# taz.de -- Verfassungsgericht zu Betriebsrenten: Frauenfeindliche Regelung | |
> Karlsruhe drängt darauf, dass geschiedene Frauen bei Betriebsrenten | |
> bessergestellt werden. Verfassungswidrig ist die aktuelle Situation aber | |
> nicht. | |
Bild: Stephan Harbarth verkündet das Urteil zum Versorgungsausgleich bei Ehesc… | |
FREIBURG taz | Geschiedene Frauen werden wegen der niedrigen Zinsen derzeit | |
beim Versorgungsausgleich von Betriebsrenten tendenziell benachteiligt. Die | |
gesetzliche Regelung müsse daher verfassungskonform ausgelegt werden. Das | |
entschied der Erste Senat des [1][Bundesverfassungsgerichts] am Dienstag. | |
In der Regel werden nach einer Ehescheidung die Rentenansprüche aufgeteilt. | |
So soll verhindert werden, dass Frauen (oder Männer), die wegen der Kinder | |
zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten, nach einer Scheidung mit | |
Altersarmut rechnen müssen. Beide Partner sollen jeweils die Hälfte der | |
Rentenanwartschaften erhalten. Dies gilt auch für eine zusätzliche | |
Betriebsrente. | |
Bei Betriebsrenten muss der Ausgleich nach der Scheidung in der Regel | |
intern beim Arbeitgeber erfolgen. Das heißt: Die Frau bekäme dann den | |
Anspruch auf die halbe Betriebsrente, auch wenn sie nicht bei diesem | |
Unternehmen gearbeitet hat. Doch der Arbeitgeber kann auch einen „externen | |
Ausgleich“ wählen. Dann wird der geschiedenen Frau das Geld auf einen | |
Schlag ausbezahlt und sie kann es bis zur Rente anderweitig anlegen. | |
Der Gesetzgeber konnte allerdings nicht wissen, dass sich die Zinsen für | |
solche Anlagen schon seit Jahren nur noch nahe null bewegen. Wenn der | |
Arbeitgeber den externen Ausgleich wählt, ist dies derzeit für die Frauen | |
ungünstig. | |
Das Oberlandesgericht Hamm hielt daher die Norm über den externen Ausgleich | |
für verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. | |
Doch Karlsruhe hat die Verfassungswidrigkeit der Norm jetzt verneint. Sie | |
könne von den Familiengerichten „verfassungskonform“ ausgelegt werden. | |
Die Auszahlung an die Frau muss so erhöht werden, dass sie in der | |
Rentenzeit maximal 10 Prozent schlechter steht als der Mann, der im | |
Betriebsrentensystem verbleibt. Hält die Firma die Erhöhung des | |
Auszahlungsbetrags an die Ex-Frau für zu teuer, könne sie immer noch den | |
internen Ausgleich wählen und sie ins Betriebsrentensystem aufnehmen. | |
26 May 2020 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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