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# taz.de -- Anwalt über Online-Medien-Datenschutz: „Grundgesetz wurde unters…
> Ein Gericht zwang einen Netzseiten-Betreiber, Daten eines Nutzers
> herauszugeben. Rechtsanwalt Roman Ronneburger geht das zu weit.
Bild: Mund auf, sonst Schelle.
Wegen übler Nachrede eines Nutzers auf klinikbewertungen.de [1][drohte
Rasmus Meyer, dem Betreiber des Bewertungsportals, Beugehaft]. Meyer
weigerte sich, die Daten des Nutzers herauszurücken und berief sich auf das
Zeugnissverweigerungsrecht von Journalisten. Nun hat das Landgericht
Duisburg entschieden, dass das Urteil rechtmäßig sei. [2][Der richterliche
Druck wirkte – Meyer wird die Daten preisgeben], hat aber bereits
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Was darf man im
Internet eigentlich alles sagen, für wen gilt die Pressefreiheit und wie
steht es mit dem Datenschutz? Die taz hat den Medienrechts-Anwalt Roman
Ronneburger gefragt.
taz: Herr Ronneburger, in dem Verfahren ging es vor allem darum, ob der
Betreiber eines Bewertungsportals die gleiche rechtliche Stellung hat wie
Journalisten. Welche rechtlichen Kriterien gibt es denn dafür, dass etwas
als Presse gilt und der betroffene Redakteur das Zeugnisverweigerungsrecht
in Anspruch nehmen kann?
Roman Ronneburger: Vor dem Hintergrund von Artikel 5 Grundgesetz sind
sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung als auch das Recht auf
Pressefreiheit starke Grundsätze im Gesetz. Das Recht auf freie
Meinungsäußerung hat zunächst einmal jeder, solange es keine Grenze
überschreitet, ab der es diffamierend wird. Bei der Pressefreiheit würde
ich bei den aktuellen Online-Medien sehr weit gehen. Auch kleine Blogger
werden sich darauf berufen können – das ist die Art, auf die wir heute
Informationen bekommen. Das Recht der Zeugnisverweigerung ist nicht auf ein
Pressemedium im klassischen Sinne beschränkt.
Das Urteil fiel anders aus.
In dem konkreten Fall ist der Richter ganz schön weit gegangen, die
Weitergabe von Daten in so einem Beugeverfahren zu erzwingen. Von ihm und
auch vom Landgericht wurde der Wertgehalt von [3][Art. 5 Grundgesetz]
unterschätzt. Es gilt auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Und es
ist stets auch die Pressefreiheit im Rahmen einer entsprechende
Beugemaßnahme zu berücksichtigen.
Was genau garantiert das Zeugnisverweigerungsrecht?
Pressefreiheit fängt bei der Sammlung von Informationen an. Durch das
Recht, seine Informanten zu schützen, kann es anonyme Hinweise geben. Ich
weiß nicht, mit wie vielen anonymen Quellen Sie arbeiten, aber ohne
Anonymität ginge eine ganze Menge an Informationen verloren. Als Redakteur
hat man die Pflicht, das dann sauber zu recherchieren. Wenn alle Quellen
offen liegen müssten, dann hätten wir nicht so eine qualifizierte Presse.
Das haben wir in autoritären Staaten gehabt, in der DDR und im
Nationalsozialismus. Ich würde den Quellenschutz daher sehr weit auslegen.
Unter anderem wurde in Meyers Verteidigung versucht, Bewertungen auf einem
Online-Portal mit Leserbriefen gleichzusetzen.
Das halte ich auch für richtig. Es sollte in den Medien die Möglichkeit
geben, anonyme Informationen zu verbreiten. Vielleicht denkt sich jemand,
ich schreib da anonym was, das ist ein dickes Ding, und Sie recherchieren
das und decken dadurch irgend etwas Heikles auf. Genauso ist es erlaubt,
Zuschriften Dritter anonym zu veröffentlichen.
Wann müssen Seitenbetreiber für die Kommentare ihrer Nutzer haften?
Die Rechtssprechung ist da uneinheitlich. Wir haben da zwei Fälle gehabt,
die unterschiedlich entschieden wurden. Es ging zum einen um das Portal
[4][„Spickmich“], auf dem Schüler ihre Lehrer bewerten können, und um ein
ähnliches Portal [5][„Meinprof.de“]. Bei „Meinprof.de“ wurde –
[6][zumindest in erster Instanz] – entschieden, dass der Betreiber für die
Inhalte haftet. Ihm wurde vor dem Hintergrund, dass er darüber mit Werbung
viel Geld eingenommen hat, eine Prüfungs- und Überwachungspflicht
hinsichtlich des Inhalts auferlegt. Bei „Spickmich“ wurde der Kommentar als
Meinung beurteilt, [7][die nicht über die Grenze zur Schmähkritik
hinausgeht, und daher zulässig war.]
Was ist mit den Leserkommentaren unter Artikeln auf Online-Pressemedien wie
taz.de?
Da gab es kürzlich einen Parallelfall: Es fand eine Durchsuchung bei der
Augsburger Allgemeinen statt. Da ging es auch um Äußerungen im Forum einer
Zeitung. Meiner Meinung nach gehört das zur Presse. Oder wozu etwa sonst –
zum Anzeigenteil? Aus dem Bauch heraus würde ich das jetzt so sagen.
Muss der Betreiber einer Webseite die genauen Daten seiner Nutzer kennen?
Und wenn er sie kennt, muss er sie preisgeben?
Da sind wir beim Datenschutz. Inwieweit der Betreiber überhaupt das Recht
hat, Daten zu speichern, ergibt sich aus [8][§14 des Telemediengesetzes].
Auf jeden Fall gibt es keine Verpflichtung. Es steht ihm frei, Nutzer dazu
aufzufordern – in Deutschland geht mit Einwilligung eine Menge. Er darf
auch den Behörden Auskunft erteilen – nach Maßgabe von § 14 II TMG, aber
nur unter den dortigen engen Voraussetzungen. Also man kann nicht bei jeder
Sache hingehen und Daten anfragen.
9 May 2013
## LINKS
[1] /!111077/
[2] http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/05/06/drohung-mit-beugehaft…
[3] http://dejure.org/gesetze/GG/5.html
[4] http://www.spickmich.de/
[5] http://www.meinprof.de/
[6] http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/gute-lehre-schlechte-lehre-meinpro…
[7] http://www.readers-edition.de/2007/11/27/koelner-oberlandesgericht-zu-spick…
[8] http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__14.html
## AUTOREN
Marlene Staib
## TAGS
Internet
Bewertungsportal
Schwerpunkt Pressefreiheit
Datenschutz
Augsburger Allgemeine
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