz.de -- Polizei bei „Augsburger Allgemeinen“: Der Beschluss ist rechtli…
> Es ist fraglich, ob im Fall der Beschlagnahme bei der „Augsburger
> Allgemeinen“ eine Straftat vorliegt. Sie war daher nicht verhältnismäßig.
Bild: Der Beschluss zur Durchsuchung hätte erst gar nicht von der Staatsanwalt…
FREIBURG taz | Der Beschlagnahmebeschluss des Augsburger Amtsgerichts ist
rechtlich in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. Zunächst ist schon fraglich,
ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Zwar hat der anonyme Foren-User den
Augsburger Ordnungsreferenten der „Rechtsbeugung“ bezichtigt. Als
Beleidigung könnte dies aber allenfalls dann strafbar sein, wenn es sich um
eine Tatsachenbehauptung handelte.
Das ist aber abwegig: Ein Beamter gehört nicht zur Justiz und kann daher
laut Strafgesetzbuch gar keine Rechtsbeugung begehen.
Der Vorwurf der Rechtsbeugung war also eher ein grobes Werturteil und damit
von der Meinungsfreiheit geschützt. Ohne Straftat bestand aber schon gar
kein Grund für eine Durchsuchung.
Selbst wenn man die Äußerung als Beleidigung klassifiziert, so ist
zweifelhaft, ob die Beschlagnahme der User-Daten rechtmäßig war. Denn die
Strafprozessordnung enthält ein Beschlagnahmeverbot für redaktionelle
Unterlagen. Dazu dürften auch Daten wie die Registrierung in einem
Online-Forum der Zeitung gehören.
## Beschlagnahme-Verbot missachtet
Eine Ausnahme vom Beschlagnahme-Verbot der Zeitung besteht nur, wenn
Journalisten selbst an der Tat (also der Beleidigung) beteiligt waren. Das
dürfte bei der – wohl automatischen – Veröffentlichung eines
Online-Kommentars fernliegen.
Und selbst wenn die Polizei gegen die Zeitung ermittelt, so ist die
Beschlagnahme von redaktionellem Material laut Strafprozessordnung auch
dann nur ausnahmsweise möglich.
Zum einen muss die Beschlagnahme die einzige Möglichkeit sein, den
Sachverhalt aufzuklären; das kann man wohl annehmen. Zum anderen muss die
Polizeiaktion aber mit Blick auf das Rechtsgut der Pressefreiheit
verhältnismäßig sein. Daran ist nun wirklich sehr zu zweifeln.
## Unverhältnismäßig und rechtswidrig
Die Durchsuchung und Beschlagnahme war dann also unverhältnismäßig und
rechtswidrig.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann die Augsburger Allgemeine auch
nachträglich Rechtsschutz verlangen. Wegen der erlittenen Stigmatisierung
und des Eingriffs in Grundrechte besteht hier ein Rechtsschutzbedürfnis.
Der Augsburger Beamte hat schon früher Klarnamen von Online-Usern verlangt,
daher besteht Wiederholungsgefahr.
Wenn die Zeitung vor den bayerischen Gerichten mit ihrer Klage keinen
Erfolg hat, könnte sie notfalls mit einer Verfassungsbeschwerde auch das
Bundesverfassungsgericht einschalten.
29 Jan 2013
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Augsburger Allgemeine
Durchsuchung
Internet
Augsburger Allgemeine
Schwerpunkt Pressefreiheit
Datenschutz
Schwerpunkt Pressefreiheit
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