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# taz.de -- EuGH zu E-Books: Ein E-Book ist kein Buch
> Eine verringerte Mehrwertsteuer kommt nicht in Frage, ein Buch sei
> schließlich aus Papier. Mit diesem Argument kann auch die Preisbindung
> fallen.
Bild: Ceci n'est pas un livre.
BERLIN taz | Seit 2012 liegt der Mehrwertsteuersatz für elektronische
Bücher in Frankreich bei 5,5 % und in Luxemburg bei 3 %. Der Europäische
Gerichtshof hat nun entschieden, dass dieser geringe Steuersatz nicht
zulässig sei: „Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung
elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten
Mehrwertsteuersatz anwenden“.
Das Gericht hält diese steuerliche Bevorzugung des E-Books für falsch, denn
diese ergäbe sich nicht aus der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie. Die
wiederum schreibt vor, dass es einen günstigeren Mehrwertsteuersatz – wie
er auch für viele Lebensmittel erhoben wird – für die „Lieferung von
Büchern auf jeglichen physischen Trägern“ geben kann.
Das E-Book wird jedoch beim Kauf nicht auf einem physischen Träger
geliefert. Es ist lediglich mithilfe eines Gegenstandes, also eines
Computers, Tablets oder Lesegerätes wie dem Tolino oder dem Kindl zu lesen.
Weder das Lesegerät noch die Datei – die ein E-Book ja letztendlich ist –
ist gemäß diesem Urteil ein Buch auf einem physischen Träger. Frankreich
und Luxemburg müssen nun also von nun an den vollen Mehrwertsteuersatz für
E-Books erheben.
Auch in Deutschland wird diese Nachricht aufmerksam gelesen werden. Denn
seit Jahr und Tag bemühen sich Verlage und Buchhändler darum, auch
hierzulande einen günstigeren Mehrwertsteuersatz für E-Books durchzusetzen.
Alexander Skipis vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels erklärte denn
auch zum Urteil: „Es ist unerklärlich, warum E-Book-Leser schlechter
gestellt werden, als Leser des gedruckten Buches. Bücher sind ein
Kulturgut, unabhängig davon, ob sie in gedruckter oder elektronischer Form
vorliegen.“
Monika Grütters, die Staatsministerin für Kultur und Medien, meinte auch
schon im vergangenen Jahr: „Der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der für
gedruckte Bücher gilt, muss aus kulturpolitischer Sicht künftig auch auf
elektronische Bücher angewandt werden.“ Das wird sie nun nicht mehr ohne
weiteres fordern können.
## Ein Buch ist kein Buch
Dieses Urteil wird aber vielleicht noch weitreichendere Konsequenzen haben,
denn der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil indirekt auch die
Frage aufgeworfen, inwieweit das E-Book überhaupt ein Buch ist. Wenn es
aber kein Buch ist, dann wäre die Preisbindung, die in Deutschland auch für
E-Books gilt, grundsätzlich infrage zu stellen.
Bislang gilt das E-Book als Buch und ist insofern preisgebunden – wie die
gedruckten Bücher, die ja in jedem Laden in der Bundesrepublik denselben
Preis haben. Die Preisbindung trägt, so der Börsenverein des deutschen
Buchhandels, „zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft“ bei und ist
gesetzlich festgeschrieben.
Der Europäische Gerichtshof hat nun mit seiner Entscheidung auf Umwegen
wohl ein Tor aufgemacht, für jene, die schon seit Jahren die
Buchpreisbindung abschaffen wollen. Weitere Klagen werden folgen.
Einige große Handelsketten werden das begrüßen – sie möchten mit ihrer
Marktmacht gerade Bestseller weitaus billiger anbieten als kleine
inhabergeführte Buchhandlungen und diese so letztendlich vom Markt fegen.
Weniger umsatzstarke Bücher, die große Mehrheit der angebotenen Titel,
jedoch würden, so hat die Erfahrung in anderen Ländern gezeigt, bei einem
Wegfall der Buchpreisbindung deutlich teurer werden.
5 Mar 2015
## AUTOREN
Jörg Sundermeier
## TAGS
Europäischer Gerichtshof
Mehrwertsteuer
E-Books
Kindle
Buch
Amazon
Buchmarkt
Bibliothek
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