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# taz.de -- Eilbeschluss des Verfassungsgerichts: Testlauf für Zensus 21 geht …
> Bürgerrechtler wollten die nicht-anonymisierte Übermittlung aller
> Bürgerdaten stoppen. Damit sind sie gescheitert – zumindest vorerst.
Bild: Ihre Daten, bitte: Beim Zensus 21 werden unter anderem Angaben zum Famili…
Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilbeschluss gegen
den Testlauf zur nächsten Volkszählung abgelehnt. Die nicht-anonymisierte
Übermittlung der Daten aller Bürger müsse im Hauptsacheverfahren gründlich
geprüft werden.
Die nächste Volkszählung wird 2021 stattfinden. wie schon beim Vorgänger
2011 beruht sie vor allem auf der Auswertung staatlicher Register. Als
Testlauf übermitteln deshalb Melde- und Statistikämter seit dem 14. Januar
die Daten aller Bürger ans Statistische Bundesamt. Es geht unter anderem um
Name, Anschrift, Religion, Ehe und Lebenspartnerschaft sowie (bei
Ausländern) um das Herkunftsland.
[1][Fünf Aktivisten wollten diesen Testlauf stoppen]. Mit Unterstützung des
„Arbeitskreis Zensus“ und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF)
beantragten sie im Januar eine einstweilige Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts. Um die Übertragungswege zu testen, hätte die
Übermittlung der Daten in anonymisierter Form genügt, argumentieren sie.
Daten über sexuelle Orientierung oder religiöses Bekenntnis beträfen den
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Der nicht-anonymisierte
Probelauf sei daher unverhältnismäßig.
Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts lehnte
jetzt aber den Antrag auf einen sofortigen Stopp des Probelaufs ab. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz wäre zwar nicht offensichtlich
unbegründet, denn es handele sich um einen „erheblichen
Grundrechtseingriff“. Ob dieser gerechtfertigt ist, könne aber nicht „in
der für das Eilverfahren gebotenen Kürze“ geklärt werden.
## Kurzes Verfahren
Die Richter führten deshalb nur die in Eilverfahren übliche
„Folgenabwägung“ durch. Danach mussten die Grundrechte zurücktreten, denn
mit der bloßen Speicherung der Daten beim Statistischen Bundesamt sei noch
kein Einschüchterungseffekt verbunden. Ein Abruf der Daten durch andere
Behörden sei jedoch im Zensus-Vorbereitungsgesetz ausdrücklich verboten.
Auf der anderen Seite hielten die Richter die Auskunft des
Innenministeriums für plausibel, dass nur anhand von realen Namen geprüft
werden könne, wie das System mit komplizierten Schreibweisen und
Namensdopplungen zurecht komme.
Die fünf Aktivisten werden nun Verfassungsbeschwerde einlegen und hoffen
auf eine baldige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Immerhin
bleibt diese unnötige Zentraldatei aller Menschen in Deutschland zwei Jahre
lang gespeichert“, argumentiert der GFF-Generalsekretär Malte Spitz, einer
der Kläger. (Az.: 1 BvQ 4/19)
7 Feb 2019
## LINKS
[1] /Verfassungsbeschwerde-fuer-Datenschutz/!5561379
## AUTOREN
Christian Rath
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Volkszählung
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