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# taz.de -- Grundsatzurteil zu Studiengebühren: 500 Euro sind bezahlbar
> Studiengebühren sind grundsätzlich zulässig – wenn sie sozialverträglich
> ausgestaltet werden, urteilt das Bundesverfassungsgericht.
Bild: Studiengebühren sind rechtens – nur wurden sie inzwischen ohnehin wied…
FREIBURG taz | Studiengebühren sind zulässig, wenn sie sozial abgefedert
werden. Unzulässig sind aber Studiengebühren, die nur von auswärtigen
Studierenden verlangt werden. Das stellte jetzt der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts in einer Grundsatzentscheidung fest. Konkret ging
es um Studiengebühren in Bremen.
Studiengebühren waren bis 2005 durch ein rot-grünes Bundesgesetz verboten.
Dann kippte das Bundesverfassungsgericht das Verbot, weil keine
bundeseinheitliche Regelung erforderlich sei. In der Folge führten sieben
Länder Studiengebühren ein, die nun aber wieder abgeschafft werden, zuletzt
in Bayern und Niedersachsen.
Die Karlsruher Entscheidung von 2005 enthielt zwar Appelle an die
Landesgesetzgeber, Studiengebühren sozial auszugestalten, das waren aber
keine rechtlichen Vorgaben. Solche Vorgaben enthält nun erstmals die
aktuelle Karlsruher Entscheidung. Danach dürfen Studiengebühren „nicht
prohibitiv wirken“ und müssen „sozialverträglich gestaltet“ sein.
Die bislang üblichen 500 Euro Gebühr pro Semester sind nach Karlsruher
Ansicht keine „unüberwindliche soziale Barriere“. Schließlich habe es kei…
erkennbare „Gebührenflucht“ aus Ländern mit Studiengebühren an
gebührenfreie Unis gegeben. Doch auch bei diesem Betrag seien soziale
Begleitmaßnahmen erforderlich, zum Beispiel „angemessen ausgestaltete
Studiendarlehen“ sowie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlassregelungen für
Härtefälle.
Die Bremer Gebührenregelung scheiterte schon aus einem anderen Grund. Nach
dieser sogenannten Landeskinder-Regelung konnten Studenten mit Wohnsitz in
Bremen 14 Semester gebührenfrei studieren, auswärtige Studierende mussten
schon ab dem dritten Semester 500 Euro bezahlen. Dagegen klagten an der
Bremer Uni drei Studierende aus Cuxhaven, Oldenburg und Verden. Das Bremer
Verwaltungsgericht setzte die Gebühren für Auswärtige aus.
Tatsächlich entschied Karlsruhe nun, dass eine Ungleichbehandlung von
Studierenden nach dem Wohnort nicht gerechtfertigt ist – auch nicht um sie
zum Umzug nach Bremen zu bewegen, was dem Stadtstaat Vorteile beim
Länderfinanzausgleich gebracht hätte. Wegen rechtlicher Zweifel hatte
Bremen die Landeskinder-Regelung 2010 wieder abgeschafft.
28 May 2013
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Studiengebühren
Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe
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