| # taz.de -- Karlsruhe zu Polizeibeleidigungen: „FCK BFE“ kann strafbar sein | |
| > Wenn eine konkrete Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) geschmäht | |
| > wird, kann dies als Beleidigung bestraft werden. | |
| Bild: Das ist nicht strafbar, „FCK BFE“ schon. Linker Demonstrant in Hambur… | |
| FREIBURG taz | – Wer Polizeieinheiten von „überschaubarer“ Größe belei… | |
| macht sich strafbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in | |
| einem Fall aus Göttingen. Es bekräftigte aber, dass die Polizei in ihrer | |
| Gesamtheit nicht beleidigungsfähig ist. | |
| Im konkreten Fall hatte die linke Szene Göttingens im Oktober 2017 vor dem | |
| örtlichen Landgericht demonstriert, weil drinnen ein Prozess gegen einen | |
| bekannten Rechtsextremisten stattfand. Die Polizei war auch stark | |
| vertreten. Ein linker Demonstrant trug unter der geöffneten Jacke einen | |
| Pulli mit der Aufschrift „FCK BFE“, was von den Polizisten als „Fuck | |
| Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit“ gelesen wurde.Nachdem der Mann | |
| sich weigerte, die Jacke zu schließen, beschlagnahmte die Polizei den | |
| Pullover. Allerdings trug er unter dem Pulli ein T-Shirt, auf dem auch „FCK | |
| BFE“ stand. | |
| [1][Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Demonstranten im Juli 2018 | |
| wegen Beleidigung der BeamtInnen der Göttinger Beweissicherungs- und | |
| Festnahme-Einheit (BFE) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (600 Euro)]. | |
| Die BFE sei eine „überschaubare Personengruppe“ und der Mann habe gewusst, | |
| dass die BFE an diesem Tag im Einsatz sein werde. | |
| Der Begriff „Fuck“ sei hier als abwertende Schmähung und Formalbeleidigung | |
| zu verstehen. Dass der Mann schon öfter Konflikte mit der Göttinger BFE | |
| hatte, wertete das Gericht strafmildernd.In seiner Verfassungsbeschwerde | |
| machte der Mann geltend, er habe gar nicht speziell die Göttinger BFE | |
| gemeint, sondern alle Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten | |
| Deutschlands. Deren ruppiges Verhalten sei nämlich nicht nur in Göttingen | |
| kritikwürdig. | |
| ## „Ablehnung der Polizei“ fällt unter Meinungsfreiheit | |
| Diesen Einwand ließ das Bundesverfassungsgericht nun aber nicht gelten. Das | |
| Amtsgericht habe ausreichend begründet, dass es dem Mann vor allem um die | |
| Göttinger PolizistInnen ging. | |
| Dafür habe vor allem gesprochen, dass er für den Fall einer Beschlagnahme | |
| des Pullis die gleiche Botschaft noch einmal auf dem T-Shirt trug – was auf | |
| die konkret handelnden PolizistInnen zielte. Auch die „Vorgeschichte“ des | |
| Mannes mit der örtlichen BFE habe dafür gesprochen, dass diese gemeint | |
| war.Die Karlsruher RichterInnen bekräftigten jedoch ihre | |
| ständigeRechtsprechung, dass häufig benutzte Aussagen wie „FCK CPS“ („f… | |
| cops“) oder „ACAB“ („all cops are bastards“) nicht strafbar seien, we… | |
| hier nicht um bestimmte BeamtInnen gehe, sondern um die „Institution der | |
| Polizei“. | |
| Die englische Bezeichnung „Cops“ sei möglicherweise sogar an alle „Perso… | |
| mit polizeilicher Funktion auf der Welt“ gerichtet. [2][2015 hatte das | |
| BVerfG entschieden, dass eine „allgemeine Ablehnung der Polizei“ von der | |
| Meinungsfreiheit gedeckt ist.](Az.: 1 BvR 842/19) | |
| 15 Jan 2021 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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