| # taz.de -- EuGH-Urteil zu homophoben Äußerungen: Mehr Schutz vor Diskriminie… | |
| > Der Gerichtshof mahnt an: Auch ohne konkreten Bewerber darf sich ein | |
| > Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung von Kandidaten | |
| > äußern. | |
| Bild: Sitz des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg | |
| Luxemburg afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einen weitreichenden | |
| Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung im Beruf | |
| angemahnt. Der EuGH machte in einem am Donnerstag verkündeten [1][Urteil | |
| (PDF)] deutlich, dass homophobe Äußerungen auch ohne ein konkretes | |
| Einstellungsverfahren eine Diskriminierung darstellen können. | |
| Hintergrund war die Schadenersatzklage gegen einen italienischen | |
| Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview angab, in seiner Anwaltskanzlei | |
| keine Homosexuellen einstellen zu wollen. (Az. C-507/18) | |
| Eine italienische Rechtsanwaltsvereinigung, die sich unter anderem um den | |
| Rechtsschutz von Schwulen und Lesben kümmert, verklagte den Anwalt wegen | |
| Diskriminierung. Ein italienisches Gericht bat den EuGH in dem Rechtsstreit | |
| schließlich um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zur | |
| Gleichbehandlung im Beruf. | |
| Der EuGH stellte daraufhin klar, dass homophobe Äußerungen auch dann eine | |
| [2][Diskriminierung im Beruf] darstellten, wenn jemand einen entscheidenden | |
| Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers habe. Es müssen | |
| demnach aber die nationalen Gerichte im Einzelfall darüber entscheiden. | |
| ## Auch Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden | |
| Der Gerichtshof machte zudem deutlich, dass auch die Meinungsfreiheit | |
| eingeschränkt werden kann. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen für | |
| eine Einschränkung erfüllt, weil diese sich unmittelbar aus der | |
| Antidiskriminierungsrichtlinie ergäben. Der Eingriff in die | |
| Meinungsfreiheit gehe auch nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um | |
| die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie zu erreichen. | |
| Der EuGH hatte auch keine Einwände gegen die Klagebefugnis der | |
| Rechtsanwaltsvereinigung, die den Anwalt wegen seiner homophoben Äußerungen | |
| verklagt hatte. Das nationale Recht könne einer Vereinigung das Recht | |
| geben, Schadenersatzansprüche auch dann vor Gericht geltend zu machen, wenn | |
| sich kein Geschädigter feststellen lasse. | |
| 23 Apr 2020 | |
| ## LINKS | |
| [1] https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2981679/de/ | |
| [2] /Anonyme-Bewerbungsverfahren/!5656863&s=Diskriminierung+Arbeitgeber/ | |
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