# taz.de -- Karlsruhe zu Polizeibeleidigungen: „FCK BFE“ kann strafbar sein | |
> Wenn eine konkrete Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) geschmäht | |
> wird, kann dies als Beleidigung bestraft werden. | |
Bild: Das ist nicht strafbar, „FCK BFE“ schon. Linker Demonstrant in Hambur… | |
FREIBURG taz | – Wer Polizeieinheiten von „überschaubarer“ Größe belei… | |
macht sich strafbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in | |
einem Fall aus Göttingen. Es bekräftigte aber, dass die Polizei in ihrer | |
Gesamtheit nicht beleidigungsfähig ist. | |
Im konkreten Fall hatte die linke Szene Göttingens im Oktober 2017 vor dem | |
örtlichen Landgericht demonstriert, weil drinnen ein Prozess gegen einen | |
bekannten Rechtsextremisten stattfand. Die Polizei war auch stark | |
vertreten. Ein linker Demonstrant trug unter der geöffneten Jacke einen | |
Pulli mit der Aufschrift „FCK BFE“, was von den Polizisten als „Fuck | |
Beweissicherungs- und Festnahme-Einheit“ gelesen wurde.Nachdem der Mann | |
sich weigerte, die Jacke zu schließen, beschlagnahmte die Polizei den | |
Pullover. Allerdings trug er unter dem Pulli ein T-Shirt, auf dem auch „FCK | |
BFE“ stand. | |
[1][Das Amtsgericht Göttingen verurteilte den Demonstranten im Juli 2018 | |
wegen Beleidigung der BeamtInnen der Göttinger Beweissicherungs- und | |
Festnahme-Einheit (BFE) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (600 Euro)]. | |
Die BFE sei eine „überschaubare Personengruppe“ und der Mann habe gewusst, | |
dass die BFE an diesem Tag im Einsatz sein werde. | |
Der Begriff „Fuck“ sei hier als abwertende Schmähung und Formalbeleidigung | |
zu verstehen. Dass der Mann schon öfter Konflikte mit der Göttinger BFE | |
hatte, wertete das Gericht strafmildernd.In seiner Verfassungsbeschwerde | |
machte der Mann geltend, er habe gar nicht speziell die Göttinger BFE | |
gemeint, sondern alle Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten | |
Deutschlands. Deren ruppiges Verhalten sei nämlich nicht nur in Göttingen | |
kritikwürdig. | |
## „Ablehnung der Polizei“ fällt unter Meinungsfreiheit | |
Diesen Einwand ließ das Bundesverfassungsgericht nun aber nicht gelten. Das | |
Amtsgericht habe ausreichend begründet, dass es dem Mann vor allem um die | |
Göttinger PolizistInnen ging. | |
Dafür habe vor allem gesprochen, dass er für den Fall einer Beschlagnahme | |
des Pullis die gleiche Botschaft noch einmal auf dem T-Shirt trug – was auf | |
die konkret handelnden PolizistInnen zielte. Auch die „Vorgeschichte“ des | |
Mannes mit der örtlichen BFE habe dafür gesprochen, dass diese gemeint | |
war.Die Karlsruher RichterInnen bekräftigten jedoch ihre | |
ständigeRechtsprechung, dass häufig benutzte Aussagen wie „FCK CPS“ („f… | |
cops“) oder „ACAB“ („all cops are bastards“) nicht strafbar seien, we… | |
hier nicht um bestimmte BeamtInnen gehe, sondern um die „Institution der | |
Polizei“. | |
Die englische Bezeichnung „Cops“ sei möglicherweise sogar an alle „Perso… | |
mit polizeilicher Funktion auf der Welt“ gerichtet. [2][2015 hatte das | |
BVerfG entschieden, dass eine „allgemeine Ablehnung der Polizei“ von der | |
Meinungsfreiheit gedeckt ist.](Az.: 1 BvR 842/19) | |
15 Jan 2021 | |
## LINKS | |
[1] /Urteil-wegen-T-Shirt-Aufdruck/!5585227 | |
[2] /Karlsruhe-staerkt-Meinungsfreiheit/!5010481 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
## TAGS | |
Polizei | |
Bundesverfassungsgericht | |
Beleidigung | |
Schwerpunkt Debatte über Kolumne in der taz | |
Polizei Niedersachsen | |
## ARTIKEL ZUM THEMA | |
Umstrittene taz-Kolumne zu Polizei: Nicht strafbar | |
Die Staatsanwaltschaft wird wohl keine Ermittlungen gegen Hengameh | |
Yaghoobifarah einleiten. Die Kolumne der taz-Autor*in hatte eine | |
Kontroverse ausgelöst. | |
Urteil wegen T-Shirt-Aufdruck: Beleidigte Polizisten | |
Weil sich eine Polizeieinheit von „FCK BFE“ beleidigt fühlte, ist ein Mann | |
verurteilt worden. Nun kommt der Fall vor das Bundesverfassungsgericht. |