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# taz.de -- Terrorlistung von Irans Revolutionsgarde: Hinters Rechtsgutachten g…
> Irans Revolutionsgarde könne nicht auf die EU-Terrorliste, sagt das
> Außenministerium und verweist auf eine Verschlusssache. Der taz liegt sie
> vor: So steht es da nicht.
Berlin taz | Bei der Außenpolitik gegenüber Iran könnte die Fallhöhe für
Annalena Baerbock nicht größer sein. Als im September 2022 nach dem Tod von
Jina Mahsa Amini die Proteste im Iran aufflammten, wirkte das wie ein
Präzedenzfall für die neue „[1][feministische Außenpolitik]“ der grünen
Ministerin: eine Revolte, begonnen von Frauen, die nicht länger die
patriarchale Unterdrückung eines autoritären Regimes ertragen wollten.
Entsprechend groß waren und sind die Erwartungen auch von Opposition und
iranischen Aktivist*innen. Sie fordern unter anderem, die Islamische
Revolutionsgarde des Iran (IRGC) in die Terrorliste der EU aufzunehmen.
Baerbock übernahm die Idee: „Die Revolutionsgarde als Terrororganisation zu
listen ist politisch wichtig & sinnvoll“, [2][schrieb sie am 9. Januar auf
Twitter (heute X).] Auch das EU-Parlament forderte die Staaten [3][im
Januar und noch einmal im Juni dazu auf].
Gelistet wurden die IRGC bis heute nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen
lägen dafür gegenwärtig nicht vor, sagt das Außenministerium regelmäßig u…
verweist auf ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Rats
vom Februar dieses Jahres.
## Der taz liegt das nichtöffentliches Gutachten vor
Öffentlich überprüfen ließ sich das bislang nicht, das Gutachten ist
Verschlusssache. Der taz liegt das Papier nun vor: Daraus lässt sich nicht
schließen, dass die Listung derzeit rechtlich grundsätzlich nicht möglich
sei. Drei Völkerrechtler, die die taz um eine Bewertung bat, kommen zum
gleichen Ergebnis: So, wie das Auswärtige Amt auf das Gutachten verweist,
ist die Argumentation nicht gedeckt.
Die Diskrepanz zwischen dem Inhalt des nichtöffentlichen Gutachtens, den
Aussagen des Auswärtigen Amtes und der Bedeutung, die dem Papier in der
politischen Kommunikation zugemessen wird, ist eklatant. Baerbock macht
sich damit angreifbar. Warum? Klar ist: Im und um das Auswärtige Amt gibt
es zahlreiche Stimmen, die eine Terrorlistung der Revolutionsgarde
ablehnen.
Im März erklärte Außenministerin Baerbock, feministische Außenpolitik
bedeute nicht, dass man sich das Recht zurechtbiege. Sie habe daher den
Juristischen Dienst des Europäischen Rates um eine Einschätzung gebeten, ob
eine Listung der Revolutionsgarde unter dem europäischen
Anti-Terror-Sanktionsregime aktuell möglich sei. „Die Antwort lautete:
Nein“, [4][sagte Baerbock damals in einem Interview mit der Welt.]
Vor allem der [5][CDU-Außenpolitiker Norbert Röttgen hakte seitdem immer
wieder nach], und immer wieder blieb die Bundesregierung bei ihrer
Sprachregelung. So hieß es etwa Anfang Dezember vom Auswärtigen Amt erneut:
„Der Juristische Dienst des Rates hat in seiner schriftlichen Stellungnahme
im Februar 2023 festgestellt, dass für eine Listung einschlägige
Ermittlungen oder Urteile gegen die Iranischen Revolutionsgarden aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorliegen und dass bestehende
Urteile aus den USA nicht herangezogen werden können.“
Vorgelegt wurde die Ausarbeitung am 15. Februar dieses Jahres. Der
Juristische Dienst des Europäischen Rates, der Council Legal Service,
erstellt solche Gutachten für den Rat und seine Ausschüsse, „[6][um
sicherzustellen, dass Rechtsakte rechtmäßig und gut formuliert sind“]. Jede
einzelne der zwölf Seiten ist mit den Worten „Restreint UE / EU restricted“
überschrieben, was in Deutschland einer Verschlusssache auf der Stufe „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ entspricht.
In den Schlussfolgerungen heißt es darin unter anderem: Eine erste Aufnahme
in die Liste erfordere das Vorliegen einer nationalen Entscheidung einer
zuständigen Behörde. Und: Dieser Beschluss müsse „die Einleitung von
Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung,
des Versuchs der Begehung einer solchen Handlung, der Teilnahme an einer
solchen Handlung oder der Beihilfe zu einer solchen Handlung auf der
Grundlage schwerwiegender und glaubwürdiger Beweise oder Anhaltspunkte oder
die Verurteilung wegen solcher Taten betreffen“.
Weiter stellt der Juristische Dienst fest, dass als Grundlage für eine
Listung auch Entscheidungen von Ländern außerhalb der EU herangezogen
werden könnten. „Stützt sich der Rat auf eine Entscheidung eines
Drittstaats, so muss er sich vergewissern, dass diese Entscheidung unter
Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz
getroffen wurde“, heißt es in dem Gutachten.
In diesem Punkt widerspricht das Gutachten unter anderem dem
EU-Außenbeauftragten Josep Borrell. Dieser befürwortet weitere
Verhandlungen mit Iran [7][und hatte im Januar erklärt, für die
Terrorlistung sei ein nationales Gerichtsurteil innerhalb der EU nötig].
Weiterhin befasst sich das Gutachten mit Bundesgerichtsurteilen aus den USA
von 2020 und 2018. Darin geht es um den Terrorangriff auf die Khobar Towers
in Saudi-Arabien im Jahr 1996, den demnach die IRGC verantwortet. Der Fall
liege laut Gutachten allerdings zu lange zurück.
Über weitere konkrete Entscheidungen, Fälle oder Urteile in anderen Staaten
gibt es in dem Gutachten keine Ausführungen. Dabei sind zahlreiche weitere
Fälle in der Diskussion. [8][2021 beispielsweise urteilte das Oberste
Gericht von Ontario in Kanada, dass der Abschuss von Flug 752 durch die
iranischen Revolutionsgarden „ein vorsätzlicher terroristischer Akt“
gewesen sei]. Die Bundesregierung verwies dazu im November lediglich
darauf, dass auch die kanadische Regierung die iranischen Revolutionsgarden
bislang nicht gemäß dem „Anti-Terrorism Act“ gelistet habe.
Auch im Zusammenhang mit [9][Anschlägen und versuchten Anschlägen auf
jüdische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen im November 2022] vermuten
die Ermittler*innen, dass die Quds Force der Revolutionsgarde involviert
ist.
Matthew Levitt, früherer Analyst für Terrorismusbekämpfung beim FBI,
[10][veröffentlichte im Februar eine Ausarbeitung unter dem Titel: „Die EU
kann und sollte die IRGC als terroristische Vereinigung bezeichnen.“] Er
zählt in Europa allein in den vergangenen fünf Jahren 33 Anschläge, die
Iran verübt habe, in vielen Fällen mit Verbindung zur Revolutionsgarde.
Die taz bat drei Juristen, die Aussagen des Gutachtens zu bewerten.
[11][Christian Marxsen, Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an
der Humboldt-Universität zu Berlin], erklärte dazu: „In dem Gutachten
werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Listung als
Terrororganisation erörtert. Mit Blick auf die Revolutionsgarden wird
erklärt, dass zwei US-amerikanische Gerichtsentscheidungen keine
hinreichende Grundlage für eine Listung der iranischen Revolutionsgarden
als Terrororganisation sind. Allerdings findet sich in dem Gutachten keine
Aussage dazu, ob es anderweitige Anknüpfungspunkte – zum Beispiel weitere
Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen aus anderen Staaten – für eine
solche Listung gibt.“
[12][Professor Matthias Herdegen, an der Universität Bonn unter anderem
Direktor des Instituts für Völkerrecht sowie Direktor am Center for
International Security and Governance], sagt: „Die Positionen des
Juristischen Dienstes liefern keine überzeugende Begründung gegen die
Terrorlistung. Es entsteht der Eindruck, dass sich die Bundesregierung
hinter einer schwachen juristischen Argumentation verschanzt.“
Aus Sicht Herdegens erscheint zudem der Umgang mit länger zurückliegenden
Entscheidungen von Strafgerichtsbehörden und Gerichten in Brüssel „wenig
überzeugend“: „Eine einmal belegte Verstrickung in den internationalen
Terrorismus begründet zumindest die Vermutung, dass diese weiterhin zur
Agenda einer Organisation gehört, solange diese Vermutung nicht widerlegt
ist.“
Abgesehen von der Auslegung des juristischen Standpunkts hindere aus Sicht
des Völkerrechtlers niemand die Bundesregierung daran, auf eine neue
rechtliche Grundlage für eine Terrorlistung im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu dringen.
[13][Lukas Märtin, Rechtswissenschaftler am Max-Planck-Institut für
ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg], erklärte
zu dem Gutachten: „Dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme der
Revolutionsgarden gegenwärtig rechtlich nicht vorlägen, geht aus der
Stellungnahme des Juristischen Dienst vom 15. Februar 2023 nicht hervor.“
Märtin hat [14][zur Frage der Listung der IRGC und der angeblichen
rechtliche Hürden im Oktober eine Ausarbeitung veröffentlicht.]
Selbstverständlich bedürfe es einer rechtlich soliden Grundlage für die
Listung. „Das ist nicht trivial. Allerdings sehen wir in Deutschland eine
Tendenz, politische Debatten stark zu verrechtlichen. In der politischen
Kommunikation beruft man sich in verkürzender oder sogar inkorrekter Weise
auf das Recht, um die politische Entscheidung zu vermeiden.“
## Auswärtiges Amt steht offiziell weiter hinter der Listung
Offiziell ist die Haltung der Bundesregierung unverändert, hört man auf
Nachfrage aus dem Auswärtigen Amt. Eine Listung sei politisch
wünschenswert, die rechtliche Basis hierfür müsse jedoch gesichert sein.
Gespräche dazu fänden weiterhin statt. In einer jüngsten Antwort der
Bundesregierung vom 13. Dezember heißt es zu dem Thema nach einer weiteren
Anfrage von Norbert Röttgen, dass in keinem der Mitgliedstaaten der EU
einschlägige Beschlüsse vorlägen und dies erst der Anlass der juristischen
Prüfung gewesen sei.
Hört man sich noch weiter um, so wird klar, dass im Auswärtigen Amt wie bei
beratenden Expert*innen durchaus politische Vorbehalte gegen eine
Terrorlistung bestehen. Die Revolutionsgarde wurde nach der Islamischen
Revolution 1979 als Gegengewicht zur regulären Armee gegründet. Sie ist
mittlerweile stark in die iranische Wirtschaft verstrickt.
[15][Expert*innen gehen davon aus, dass sie mit jedem zweiten
Unternehmen im Iran verbunden ist].
Einige Diplomat*innen befürchten, dass mit einer Listung der
diplomatische Spielraum schwinde. Die Atomgespräche wären endgültig
beendet, Verhandlungskanäle verschlossen.
Botschaftsmitarbeiter*innen wären in Gefahr, ebenso einige deutsche
Staatsbürger*innen, die derzeit noch in Iran in Haft sitzen, darunter der
Unternehmer Jamshid Sharmahd.
Ein weiterer Einwand betrifft die Wirksamkeit einer solchen Listung. Für
die Revolutionsgarden bestehen seit 2010 bereits [16][EU-Sanktionen im
Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen]. Aus dem
Auswärtigen Amt hört man, dass hier der Handlungsrahmen über das
Anti-Terror-Sanktionsregime sogar hinausgehe.
Auch gebe es seit Beginn der Proteste mittlerweile 181 EU-Sanktionseinträge
wegen Menschenrechtsverletzungen in Iran, eine Vielzahl betreffe
Entscheidungsträger und Unterorganisationen der Revolutionsgarden. Ein
Terrorlistung habe darüber hinaus kaum eine reale Auswirkung, der
politische Preis dagegen sei hoch, da darüber auch in der EU keine
Einigkeit herrsche. Deutschland müsse dafür beispielsweise Ungarn teuer
politische Zugeständnisse machen.
## Widerspruch von Expertin und Kritik aus der Opposition
Rebecca Schönenbach, Terrorexpertin bei der [17][NGO „Veto! Für den
Rechtsstaat“], widerspricht der Annahme, eine Listung der Revolutionsgarden
als Terrororganisation hätte nur einen geringen Effekt. Aus ihrer Sicht
würde dies nicht nur wie bisher die finanzielle Unterstützung der
Organisation unter Strafe stellen und Einreise- sowie finanzielle
Beschränkungen für die Vertreter der Organisation bedeuten, sondern weit
darüber hinausgehen. „Vor allem wird damit jede Unterstützung der
Revolutionsgarden strafbar, bis hin zum Zeigen ihres Emblems“.
Schönenbach verweist beispielsweise auf die Glorifizierung von
Revolutionsgardisten wie Qasim Soleimani, den langjährigen Befehlhaber der
Quds-Einheit. [18][Als Soleimani 2020 von einer US-Drohne getötet wurde,]
hätten etliche schiitische Moscheen Trauerfeiern abgehalten. „Solche und
auch andere Formen der Weitergabe von islamistischem Gedankengut der IRGC
könnten unterbunden werden, was endlich die bisher unterschätzte
Radikalisierungsarbeit der Regimevertreter in Deutschland einschränken
würde“, sagte Schönenbach der taz.
CDU-Politiker Röttgen sieht ebenfalls weitreichende juristischen Folgen
durch eine Listung. Es gehe ihm aber vor allem auch um das politische
Signal, als Entscheidung gegen das Mullah-Regime. „Die Außenministerin und
das Auswärtige Amt täuschen seit bald einem Jahr die Öffentlichkeit und
sagen im Bundestag bewusst die Unwahrheit, was den Inhalt des Gutachtens
angeht“, sagte Röttgen der taz. „Was fehlt, ist der politische Wille und
die Bereitschaft der Außenministerin, für eine Terrorlistung innerhalb der
EU zu kämpfen.“
Die Menschenrechtsaktivistin Daniela Sepehri ist von der Bundesregierung
enttäuscht. Sie beklagt die weitreichende Intransparenz. „Wir haben seit
einem Jahr unüberhörbar die Forderung nach Listung der Revolutionsgarde
gestellt. Ich möchte wissen, woran ich bin“, so Sepehri. „Wir müssen die
IRGC so behandeln wie die Hamas und Hisbollah.“
Sie haben Hinweise für das Investigativ-Team der taz? So kommen Sie mit uns
in Kontakt: [19][taz.de/investigativ]
18 Dec 2023
## LINKS
[1] /NGO-Aktivistin-ueber-Gewalt-gegen-Frauen/!5972488
[2] https://twitter.com/ABaerbock/status/1612526062751338496
[3] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0279_DE.pdf
[4] https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/interview-baerbock-welt/2588732
[5] /Kritik-an-Baerbocks-Iran-Politik/!5915616
[6] https://www.consilium.europa.eu/en/general-secretariat/
[7] https://www.reuters.com/world/eu-says-it-cannot-brand-irans-guards-terror-g…
[8] https://globalnews.ca/news/7880194/iran-downing-flight-752-terrorism-ontari…
[9] /Anschlaege-auf-Synagogen-in-NRW/!5899893
[10] https://www.lawfaremedia.org/article/the-eu-can-and-should-designate-the-i…
[11] https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/mrx/cm
[12] https://www.jura.uni-bonn.de/centre-for-the-law-of-life-sciences/prof-dr-d…
[13] https://www.mpil.de/de/pub/institut/personen/wissenschaftlicher-bereich/lm…
[14] https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4611553
[15] /Sanktionen-gegen-Irans-Revolutionsgarden/!5910019
[16] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010D0413-202…
[17] https://www.veto-rechtsstaat.de/
[18] /Linke-und-die-Ermordung-von-Soleimani/!5652548
[19] /investigativ/
## AUTOREN
Jean-Philipp Baeck
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