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# taz.de -- BGH zu Rechtsstreit um Website: Dortmund darf online bleiben
> Ein Verlag hatte die Stadt verklagt. Der Vorwurf: Sie mache mit ihrer
> Website den privaten Medien Konkurrenz. Der BGH wies das nun endgültig
> ab.
Bild: Hier wird nicht nur Fußball, sondern auch Unterwasserrugby gespielt: dor…
Das Online-Angebot der Stadt Dortmund – www.dortmund.de – kann bestehen
bleiben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag in
einer Grundsatzentscheidung zur kommunalen Öffentlichkeitsarbeit im
Internet. Geklagt hatte der Verlag Lensing, der in Dortmund die
Tageszeitung Ruhr-Nachrichten herausbringt und das Webportal ruhr24.de
betreibt. Die Stadt Dortmund mache den privaten Medien mit ihrer Seite
dortmund.de unzulässige Konkurrenz.
Lensing konnte sich auf eine Selbstdarstellung von dortmund.de berufen, in
der es hieß: „Die Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem
Know-how in Wort und Bild“. Beim Landgericht Dortmund hatte Lensing Erfolg,
doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte die Klage ab.
Auch in der Revision beim BGH ging der Verlag nun leer aus, obwohl der
Vorsitzende BGH-Richter Jörn Feddersen [1][die Bedeutung der
Pressefreiheit] für den demokratischen Staat betonte. Die Zuständigkeit der
Kommune für Öffentlichkeitsarbeit ende dort, wo die freie Presse in ihrer
Existenz gefährdet werde. Der Staat dürfe der staatsunabhängigen Presse
keine Konkurrenz machen. Kommunen müssen sich deshalb auf die Darstellung
und Erläuterung der Aktivitäten der Stadtverwaltung beschränken.
Kommunale Medien dürfen nicht über Wirtschaft, Sport und Kultur in der
Gemeinde berichten. Diese Grundsätze hatte der BGH 2018 bereits für
Printmedien aufgestellt und daher die journalistische [2][Orientierung des
Crailsheimer Stadtblatts] für rechtswidrig erklärt. Wie Richter Feddersen
betonte, gelten diese Grundsätze auch für ein Internet-Angebot wie
dortmund.de. Dabei komme es auf den „Gesamtcharakter“ der Webseite an, so
der BGH. Dieser Gesamtcharakter könne auch durch einzelne spektakuläre
Veröffentlichungen mit hoher Klickzahl geprägt werden.
## Keine Einwände
Der BGH hatte nun aber keine Einwände gegen die Einschätzung des OLG Hamm,
dass bei dortmund.de der Gesamtcharakter nicht presse-ähnlich ist. Zwar
habe es einzelne unzulässige Berichte gegeben, etwa über die Deutschen
Unterwasserrugby-Meisterschaften. In der Menge der rund 50.000 Beiträge
seien diese jedoch „untergegangen“.
Die Stadt Dortmund hat unter dem Eindruck der Klage ihr Angebot auf
dortmund.de aber bereits angepasst. „Wir berichten heute nicht mehr über
den Schwimmverein“, sagte Sören Spoo, Leiter der Stadt-Kommunikation, nach
dem Urteil. dortmund.de konzentriere sich vielmehr auf eine internet-gemäße
attraktive Aufbereitung städtischer Informationen.
14 Jul 2022
## LINKS
[1] /Bericht-der-Europaeischen-Union/!5857270
[2] /Verhandlung-vor-dem-Bundesgerichtshof/!5535733
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Pressefreiheit
Lokalzeitung
Dortmund
Bundesgerichtshof
Schwerpunkt Krieg in der Ukraine
Kolumne Flimmern und Rauschen
Schwerpunkt Pressefreiheit
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