Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Bundesverfassungsgericht zu Rockerclubs: Erweitertes Kuttenverbot
> Karsruhe bestätigt das verschärfte Vereinsgesetz. Auch legale Ortsgruppen
> dürfen Logos von Bandidos und Hells Angels nicht mehr nutzen.
Bild: Nicht ohne meine Kutte: Hells Angels Demonstration gegen das Verbot in Be…
Freiburg taz | Wer Kutten der Rockerclubs Bandidos, Hells Angels und MC
Gremium trägt, macht sich auch weiterhin strafbar. Das
Bundesverfassungsgericht billigte das weitgefasste gesetzliche
Kuttenverbot. Wenn ein Chapter eines Vereins verboten ist, dürfen auch die
anderen – nicht verbotenen – Chapter des Vereins die Kutte nicht mehr
tragen.
Nach Schätzung des Bundeskriminalamts (BKA) gibt es in Deutschland rund
10.000 Rocker, die sogenannten Outlaw Motorcycle Gangs wie den Bandidos
angehören. Sie sind in rund 700 Chapters (Teilvereinen) organisiert. Ihre
Bedeutung im Bereich der organisierten Kriminalität (OK) nimmt allerdings
ab. Im letzten Lagebild des BKA von 2018 wurden nur noch 2 Prozent aller
OK-Verfahren den Rockerclubs zugerechnet.
Die formal selbständigen Rockerclubs drücken ihre Verbundenheit durch
einheitliche Kutten aus, jeweils verbunden mit der Ortsangabe. Die Kutten
der Bandidos Aachen ([1][die als kriminelle Vereinigung verboten sind])
sehen also ganz ähnlich aus wie zum Beispiel die Kutten der Bandidos Bochum
(die nicht verboten sind).
Dass ein verbotenes Chapter seine Kutte nicht mehr tragen darf, folgte
schon immer aus dem Vereinsverbot. Doch 2002 versuchte der Bundestag im
Vereinsgesetz das Kuttenverbot zu erweitern. Danach sollten auch alle
Chapter, die die Ziele eines verbotenen Chapters teilen, ihre ganz ähnliche
Kutte nicht mehr tragen dürfen. Die Rechtsprechung legte das Verbot aber
eng aus und verlangte einen Nachweis gemeinsamer krimineller Ziele.
## Kuttenverbot 2017 verschärft
Der Bundestag hat das Kuttenverbot deshalb 2017 verschärft. Danach gilt das
Kuttenverbot nun generell, auch wenn das Logo mit einem anderen Ortsnamen
versehen ist. Dagegen erhoben Rocker, die zu legalen Chaptern der Bandidos,
Hells Angels und MC Gremium gehören, Verfassungsbeschwerde. Es sei eine
„Sippenhaft“, wenn auch sie ihre Kutte nicht mehr tragen dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage der Rocker nun aber ab. Das
umfassende Kuttenverbot verstoße nicht gegen das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit. Zwar liege ein schwerwiegender Eingriff in die
Vereinigungsfreiheit vor, wenn ein legaler Verein sein Logo nicht mehr
verwenden darf. Allerdings überwiegen laut Gericht die Gründe des
Gesetzgebers.
Wenn ein legaler Verein faktisch das Logo eines verbotenen Vereins benutze,
identifiziere er sich auch mit dessen strafbaren Aktivitäten, befanden die
Verfassungsrichter. Es liege auch kein Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit vor. Rocker müssten das eintätowierte Logo nicht chirurgisch
entfernen, sondern nur in der Öffentlichkeit abdecken.
Az.: 1 BvR 2067/17 u.a.
14 Aug 2020
## LINKS
[1] /Archiv-Suche/!597042/
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesverfassungsgericht
Rocker
Bandidos
Hells Angels
Organisierte Kriminalität
Rockerbanden
CDU Schleswig-Holstein
Rechtsextremismus
Hells Angels
## ARTIKEL ZUM THEMA
Verein von Motorradrockern: Seehofer verbietet „Bandidos“-Gruppe
Das Innenministerium hat die „Bandidos MC Federation West Central“
aufgelöst. Die Motorradrocker sollen an zahlreichen Verbrechen beteiligt
gewesen sein.
Rücktritt von Hans-Joachim Grote: Irgendwas stimmt nicht
Im Kieler Landtag beschäftigt sich ein Ausschuss mit dem erzwungenen
Rücktritt von Hans-Joachim Grote als Innenminister von Schleswig-Holstein.
Konflikt um rechtes Tattoo-Studio: Die Nerven liegen blank
Die Auseinandersetzung um ein Neumünsteraner Tattoo-Studio im Umfeld
rechtsextremer Rocker eskaliert: Nun gab es einen Messerangriff.
Explodierte Handgranate in Bremen: Rocker rüsten auf
Eine Familienfehde könnte im Nordwesten zu einem neuen Rockerkrieg führen.
Die Bremer Polizei deutet einen Vorfall mit einer Handgranate als
„Warnung“.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.