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# taz.de -- Datenschutz in EU: Zahme Iren weiter zuständig
> Irlands Datenschützer sind zahm zu Firmen wie Facebook. Doch der
> EuGH-Generalanwalt sieht kaum Chancen für ein Eingreifen deutscher
> Datenschützer.
Bild: Facebook, Google und Twitter sitzen in Irland – somit ist die irische D…
Für den Datenschutz von Digitalkonzernen ist in der Regel die irische
Datenschutzbehörde zuständig, weil Facebook, Google und Twitter jeweils
ihren Sitz in Irland haben. Nationale Datenschützer in den anderen 26
EU-Staaten können nur [1][in seltenen Ausnahmefällen] gegen Facebook oder
andere Digitalkonzerne vorgehen. Diese Auslegung des EU-Rechts empfiehlt
der unabhängige Generalanwalt Michal Bobek in einem Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH). Solche Schluss anträge sind ein Gutachten,
an das sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung aber nicht halten
müssen.
Im Ausgangsverfahren hat die belgische Datenschutzbehörde 2015 eine
Untersuchung gegen Facebook eingeleitet, weil der Konzern mithilfe von
Cookies und Plugins Daten über das private Surfverhalten von belgischen
Internetnutzern unrechtmäßig sammle. Facebook schaue dabei Internetnutzern
„über die Schulter“, während sie von einer Website zur nächsten surfen. …
Daten würden verwendet, um ein Profil der Person zu erstellen und dieser
dann zielgerichtete Werbung anzuzeigen – ohne die Nutzer ausreichend zu
informieren und ihre Einwilligung einzuholen.
Als im Mai 2018 die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft
trat, forderte Facebook die Einstellung des belgischen Verfahrens. Denn nun
sei für Facebook, dessen Europasitz in Dublin ist, ausschließlich die
irische Data Protection Commission zuständig. Allerdings gilt die irische
Behörde als schlecht ausgestattet und eher zahm.
Das belgische Gericht, bei dem der Streit anhängig war, bat den EuGH um
Auslegung der DSGVO. In diesem Kontext hat nun Michal Bobek, einer der elf
unabhängigen Generalanwälte des EuGH, seine Schlussanträge veröffentlicht.
Bobek betont, dass bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in der Regel
nur die Datenschutzbehörde am Sitz des Unternehmens zuständig ist. Dieser
„One-Stop-Shop“-Mechanismus solle verhindern, dass EU-weit tätige
Unternehmen wie Facebook mit 27 Datenschutzbehörden verhandeln müssen. Dies
habe sich früher als „kostspielig, belastend und zeitaufwändig“ erwiesen
und sollte deshalb mit der DSGVO ausdrücklich vermieden werden. Man wollte
auch „Unsicherheiten und Konflikte“ verhindern, die entstehen, wenn die
DSGVO in jedem Land unterschiedlich ausgelegt wird.
Nur ausnahmsweise, so Bobek, können nationale Datenschutzbehörden gegen ein
Unternehmen vorgehen, das seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat.
Relevant sind insbesondere die Fälle, bei denen die zuständige Behörde
abschließend erklärt hat, nicht tätig werden zu wollen, oder bei denen ein
Problem keinen Aufschub verträgt. Beides ist nach Bobeks Einschätzung hier
nicht der Fall. Der EuGH wird sein Urteil in wenigen Wochen verkünden. Ob
er dem Schlussantrag folgt, ist offen.
13 Jan 2021
## LINKS
[1] /Zwei-Jahre-DSGVO/!5691347
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
DSGVO
Datenschutz
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Datenschutzgrundverordnung
Max Schrems
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