| # taz.de -- Jura-Professor über Demo-Verbote: „Fünf Meter Abstand“ | |
| > Kay Waechter findet, Kundgebungen müssten auch während einer Seuche | |
| > erlaubt sein, wenn sie Hygiene-Auflagen erfüllen. | |
| Bild: Demo auf Abstand am Hamburger Hauptbahnhof: Die Polizei löste sie trotzd… | |
| Herr Waechter, auf welcher Grundlage kann der Hamburger Senat das | |
| [1][Demonstrationsrecht] einschränken? | |
| [2][Kay Waechter]: An sich unterliegen Versammlungen nur dem | |
| Versammlungsgesetz. Das gilt aber nur für versammlungsbezogene Eingriffe. | |
| Eingriffe, die andere Ziele verfolgen – wie Infektionsschutz – sind nach | |
| den einschlägigen Gesetzen zu beurteilen. Also darf das | |
| Infektionsschutzgesetz angewandt werden. Grundsätzlich sind daher auch | |
| Demonstrationen nach dem Infektionsschutzrecht beschränkbar. Das wird | |
| indirekt bestätigt durch Artikel 11 des Grundgesetzes, nach dem die | |
| Freizügigkeit bei Seuchengefahr aufgehoben werden kann. | |
| Reicht dafür ein Verwaltungsakt? | |
| Da Artikel 8 des Grundgesetzes auch Eingriffe aufgrund eines Gesetzes | |
| erlaubt, muss der Eingriff nicht direkt durch Gesetz oder Rechtsverordnung | |
| erfolgen, auch eine Allgemeinverfügung auf gesetzlicher Grundlage des | |
| Infektionsschutzgesetzes oder einer Verordnung dazu kommt in Betracht. | |
| Reicht der Rechtsweg gegen Allgemeinverfügungen oder ist das politisch | |
| naiv? | |
| Einschränkungen sind zulässig, aber es kann nicht sein, dass etwa bei einem | |
| Missbrauch des Infektionsschutzrechts Demonstrationen nicht mehr möglich | |
| sind. Infolgedessen ist die Verhältnismäßigkeit entscheidend. Damit kommt | |
| es auf den Einzelfall und seine Umstände an. | |
| Was wäre denn verhältnismäßig? | |
| Ich sehe nicht, warum man eine Demonstration nicht unter Auflagen | |
| akzeptieren kann, wenn zu erwarten ist, dass diese Auflagen eingehalten | |
| werden. Das gilt für eine Ein-Mann-Demo wie für eine stellvertretende Demo | |
| von einem Dutzend Personen, die fünf Meter Abstand einhalten zu sich und | |
| Anderen. Demonstrieren ist nicht unwichtiger als Einkaufen. | |
| Gerichte haben in Eilentscheidungen das Recht auf Gesundheit und Leben | |
| höher gewertet als das Demonstrationsrecht. | |
| Probleme hätte ich, wenn zu erwarten wäre, dass Auflagen nicht eingehalten | |
| werden, weil es dann zu einer Konfrontation kommen könnte, die nicht im | |
| Sinne des Infektionsschutzes ist. Eine weitere schwierige Konstellation | |
| wären richtig große Demos, bei denen sich eine Eigendynamik entfaltet, die | |
| nicht mehr kontrollierbar wäre. Deswegen hätte ich unter normalen Umständen | |
| – also wenn das Infektionsschutzrecht nicht offensichtlich missbraucht wird | |
| – Bedenken, Großdemos zuzulassen. Aber das ist sicher schwer abgrenzbar und | |
| hängt auch von den Kenntnissen über Anmelder und Teilnehmer ab. | |
| 8 Apr 2020 | |
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| [1] /Demos-wegen-Corona-Pandemie-verboten/!5673402 | |
| [2] https://www.jura.uni-hannover.de/de/waechter/lehrstuhlinhaber/ | |
| ## AUTOREN | |
| Gernot Knödler | |
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