| # taz.de -- Gotteslästerung ist kein Problem: Vom Grundgesetz gedeckt | |
| > Die Religionsfreiheit schützt nicht vor Schmähungen, sind sich | |
| > hochrangige Juristen auf einer Tagung in München einig. | |
| Bild: Macht man sich in Deutschland über Religionen lustig, müssen religiöse… | |
| MÜNCHEN taz | Eine Verschärfung des Blasphemieverbots, wie sie immer wieder | |
| aus Kreisen von CDU/CSU oder der katholischen Kirche gefordert wird, | |
| verstößt gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam eine hochrangig | |
| besetzte Juristentagung am Wochenende in München. Selbst der konservative | |
| Staatsrechtler Josef Isensee erklärte, eine Ausweitung der Strafbarkeit sei | |
| „nicht gangbar“. Der Ex-Verfassungsrichter Winfried Hassemer plädierte | |
| sogar für eine völlige Streichung des Gotteslästerungs-Paragrafen. | |
| Seit 1969 ist die „Beschimpfung von Bekenntnissen“ in Deutschland nur noch | |
| strafbar, wenn sie „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Der | |
| Unions-Fraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) hatte im Streit um den | |
| plump-antimuslimischen Mohammed-Film Ende 2012 gefordert, diese | |
| Einschränkung wieder zu streichen, weil sonst „leicht erzürnbare Muslime“ | |
| in Deutschland besser geschützt seien als „duldsame Katholiken“. | |
| Tatsächlich führen die Blasphemie-Paragrafen kaum noch zu strafrechtlichen | |
| Verurteilungen – im Jahr 2011 waren es bundesweit ganze sechs. Das | |
| Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied Anfang 2012 sogar, dass die | |
| katholische Kirche – wie angesichts des häufigen Kindesmissbrauchs durch | |
| Pfarrer geschehen – als „Kinderficker-Sekte“ bezeichnet werden darf. | |
| „Im Meinungskampf gibt es keinen Schutz der Religion“, betonte Isensee. Es | |
| gehöre zu den „unvermeidlichen Zumutungen einer pluralistischen | |
| Gesellschaft, die Freiheit der anderen auszuhalten“. Verfassungsrichter | |
| Johannes Masing verwies auf die Karlsruher Rechtsprechung, wonach selbst | |
| eine „Vergiftung des geistigen Klimas“ nicht das Verbot von | |
| Meinungsäußerungen rechtfertigte. Die Religionsfreiheit schütze die | |
| Freiheit der Religionsausübung. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch, vor | |
| Kritik bewahrt zu werden. | |
| Einen Dissens gab es dann aber doch. Isensee wollte mit Hilfe des | |
| Polizeirechts zumindest Gefahren abwehren. „Die Mohammed-Karikaturen müssen | |
| gezeigt werden können, aber nicht unbedingt vor der Moschee während des | |
| Freitagsgebets.“ Zur Wahrung der „öffentlichen Ordnung“ könne die Poliz… | |
| einen gewissen Abstand durchsetzen. Das lehnen seine Kollegen aber | |
| überwiegend ab. „Damit würde die Meinungsfreiheit dann doch wieder unter | |
| den Vorbehalt des Common Sense gestellt“, kritisierte Verfassungsrichter | |
| Johannes Masing. Er ist in Karlsruhe für die Meinungsfreiheit zuständig. | |
| 6 May 2013 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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