# taz.de -- Bundesgerichtshof lehnt Revisionen ab: Keine Strafverschärfung fü… | |
> Der Bundesgerichtshof bestätigte die Strafe für Peter Werner Sch., der | |
> 1991 ein Asylheim angezündet und so einen Bewohner qualvoll getötet | |
> hatte. | |
Bild: Bewohner und Rettungskräfte nach dem Brandanschlag auf das Asylbewerberh… | |
Karlsruhe taz | Der Rechtsextremist Peter Werner Sch. ist nun rechtskräftig | |
für einen tödlichen Brandanschlag 1991 in Saarlouis verurteilt. Der | |
Bundesgerichtshof (BGH) lehnte die Revisionen des Angeklagten, der | |
Bundesanwaltschaft und der Nebenkläger ab. | |
Peter Werner Sch. war damals 20 Jahre alt und gehörte zur | |
Nazi-Skinhead-Szene in Saarlouis. Am Tatabend saß er mit dem Anführer der | |
Nazi-Skins, Peter St., und einem weiteren Nazi in einer Kneipe. Als das | |
Gespräch auf den Brandanschlag von Hoyerswerda kam, sagte der Anführer | |
Str.: „Hier müsste auch mal so etwas passieren“. Noch in derselben Nacht | |
ging sein Gefolgsmann Peter Werner Sch. mit einem Kanister Benzin zu einer | |
örtlichen Asylunterkunft und setzte die Treppe in Brand. Die 21 anwesenden | |
Bewohner konnten sich fast alle retten, nur der 27-jährige Ghanaer Samuel | |
Kofi Yeboah, der ein Dachzimmer bewohnte, starb qualvoll. | |
Die Polizei ermittelte nur oberflächlich und klärte den Anschlag nicht auf. | |
Erst 2019 wurde Sch. von einer Bekannten angezeigt. Er habe Jahre zuvor bei | |
einem Grillfest mit der Brandstiftung geprahlt. | |
Das Oberlandesgericht Koblenz [1][verurteilte Peter Werner Sch. daraufhin | |
im September 2023 zu einer Jugendstrafe] von sechs Jahren und 10 Monaten | |
wegen Mordes an dem ghanaischen Flüchtling und wegen Mordversuchs an 12 | |
weiteren Asylsuchenden. Allerdings sprach das OLG ihn vom Vorwurf des | |
versuchten Mordes in acht weiteren Fällen frei. Acht Männer aus dem Kosovo | |
hatten im Erdgeschoss einen Geburtstag gefeiert. Sch. sei wohl davon | |
ausgegangen, dass sie das Feuer rechtzeitig bemerken und sich retten | |
würden. | |
In der Revision ging es vor allem um die Frage, ob Sch. auch wegen | |
versuchten Mordes an den acht weiteren Flüchtlingen hätte verurteilt werden | |
müssen. Die Nebenkläger und die Bundesanwaltschaft forderten dies. Dass | |
dieses Anliegen nicht erfolgreich sein würde, zeigte sich aber schon in der | |
mündlichen Verhandlung vor zwei Wochen, als der Sitzungsvertreter der | |
Bundesanwaltschaft den Antrag faktisch zurücknahm. | |
Auch der Staatsschutz-Senat des BGH sah nun keine Rechtsfehler bei der | |
Beweiswürdigung. Es sei eine mögliche Schlussfolgerung, dass Sch. die | |
Fluchtmöglichkeit durch den Hauseingang in Rechnung stellte, sagte der | |
Vorsitzende BGH-Richter Jürgen Schäfer. | |
## Körperverletzung längst verjährt | |
Schäfer betonte zugleich, dass natürlich auch die acht Personen aus dem | |
Erdgeschoss durch den Anschlag gefährdet und geschädigt wurden. Dies konnte | |
im OLG-Urteil nur deshalb nicht festgestellt werden, weil | |
Körperverletzungsdelikte bereits verjährt waren und nur noch Tötungsdelikte | |
angeklagt und verurteilt werden konnten. Schäfer erwähnte auch, dass eine | |
Aufhebung des Urteils an diesem Punkt eine neue Hauptverhandlung erfordert | |
hätte. | |
Nebenkläger-Anwalt Björn Elberling war durchaus froh, dass der Prozess zu | |
Ende ist, vor allem weil es nach Jahrzehnten endlich zu einer | |
rechtskräftigen Verurteilung kam. Auch die Revision des Angeklagten hat der | |
BGH abgelehnt. Der Täter hatte einen Beweisfehler darin gesehen, dass das | |
OLG die Herkunft des Benzins nicht geklärt hatte. Der BGH hielt dies jedoch | |
für irrelevant. Sch. sitzt seit April 2022 im Gefängnis, bisher in | |
Untersuchungshaft, ab nun in Strafhaft. | |
Doch wohl noch in diesem Jahr wird sich der BGH erneut mit dem | |
Brandanschlag von Saarlouis beschäftigen müssen. Denn der Skin-Anführer | |
Peter Str. [2][war 2024 am OLG Koblenz vom Vorwurf der Anstiftung | |
freigesprochen worden] und blieb gänzlich straflos. Dagegen hat die | |
Bundesanwaltschaft Revision eingelegt. | |
23 Jan 2025 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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