# taz.de -- Rassismus als Kündigungsgrund: Wer hetzt, fliegt aus dem Betrieb | |
> Ein Mann beleidigt seinen Kollegen rassistisch, daraufhin wird ihm | |
> gekündigt. Das war rechtens, urteilt das Bundesverfassungsgericht. | |
Bild: Wer Kollegen rassistisch beleidigt, dem darf gekündigt werden | |
Karlsruhe taz | Wer einen schwarzen Arbeitskollegen mit Affenlauten | |
beleidigt, dem kann fristlos gekündigt werden. Dies hat jetzt das | |
Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Affenlaute seien nicht von der | |
Meinungsfreiheit gedeckt. | |
Die beiden Männer arbeiteten bei einem Logistikunternehmen im Großraum | |
Köln, beide waren auch Betriebsräte. Nach Darstellung des Arbeitsgerichts | |
Köln kam es im November 2017 bei einer Betriebsratssitzung, in der über ein | |
neues IT-System diskutiert wurde, zu einem hitzigen Wortwechsel. | |
Der schwarze M. sagte, er wolle sich der IT-Frage ganz logisch nähern. | |
Darauf entgegnete sein Kollege C.: „... weil du eine Brille hast und jetzt | |
logisch denken kannst?“. M. fragte nach: „Was willst du überhaupt?“ Dara… | |
reagierte C. mit den Affenlauten „Ugah ugah“. M. konterte: „Du Stricher.�… | |
M. fühlte sich durch die Affenlaute diskriminiert und wandte sich an eine | |
betriebsinterne [1][Beschwerdestelle]. Nachdem diese eine Diskriminierung | |
bestätigte, kündigte das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit C. fristlos. | |
Als Betrieb mit einer multiethnischen Belegschaft sei es ihm nicht | |
zumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der sich gegenüber Kollegen | |
[2][rassistisch verhält]. | |
## Fristlose Kündigung für Rassismus | |
C. wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren und klagte. Er sei kein | |
Rassist. Der Kollege habe angefangen und ihn zuerst „Stricher“ genannt. | |
Daraufhin habe er aber keine Affenlaute gemacht, sondern „Bunga, bunga“ | |
gesagt. Allgemein herrsche im Betriebsrat eine „flapsige“, ja sogar „raue… | |
Atmosphäre. | |
Es sei normal, sich etwa als „Arschloch“ zu titulieren. In diesem Rahmen | |
läge auch eine Bezeichnung als „Affe“. Das Arbeitsgericht hielt nach | |
mehrstündiger Beweisaufnahme jedoch M.s Schilderung für plausibel, dass C. | |
ihn unvermittelt mit Affenlauten konfrontierte, und wies die Klage ab. | |
C. ging zum Landesarbeitsgericht (LAG), doch wieder ohne Erfolg. Das LAG | |
zeigte auf, welchen Inhalt die Affenlaute transportieren: „Hör auf zu reden | |
und tue nicht so, als könntest du denken!“ oder „Ich sehe in dir einen | |
Primaten, der sich nahezu kommunikationsunfähig auf dem geistigen Niveau | |
eines zweijährigen Kindes bewegt.“ Gerade gegenüber einem schwarzen | |
Menschen sei dies keine derbe Beleidigung wie „Arschloch“, sondern auch | |
eine rassistische Diskriminierung. | |
C. hätte der fristlosen Kündigung entgehen können, so das LAG, wenn er sich | |
bei seinem Kollegen entschuldigt hätte, doch er habe sich völlig | |
uneinsichtig gezeigt, obwohl er auf die Wirkung der Laute hingewiesen | |
wurde. Gegen C. sprach auch, dass er schon einmal wegen Beleidigung im | |
Betrieb abgemahnt worden war. In der Kantine habe er ein Jahr zuvor einem | |
Kollegen zugerufen: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“ | |
## Beleidigungen seien unterschiedlich zu bewerten | |
Letztlich erhob C. Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte hätten seine | |
Meinungsfreiheit verletzt. Doch auch hier scheiterte der Mann. | |
Wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe angesprochen wird, sei | |
dies eine „menschenverachtende Diskriminierung“, so die Verfassungsrichter. | |
Dem Betroffenen werde die Anerkennung als „Gleicher“ verweigert. Derartige | |
Äußerungen seien auch mit der Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen. | |
24 Nov 2020 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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