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# taz.de -- Stellungnahme von Forscher:innen: Embryonen für Forschungszwecke?
> Zwei Wissenschaftsverbände plädieren für eine Reform des
> Embyronenschutzgesetzes. Danach sollen Paare im Labor befruchtete
> Eizellen freiwillig spenden können.
Bild: Umstritten: Sollen überschüssige Embryonen für die Forschung genutzt w…
Halle (Saale) dpa/epd | Die Nationale Akademie der Wissenschaften
Leopoldina in Halle (Saale) und die Union der deutschen Akademien der
Wissenschaften haben sich für eine Neufassung des Embryonenschutzes
ausgesprochen. Paaren in fortpflanzungsmedizinischer Behandlung sollte es
künftig erlaubt sein, überschüssige, außerhalb des Mutterleibs (in vitro)
erzeugte Embryonen für Forschungszwecke zu spenden, erklärten die
Wissenschaftsvereinigungen am Mittwoch in Halle in einer gemeinsamen
Stellungnahme.
In Deutschland verbietet dies bislang das 1990 erlassene
Embryonenschutzgesetz. Auch die Bundesärztekammer hatte sich 2020 [1][für
eine Neufassung dieses Gesetzes ausgesprochen.]
Die Stellungnahme betont, nach internationaler wissenschaftlicher
Auffassung gebe es eine Reihe wichtiger Fragen, die wissenschaftlich nur
mithilfe der Embryonenforschung bearbeitet werden können. Dazu gehöre etwa
die Behandlung von Volkskrankheiten wie Diabetes, Arthrose, Herzinfarkt
oder Schlaganfall mithilfe von Stammzelllinien. Zudem gehe es etwa um die
die Klärung der frühen Entwicklungsbiologie des Menschen, die Verbesserung
der Fortpflanzungsmedizin oder eine bessere Entwicklung von Embryonen und
Föten in der Schwangerschaft.
Die Embryonenforschung sorgt seit Jahrzehnten für intensive Debatten. Dabei
spielen Forschungsinteressen ebenso eine Rolle wie ethische und rechtliche
Überlegungen. Die Kirchen etwa stellen das Grundrecht auf den Schutz des
Lebens von Anfang an in den Vordergrund.
Derzeit erlaube [2][das 1990 verabschiedete Embryonenschutzgesetz (ESchG)]
zwar die Erzeugung menschlicher Embryonen in vitro zum Zweck der
Fortpflanzung, heißt es in der Stellungnahme. Es verbiete aber jegliche
Forschung an ihnen. In Ländern wie etwa Israel, Dänemark, Schweden,
Großbritannien, den USA und Japan dagegen sei die Forschung an frühen
menschlichen Embryonen, die nicht mehr für die Fortpflanzung benötigt
werden, in engen Grenzen erlaubt. An überzähligen Embryonen dürfe dort bis
14 Tage nach der Befruchtung geforscht werden. International werde sogar
eine Ausweitung auf 28 Tage diskutiert.
## Zellkugeln von 0,1 bis 0,2 Millimeter
Bislang könnten deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu dieser
Forschung wenig beitragen, heißt es in der Stellungnahme weiter. „Dreißig
Jahre nach Inkrafttreten des ESchG ist es nach Auffassung der Akademien an
der Zeit, den rechtlich zulässigen und ethisch vertretbaren Umgang mit
frühen menschlichen Embryonen neu zu bewerten.“
Die Entscheidung darüber, ob überzählige Embryonen für die Forschung zur
Verfügung gestellt werden, sollte aus Sicht der Wissenschaftsakademien bei
dem Paar liegen, von dem sie stammen. Wenn die Familienplanung dieser Paare
etwa abgeschlossen ist, könnten die übrigen Embryonen bislang nur verworfen
oder für andere Paare gespendet werden. In der Embryonenforschung geht es
den Angaben zufolge um 0,1 bis 0,2 Millimeter große Zellkugeln.
Den Angaben zufolge sind in Deutschland zwischen 1997 und 2018 mehr als
319.000 Kinder nach einer In-vitro-Fertilisation (IVF) geboren worden. Bei
dem Verfahren werden der Frau nach einer Hormongabe Eizellen entnommen und
mit dem Samen des Mannes zusammengebracht. Zum Teil entstehen mehr
Embryonen als der Frau übertragen werden.
„Die Forschung an frühen Embryonen in vitro, also außerhalb des
menschlichen Körpers, die für Fortpflanzungszwecke erzeugt wurden, aber
dafür keine Verwendung mehr finden (…), sollte im Einklang mit
internationalen Standards erlaubt werden“, empfiehlt die Stellungnahme.
„Die Erlaubnis zur Forschung sollte dabei ausschließlich für hochrangige
Forschungsziele gelten, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im
Rahmen der Grundlagenforschung und der Erweiterung medizinischer Kenntnisse
bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer
Verfahren dienen.“
Eine Bundesbehörde könnte demnach zusammen mit einer Ethikkommission über
die Zulässigkeit der Vorhaben entscheiden. Ähnlich sei das für die
Stammzellforschung geregelt, bei der das Robert Koch-Institut und die
Zentrale Ethikkommission für Stammzellforschung zusammenarbeiten.
26 May 2021
## LINKS
[1] /Reform-des-Embryonenschutzgesetzes/!5706833
[2] /Embryonenschutzgesetz-in-Deutschland/!5270837
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