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# taz.de -- EuGH zu minderjährigen Flüchtlingen: Auch mit 18 bleiben Eltern w…
> Der Anspruch auf Familiennachzug verfällt nicht mit der Volljährigkeit.
> Das stellt der Europäische Gerichtshof klar. Deutsche Behörden müssen
> handeln.
Bild: Seine Entscheidungen gelten für die gesamte EU: EuGH in Luxemburg
Freiburg taz | Wenn ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling im Laufe
des Asylverfahrens volljährig wird, verliert er dadurch nicht den Anspruch
auf Familiennachzug. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in
einem niederländischen Fall festgestellt. Er muss den Antrag auf
Familiennachzug dann allerdings binnen drei Monaten nach seiner
Asylanerkennung stellen.
Im konkreten Fall war ein 17-jähriges Mädchen aus Eritrea in die
Niederlande eingereist. Im Februar 2014 stellte es einen Asylantrag, im
Oktober 2014 wurde es als asylberechtigt anerkannt, zwei Monate später
beantragte es ein Visum für seine Eltern und drei minderjährige
Geschwister. Die niederländischen Behörden lehnte die
Familienzusammenführung jedoch ab, weil das Mädchen schon im Juli
volljährig geworden war. Als die junge Frau den Antrag auf
Familienzusammenführung stellte, sei sie gar kein „minderjähriger“
Flüchtling mehr gewesen.
Diese Argumentation ließ der EuGH nicht gelten. Minderjährige Flüchtlinge
hätten von Beginn an einen Anspruch auf Familienzusammenführung, nicht
erst dann, wenn die Asylberechtigung von den Behörden anerkannt wurde.
Maßgeblich sei also das Alter bei der Einreise. Sonst hätten die Behörden
einen Anreiz, Asylanträge von Minderjährigen besonders zögerlich zu prüfen,
obwohl sie eigentlich verpflichtet seien, die Anträge von Minderjährigen
vorrangig zu entscheiden.
Es widerspräche auch dem Prinzip der Rechtssicherheit, so der EuGH, wenn es
für einen minderjährigen Flüchtling völlig unabsehbar wäre, ob er seinen
Anspruch auf Nachzug der Eltern in Anspruch nehmen kann oder nicht – je
nachdem wie schnell sein Asylantrag bearbeitet wird.
## Subsidiär geschützte Syrer kehren zurück
Die Entscheidung des EuGH gilt nicht nur in den Niederlanden, sondern in
der ganzen EU, weil sie das gemeinsame EU-Recht interpretiert. Damit ist
ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts von 2013 hinfällig. Das
Leipziger Gericht hatte damals entschieden, dass der Anspruch eines
minderjährigen Flüchtlings auf Elternnachzug mit Erreichen der
Volljährigkeit endet.
Das EuGH-Urteil nutzt aber nur minderjährig eingereisten Flüchtlingen, die
wegen drohender Verfolgung als asylberechtigt anerkannt wurden. Es nutzt
nicht Bürgerkriegsflüchtlingen, die nur subsidiären Schutz erhalten. Für
diese ist der Familiennachzug seit März 2016 generell ausgesetzt, auch bei
minderjährigen Flüchtlingen. Der Nachzug soll nach Koalitionsplänen bald
in begrenzter Form – tausend Personen pro Monat – wieder zugelassen werden.
Trotzdem kehren subsidiär geschützte Syrer „zunehmend“ in ihre Heimat
zurück, weil sie ihre Familien bisher nicht nachholen konnten,
[1][berichtet das ARD-Magazin „Panorama“].
Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl begrüßte das Urteil, es sei „ein
guter Tag für den Flüchtlingsschutz“.
12 Apr 2018
## LINKS
[1] https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2018/Flucht-aus-Deutschland-Syrer-g…
## AUTOREN
Christian Rath
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