# taz.de -- Polizei bei „Augsburger Allgemeinen“: Der Beschluss ist rechtli… | |
> Es ist fraglich, ob im Fall der Beschlagnahme bei der „Augsburger | |
> Allgemeinen“ eine Straftat vorliegt. Sie war daher nicht verhältnismäßig. | |
Bild: Der Beschluss zur Durchsuchung hätte erst gar nicht von der Staatsanwalt… | |
FREIBURG taz | Der Beschlagnahmebeschluss des Augsburger Amtsgerichts ist | |
rechtlich in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. Zunächst ist schon fraglich, | |
ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Zwar hat der anonyme Foren-User den | |
Augsburger Ordnungsreferenten der „Rechtsbeugung“ bezichtigt. Als | |
Beleidigung könnte dies aber allenfalls dann strafbar sein, wenn es sich um | |
eine Tatsachenbehauptung handelte. | |
Das ist aber abwegig: Ein Beamter gehört nicht zur Justiz und kann daher | |
laut Strafgesetzbuch gar keine Rechtsbeugung begehen. | |
Der Vorwurf der Rechtsbeugung war also eher ein grobes Werturteil und damit | |
von der Meinungsfreiheit geschützt. Ohne Straftat bestand aber schon gar | |
kein Grund für eine Durchsuchung. | |
Selbst wenn man die Äußerung als Beleidigung klassifiziert, so ist | |
zweifelhaft, ob die Beschlagnahme der User-Daten rechtmäßig war. Denn die | |
Strafprozessordnung enthält ein Beschlagnahmeverbot für redaktionelle | |
Unterlagen. Dazu dürften auch Daten wie die Registrierung in einem | |
Online-Forum der Zeitung gehören. | |
## Beschlagnahme-Verbot missachtet | |
Eine Ausnahme vom Beschlagnahme-Verbot der Zeitung besteht nur, wenn | |
Journalisten selbst an der Tat (also der Beleidigung) beteiligt waren. Das | |
dürfte bei der – wohl automatischen – Veröffentlichung eines | |
Online-Kommentars fernliegen. | |
Und selbst wenn die Polizei gegen die Zeitung ermittelt, so ist die | |
Beschlagnahme von redaktionellem Material laut Strafprozessordnung auch | |
dann nur ausnahmsweise möglich. | |
Zum einen muss die Beschlagnahme die einzige Möglichkeit sein, den | |
Sachverhalt aufzuklären; das kann man wohl annehmen. Zum anderen muss die | |
Polizeiaktion aber mit Blick auf das Rechtsgut der Pressefreiheit | |
verhältnismäßig sein. Daran ist nun wirklich sehr zu zweifeln. | |
## Unverhältnismäßig und rechtswidrig | |
Die Durchsuchung und Beschlagnahme war dann also unverhältnismäßig und | |
rechtswidrig. | |
Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann die Augsburger Allgemeine auch | |
nachträglich Rechtsschutz verlangen. Wegen der erlittenen Stigmatisierung | |
und des Eingriffs in Grundrechte besteht hier ein Rechtsschutzbedürfnis. | |
Der Augsburger Beamte hat schon früher Klarnamen von Online-Usern verlangt, | |
daher besteht Wiederholungsgefahr. | |
Wenn die Zeitung vor den bayerischen Gerichten mit ihrer Klage keinen | |
Erfolg hat, könnte sie notfalls mit einer Verfassungsbeschwerde auch das | |
Bundesverfassungsgericht einschalten. | |
29 Jan 2013 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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