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# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Impfpflicht gegen Masern b…
> Die Karlsruher Richter:innen bestätigen die Regelung für Kita-Kinder.
> Geklagt hatten vier impfskeptische Elternpaare. ​
Bild: Pieks – und Pflaster drauf!
Freiburg taz | Die Masern-Impfpflicht für Kinder ist mit dem Grundgesetz
vereinbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht [1][in einem am
Donnerstag veröffentlichen Beschluss]. Die Verfassungsbeschwerden von
impfskeptischen Eltern wurden abgelehnt. Gesundheitsminister Karl
Lauterbach sprach von einer guten Nachricht für Eltern und Kinder.
Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit [2][das Masernschutzgesetz]. Es sieht
vor, dass Kinder in Kitas, Horten und Schulen gegen Masern geimpft sein
müssen. Ausgenommen sind nur Kinder, die bereits Masern hatten und daher
immun sind, und Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden
können. Wird die Impfung nicht nachgewiesen, dürfen Kinder nicht in die
Kita. Bei Schulkindern droht den Eltern ein Bußgeld bis 2.500 Euro. Der
Stichtag für den Nachweis wurde wegen Corona mehrfach verschoben. Derzeit
gilt der 31. Juli 2022.
Gegen dieses Gesetz [3][hatten vier Elternpaare mit vier Kindern
Verfassungsbeschwerde erhoben.] Die Klagen wurden von der „Initiative freie
Impfentscheidung“ koordiniert. Da die Kinder noch im Kita-Alter sind, ging
es in Karlsruhe nur um die Impfpflicht von Kita-Kindern. Es ging auch nicht
um die parallel eingeführte Impfpflicht für Personen, die in Schulen,
Kitas, Krankenhäusern, Arztpraxen und Flüchtlingsheimen arbeiten.
Die Eltern machten geltend, dass durch die Impfung unverhältnismäßig in die
körperliche Unversehrtheit der Kinder sowie in ihr Elternrecht eingegriffen
werde.
## Impfschaden „extrem unwahrscheinlich“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte die Klagen nun ab. Die
Masern-Impfpflicht sei verhältnismäßig. Sie diene vor allem dem Schutz von
Menschen, die nicht geimpft werden können, insbesondere Säuglingen im
ersten Lebensjahr und Menschen mit Immunschwächen.
Die Richter:innen räumten ein, dass die Masern-Impfpflicht einen „nicht
unerheblichen“ Eingriff in die Grundrechte der Kinder und Eltern darstelle.
Zwar gebe es keinen Impfzwang. Aber wenn eine Betreuung von ungeimpften
Kindern in Kitas und anderen Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen ist,
übe das Druck auf die Eltern aus, was vom Gesetzgeber ja auch beabsichtigt
gewesen sei. Eltern müssten die Betreuung der Kinder dann anders
organisieren, außerdem fehle den Kindern auch die entsprechende
vorschulische Förderung.
Das Gesetz verfolge aber das legitime Ziel, die Impfquote in Deutschland zu
erhöhen, so die Richter:innen. Derzeit liegt sie bei 4- bis 7-jährigen
Kindern bei 93,1 Prozent. Um die Masern auszurotten, was weltweit
angestrebt wird, ist aber eine Impfquote von 95 Prozent erforderlich.
Deutschland ist einer von nur noch fünf EU-Staaten, in denen es immer
wieder zu Masern-Ausbrüchen kommt. So gab es 2015 bundesweit 2.465 Fälle,
2021 allerdings nur zehn.
Die Abwägung von Nutzen und Risiken spreche eindeutig für die
Masern-Impfpflicht, so die Richter:innen. Masern seien hochansteckend und
könnten im Extremfall tödlich enden. Dagegen sei die Impfreaktion mit
Rötungen, Schwellungen und Schmerzen an der Einstichstelle „mild“. Ein
echter Impfschaden sei „extrem unwahrscheinlich“.
Die Richter:innen halten auch den Eingriff in das Elternrecht für
gerechtfertigt. Denn das Elternrecht sei „kindeswohlorientiert“ auszulegen
und die Impfung verbessere die „gesundheitliche Sicherheit“ des Kindes
erheblich.
Nur eine Einschränkung machte Karlsruhe. Da in Deutschland keine reinen
Masern-Impfstoffe zugelassen sind, dürften zwar Kombinationspräparate
genutzt werden, die auch gegen Mumps, Röteln und Windpocken schützen.
Unzulässig wäre es aber, wenn es ausschließlich Kombinations-Impfstoffe
gäbe, die sich auch gegen weitere Krankheiten richten.
18 Aug 2022
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesverfassungsgericht
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Impfung
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