| # taz.de -- Europäischer Gerichtshof und Russland: Öl-Gigant Rosneft scheitert | |
| > Das Gericht hat keine Einwände gegen die Sanktionen, die die EU gegen | |
| > Russland 2014 wegen der Destabilisierung der Ukraine verhängt hat. | |
| Bild: Eine Rosneft-Tankstelle in Rajsan, Russland | |
| Freiburg taz | Die russische Ölgesellschaft Rosneft ist mit einer Klage | |
| gegen die EU-Sanktionen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise gescheitert. | |
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnte die Klage in vollem Umfang ab. | |
| Die Sanktionen seien geeignet und verhältnismäßig. | |
| Rosneft ist einer der großen russischen Öl- und Gaskonzerne. Jedenfalls | |
| 2014 war er noch unter staatlicher Kontrolle, inzwischen sind die | |
| Eigentumsverhältnisse umstritten. Im Westen wurde der Rosneft-Konzern | |
| bekannt, als er zu günstigen Konditionen große Teile des Yukos-Konzerns des | |
| oppositionellen Milliardärs Michail Chodorkowski übernahm. 2017 wurde zudem | |
| Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder zum Aufsichtsrats-Vorsitzenden von | |
| Rosneft bestimmt. | |
| Die EU hat 2014 nicht nur wegen der russischen Annektion der ukrainischen | |
| Halbinsel Krim Sanktionen gegen Russland beschlossen, sondern auch wegen | |
| der „Destabilisierung“ in der Ost-Ukraine. In Donezk und Luhansk hatten | |
| russland-freundliche Separatisten neue „Republiken“ ausgerufen, die bis | |
| heute bestehen. | |
| Teile der Sanktionen in der EU-Verordnung 833/14 betreffen auch die beiden | |
| staatlich kontrollierten Energiekonzerne Rosneft und Gazprom. Deren Zugang | |
| zum EU-Kapitalmarkt wurde beschränkt, außerdem dürfen ihnen grundsätzlich | |
| keine Maschinen und andere Güter zur Ölförderung mehr verkauft werden. Ziel | |
| der Sanktionen ist es, dass Russland die weitere Destabilisierung der | |
| Ukraine unterlässt. | |
| ## Berufung auf Grundrechte | |
| Rosneft klagte gegen die Sanktionen und berief sich dabei auf seine | |
| Grundrechte aus der EU-Grundrechte-Charta, insbesondere das Eigentumsrecht | |
| und die unternehmerische Freiheit. Die Sanktionen seien ungeeignet und | |
| unproportional, um das Ziel zu erreichen. | |
| Der EuGH lehnte die Klage nun aber ab. Der EU-Ministerrat habe bei den | |
| komplexen Überlegungen, die zu Sanktionen führen, ein „weites Ermessen“. | |
| Der EuGH könne nur kontrollieren, ob die beschlossenen Maßnahmen | |
| offensichtlich ungeeignet seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. | |
| Ziel der EU war es, die „Kosten“ zu erhöhen, die Russland für seine | |
| Ukraine-Politik kalkulieren muss. Dies sei hier klar gelungen. Angesichts | |
| des wichtigen Ziels, die Souveränität der Ukraine zu schützen, seien die | |
| Maßnahmen gegen die Ölkonzerne nicht unverhältnismäßig, auch wenn diese | |
| nicht die Verursacher der Krise seien. | |
| Rosneft konnte sich auch nicht auf das EU-Russland-Partnerschaftsabkommen | |
| und das globale Handelsabkommen GATT stützen, so der EuGH. Beide Verträge | |
| erklären Maßnahmen zum Schutz der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ der | |
| Vertragspartner für zulässig. Darauf könne sich die EU auch bei Maßnahmen | |
| zugunsten von Staaten in ihrer Nachbarschaft berufen (die Ukraine grenzt an | |
| den EU-Staat Polen). | |
| ## Kein Neuland | |
| Der EuGH bestätigte damit ein Urteil des erstinstanzlichen EU-Gerichts von | |
| 2018. Die Entscheidung des EuGH betritt kein Neuland, ist aber vor allem | |
| deshalb interessant, weil nach dem Giftanschlag auf den russischen | |
| Oppositioniellen Alexej Nawalny derzeit wieder über [1][Sanktionen] gegen | |
| Russland diskutiert wird. | |
| Die EuGH-Entscheidung zeigt, dass es gegen solche Sanktionen zwar | |
| Rechtsmittel gibt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Politik in | |
| derartigen Fragen aber sehr stark zurückhält. | |
| 18 Sep 2020 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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