| # taz.de -- Bundestag zur epidemischen Lage: Im Angesicht der vierten Welle | |
| > Auf Bitten der Länder soll der Bundestag am Mittwoch die seit März 2020 | |
| > geltende epidemische Lage verlängern. Das vereinfacht mögliche neue | |
| > Verschärfungen. | |
| Bild: Hier soll am Mittwoch die Verlängerung der epidemischen Lage beschlossen… | |
| Freiburg taz | In einer Sondersitzung am Mittwoch wird der Bundestag | |
| voraussichtlich das Fortbestehen der „epidemischen Lage nationaler | |
| Tragweite“ beschließen. Ein entsprechender Antrag von CDU/CSU und SPD liegt | |
| jetzt vor. Der Beschluss ermöglicht, Maßnahmen gegen die vierte Coronawelle | |
| aufrechtzuerhalten und neue einzuführen. | |
| Die Koalition begründet ihren Antrag mit der fortdauernden | |
| Covid-19-Pandemie. Die Zahl der Neuinfektionen steige, für 97,9 Prozent der | |
| Neuinfektionen sei inzwischen die [1][ansteckendere Delta-Mutation] | |
| verantwortlich. Auch die Weltgesundheitsorganisation gehe weiterhin von | |
| einem internationalen Notfall für die öffentliche Gesundheit aus. | |
| Die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite ist Aufgabe des | |
| Bundestags. Den ersten derartigen Beschluss traf er am 25. März 2020, | |
| damals noch zeitlich unbeschränkt. Seit März 2021 müssen die Beschlüsse | |
| jedoch alle drei Monate erneuert werden. Der letzte Beschluss stammt vom | |
| 11. Juni und würde am 11. September auslaufen. | |
| Die Feststellung der epidemischen Lage hatte zunächst vor allem symbolische | |
| Bedeutung. Für den ersten Shutdown, den die Bundesländer im März 2020 | |
| aufgrund von allgemeinen Befugnissen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) | |
| beschlossen, war die Feststellung der Lage jedoch noch keine Voraussetzung. | |
| ## Ohne Verlängerung wären Maßnahmen außer Kraft | |
| Das ist heute anders. Seit November 2020 sind die Shutdown-Befugnisse der | |
| Länder ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz geregelt und an die | |
| Feststellung der epidemischen Lage gebunden. Ohne Fortgeltung der Lage | |
| müssten die derzeitigen Maßnahmen außer Kraft treten, etwa die Beschränkung | |
| der Fußball-Bundesliga-Spiele auf maximal 25.000 Zuschauer. | |
| Erst recht könnten die Länder im Herbst keine Verschärfungen mit Blick auf | |
| die vierte Welle beschließen. Die Länder haben den Bundestag deshalb | |
| einstimmig gebeten, die Feststellung der epidemischen Lage zu verlängern. | |
| Diese ist auch Voraussetzung für bestimmte Impf- und Testverordnungen der | |
| Bundesregierung. Dass auch die Bundesregierung Shutdown-Maßnahmen per | |
| Verordnung einführen kann, hat sie allerdings nicht zur Folge. | |
| Zwar führte der Bundestag im April eine sogenannte [2][Bundesnotbremse] | |
| ein, die wirksam wurde, sobald in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz drei | |
| Tage lang über 100 lag. Die Konsequenz waren Beschränkungen des | |
| öffentlichen Lebens, zum Beispiel eine nächtliche Ausgangssperre. | |
| Diese Regelung (§ 28 b IfSG) ist jedoch seit 30. Juni 2021 ausdrücklich | |
| wieder außer Kraft. Sie würde auch nicht wieder aufleben, falls die | |
| 7-Tage-Inzidenz erneut über 100 steigt. Vielmehr müsste der Bundestag dies | |
| per Gesetz beschließen. Davon ist derzeit aber nicht die Rede. | |
| 24 Aug 2021 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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