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# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Gefiltert wird nicht!
> Hosting-Provider können nicht verpflichtet werden, auf ihren Seiten mit
> Filtersystemen nach Urheberrechtsverletzungen zu suchen. Das haben die
> Luxemburger Richter entschieden.
Bild: Die Richter halten verpflichtende Copyright-Filter für einen Verstoß ge…
FREIBURG taz | Soziale Netzwerke wie Facebook können nicht verpflichtet
werden, einen Copyright-Filter einzubauen. Das hat nun der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Urteil betrifft einen Fall aus Belgien,
gilt aber in der ganzen EU.
Ausgelöst hat den Streit die belgische Musik-Verwertungsgesellschaft Sabam,
die der deutschen Gema entspricht. Sie vertritt die Rechte der Komponisten,
Textdichter und ihrer Verlage. Sabam verklagte 2009 das soziale Netzwerk
Netlog, das europaweit nach eigenen Angaben 95 Millionen Nutzer hat.
Weil auf Netlog auch illegal Musik getauscht werde, solle das Netzwerk
künftig solche Aktivitäten verhindern und kontinuierlich alle von den
Netlog-Nutzern gespeicherte Daten kontrollieren.
Das zuständige belgische Gericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein
derartiger Copyright-Filter mit EU-Recht vereinbar wäre. Der EuGH hat dies
nun verneint. Der Einbau von Copyright-Filtern könne von sozialen
Netzwerken nicht verlangt werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, von
sozialen Netzwerken auch präventive Maßnahmen zur Vermeidung von
Urheberrechtsverstößen zu fordern. Eine zeitlich unbegrenzte Filterung der
Daten aller Nutzer verstoße jedoch eindeutig gegen EU-Recht.
## Das EuGH argumentiert auch mit europäischen Grundrechten
Der EuGH berief sich dabei auf die EU-Richtlinie zum elektronischen
Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2000. Danach ist es ausdrücklich verboten,
von Dienstanbietern die Einrichtung allgemeiner Filter für rechtswidrige
Inhalte zu verlangen.
Bestärkend argumentierte der EuGH auch mit europäischen Grundrechten. So
wäre Netlog übermäßig belastet, wenn das Netzwerk auf seine Kosten ein
kompliziertes und teures Filtersystem einführen müsste. Außerdem würde ein
solcher Filter auch die Rechte der Netlog-Nutzer auf Datenschutz und
Informationsfreiheit beeinträchtigen.
Im November hatte der EuGH in seinem Scarlet-Urteil bereits entschieden,
dass Internetprovider wie T-Online nicht verpflichtet sind,
Copyright-Filter einzuführen. Das Urteil wurde jetzt auf soziale Netzwerke
übertragen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Grundrechte dürfte ein Wink
an die Politik sein, dass eine allgemeine Filterpflicht auch nicht durch
Änderung des EU-Rechts eingeführt werden könnte, sondern generell
unverhätnismäßig wäre.
Das umstrittene Acta-Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums sieht nach
Protesten in seiner endgültigen Fassung keine Filterpflicht mehr vor.
16 Feb 2012
## AUTOREN
Christian Rath
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