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# taz.de -- EuGH-Urteil zu homophoben Äußerungen: Mehr Schutz vor Diskriminie…
> Der Gerichtshof mahnt an: Auch ohne konkreten Bewerber darf sich ein
> Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung von Kandidaten
> äußern.
Bild: Sitz des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg
Luxemburg afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einen weitreichenden
Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung im Beruf
angemahnt. Der EuGH machte in einem am Donnerstag verkündeten [1][Urteil
(PDF)] deutlich, dass homophobe Äußerungen auch ohne ein konkretes
Einstellungsverfahren eine Diskriminierung darstellen können.
Hintergrund war die Schadenersatzklage gegen einen italienischen
Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview angab, in seiner Anwaltskanzlei
keine Homosexuellen einstellen zu wollen. (Az. C-507/18)
Eine italienische Rechtsanwaltsvereinigung, die sich unter anderem um den
Rechtsschutz von Schwulen und Lesben kümmert, verklagte den Anwalt wegen
Diskriminierung. Ein italienisches Gericht bat den EuGH in dem Rechtsstreit
schließlich um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zur
Gleichbehandlung im Beruf.
Der EuGH stellte daraufhin klar, dass homophobe Äußerungen auch dann eine
[2][Diskriminierung im Beruf] darstellten, wenn jemand einen entscheidenden
Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers habe. Es müssen
demnach aber die nationalen Gerichte im Einzelfall darüber entscheiden.
## Auch Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden
Der Gerichtshof machte zudem deutlich, dass auch die Meinungsfreiheit
eingeschränkt werden kann. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen für
eine Einschränkung erfüllt, weil diese sich unmittelbar aus der
Antidiskriminierungsrichtlinie ergäben. Der Eingriff in die
Meinungsfreiheit gehe auch nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um
die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie zu erreichen.
Der EuGH hatte auch keine Einwände gegen die Klagebefugnis der
Rechtsanwaltsvereinigung, die den Anwalt wegen seiner homophoben Äußerungen
verklagt hatte. Das nationale Recht könne einer Vereinigung das Recht
geben, Schadenersatzansprüche auch dann vor Gericht geltend zu machen, wenn
sich kein Geschädigter feststellen lasse.
23 Apr 2020
## LINKS
[1] https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2981679/de/
[2] /Anonyme-Bewerbungsverfahren/!5656863&s=Diskriminierung+Arbeitgeber/
## TAGS
Europäischer Gerichtshof
Italien
Diskriminierung
Homophobie
Biologie
Volkszählung
Schwerpunkt Gender und Sexualitäten
Polen
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