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# taz.de -- Grundsatzurteil zu Kinderbetreuung: Richterliche Hilfe zur Kita-Sel…
> Wer sein Kind privat betreuen lassen muss, weil die städtischen
> Kitaplätze nicht reichen. hat das Recht auf Schadenersatz, urteilt das
> BVG.
Bild: Kitaplatz macht Kinder glücklich – und die Eltern auch.
LEIPZIG taz | Eltern können sich die Kosten einer selbstorganisierten
Kinderbetreuung von der eigentlich zuständigen Kommune erstatten lassen.
Das entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil. Eine rheinland-pfälzische Lehrerin bekommt jetzt rund
2.200 Euro zurück.
Der konkrete Fall spielt in Mainz. Sabine K. war im Jahr 2011 Referendarin
im Schuldienst. Für ihre damals zweijährige Tochter beantragte sie bei der
Stadt einen Kitaplatz, doch die Stadt reagierte nicht. Auch rund 30 private
Kindergärten ließen die junge Pädagogin abblitzen. Erst eine private
Elterninitiative nahm das Mädchen dann in Obhut.
Als Sabine K. von der Stadt die Kosten – rund 400 Euro/Monat – einklagte,
ging es schnell. Nur einen Monat später hatte sie den erwünschten
städtischen Kita-Platz. Die Kosten für die rund halbjährige Übergangslösung
wollte die Stadt Mainz freilich nicht übernehmen. Für eine derartige
Kostenerstattung gebe es keine gesetzliche Grundlage, erklärten die
Juristen der Stadt.
Damit wollten die Gerichte die Stadt Mainz aber nicht wegkommen lassen. Vom
Mainzer Verwaltungsgericht über das OVG Koblenz bis jetzt zum
Bundesverwaltungsgericht entschieden alle Instanzen für Sabine K. und ihre
Tochter. Die richterliche Begründung für den rechtlichen
Erstattungsanspruch war allerdings jeweils eine andere. Die Leipziger
Richter legten nun eine Bestimmung aus dem Sozialrecht analog aus
(Paragraph 34a SGB VIII).
## Vorherige Betreuungsplatzklage nicht nötig
Damit ist nun auch geklärt, dass Eltern Kostenerstattung auch dann
erhalten, wenn sie vorher keinen Betreuungsplatz eingeklagt haben, so der
Vorsitzende Richter Jürgen Vormeier. Es genüge, wenn sie die zuständige
Kommune auf den Bedarf hingewiesen haben und die Bereitstellung einer
Betreuung „keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat“.
Das Urteil gilt direkt nur für Rheinland-Pfalz, wo schon seit 2008 ein
landesrechtlicher Anspruch auf einen Kita-Platz besteht. Die Grundsätze
sind aber, so Richter Vormeier, auf den bundesgesetzlichen Kita-Anspruch,
der seit August 2013 gilt, übertragbar.
Da die Stadt Mainz Sabine K. zunächst gar keine Angebote machte, konnte das
Urteil nicht klären, aus welchen Gründen Eltern ein Angebot ablehnen
können, etwa weil die Kita zu weit vom Wohnort entfernt ist.
12 Sep 2013
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Kitaplatz
Klage
Bundesverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Betreuungsgeld
Kita
DIW
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