Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Übertragung des Coronavirus: Viren ins Gesicht
> Wenn der Täter mit Corona infiziert ist, gilt absichtliches Anhusten als
> gefährliche Körperverletzung. Bloßes Erschrecken ist aber nicht strafbar.
Bild: So geht's richtig. Wer andere aber trotz Corona-Infektion absichtlich anh…
Freiburg taz | Die Fälle häufen sich: Polizisten und Passanten werden
[1][gezielt angehustet und angespuckt.] Berichte gibt es aus Berlin,
Mannheim und dem Münsterland, aus Großbritannien und den Niederlanden. Mal
wird explizit eine [2][Corona-Infizierung] erwähnt, mal liegt der Gedanke
daran nur nahe. Natürlich ist das ekelhaft und unangenehm. Aber ist es auch
strafbar?
Am einfachsten ist die Antwort, wenn der Täter tatsächlich mit dem
Coronavirus infiziert ist und das Opfer angesteckt wird. Dann handelt es
sich um eine Körperverletzung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Virus
beim Opfer tatsächlich Fieber oder andere Symptome verursacht, schon die
Infektion gilt seit den Zeiten von Aids als Gesundheitsschaden. Da die Tat
mit Hilfe von Viren, also mit „gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen
wurde, liegt sogar eine „gefährliche Körperverletzung vor. Der Strafrahmen
beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Gefängnis.
Auch wenn das Opfer nicht infiziert wurde, bleibt das Anhusten doch eine
Straftat, denn auch der Versuch der Körperverletzung ist strafbar. Wer
andere gezielt anhustet, obwohl er weiß, dass er infiziert ist, nimmt damit
zumindest billigend in Kauf, dass sich der Betroffene ansteckt. Eine
versuchte Körperverletzung liegt aber auch dann vor, wenn das Opfer zwar
später infiziert ist, aber nicht beweisen kann, dass dies gerade durch das
Anspucken oder Anhusten verursacht wurde (was wohl die Regel sein dürfte).
Schwieriger sind die Fälle, bei denen der Täter nur behauptet, infiziert zu
sein, um sein Gegenüber zu erschrecken. Weder ist das bloße Anhusten oder
Anspucken strafbar noch das Lügen oder das Schocken eines anderen. Der
Täter ist allerdings für eventuelle Folgen verantwortlich, wenn diese
absehbar sind. Fällt das Opfer vor Schreck vom Fahrrad oder wird es aus
Angst vor Corona psychisch krank, dann kann doch eine strafbare
Körperverletzung vorliegen.
## Für niemanden spaßig
Strafbar ist zwar auch das „Vortäuschen einer Straftat“. Dabei soll aber
vor allem die Justiz vor unnötiger Arbeit geschützt werden. Es kommt hier
laut Strafgesetzbuch darauf an, dass die Straftat „gegenüber einer Behörde�…
erfunden wurde. Wer also einen Polizisten anhustet und dabei grinsend von
einer angeblichen Corona-Infektion erzählt, macht sich strafbar. Es droht
eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Wer die Straftat gegenüber einem Passanten vortäuscht, macht sich damit
zwar nicht strafbar, aber bekommt trotzdem Ärger. Schließlich wurde durch
die Selbstbezichtigung erst mal der Verdacht einer gefährlichen
Körperverletzung erweckt. Die Polizei kann deshalb die Personalien des
Rüpels aufnehmen und das Gesundheitsamt kann einen Corona-Test erzwingen.
Bei Fluchtgefahr kann das Gericht sogar Untersuchungshaft anordnen. Solche
Corona-Fakes sind also für niemand spaßig.
6 Apr 2020
## LINKS
[1] /Vorsaetzliche-Corona-Ansteckung/!5672816
[2] /Schwerpunkt-Coronavirus/!t5660746/
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Coronavirus
Justiz
IG
Atemschutzmasken
Schwerpunkt Coronavirus
Schwerpunkt Coronavirus
## ARTIKEL ZUM THEMA
Beschaffung von Schutzmasken: Keine Angst vor Planwirtschaft
Dass der Weltmarkt für Atemschutzmasken im Fall einer Pandemie versagt,
hätte man wissen können. Staatliche Verpflichtung darf jetzt kein Tabu
sein.
Debatte um Infektionsschutzgesetz: NRW und Bayern preschen vor
Nach Bayern will auch NRW ein eigenes Infektionsschutzgesetz schaffen.
Anderswo hält man das Vorgehen der beiden Länder für verfassungswidrig.
Maskenpflicht in der Öffentlichkeit: Länder könnten Mundschutz anordnen
Gegen die Verbreitung von Tröpfchen hilft Textil im Gesicht. Das könnte
schon bald Bedingung sein, um die eigene Wohnung verlassen zu dürfen.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.