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# taz.de -- BGH-Urteil zu gemeinfreien Kunstwerken: Über Fotos entscheidet das…
> Karlsruhe gibt einem Mannheimer Museum im Streit mit Wikimedia recht. Das
> Museum hat die Kontrolle über die Darstellung seiner Kunstwerke.
Bild: Entschied für das Museum: der BGH in Karlsruhe
Karlsruhe taz | Museen können verhindern, dass Fotos ihrer Kunstwerke ohne
Erlaubnis bei Wikipedia genutzt werden. Dies entschied jetzt der
Bundesgerichtshof (BGH) im Streit des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim
mit einem ehrenamtlichen Mitarbeiter von Wikipedia. Dies gelte auch für
Bilder von sogenannten gemeinfreien Kunstwerken.
Der Mann hatte Bilder von Kunstwerken aus dem Mannheimer Museum auf das
zentrale Medienarchiv Wikimedia Commons hochgeladen. Dabei hatte er
einerseits Fotos aus einem Museumskatalog eingescannt, die ein freier
Fotograf im Auftrag des Museums gemacht hatte. Zum anderen hatte er bei
einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst Fotos angefertigt. Das Museum
verlangte in beiden Konstellationen Unterlassung und hatte damit in allen
Instanzen Erfolg, nun auch beim BGH.
Bei den eingescannten Fotos hat der Wikipedia-Mitarbeiter die
Nutzungsrechte des Museums verletzt, entschied der BGH. Zwar ging es um
Kunstwerke, die älter als 70 Jahre alt waren und daher nicht mehr unter dem
Schutz des Urheberrechts standen. Dies habe aber keine Auswirkungen auf das
Urheberrecht des freien Fotografen, der die Kunstwerke im Auftrag des
Museums abgelichtet hat. „So ein Foto ist eine geistige Leistung“, sagte
der Senatsvorsitzende Thomas Koch, „der Fotograf entscheidet über Standort,
Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme“. Deshalb
dürften solche Fotos nicht einfach aus einem Museumskatalog eingescannt
werden.
Auch bei den Fotos, die der Mann selbst geknipst hatte, gab der BGH dem
Museum recht. Im Museum habe ein allgemeines Fotografierverbot geherrscht.
Überall seien Piktogramme mit durchgestrichener Kamera angebracht worden.
Das Verbot sei als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) Teil des beim
Eintritt abgeschlossenen Besichtigungsvertrags gewesen. Das Verbot per AGB
sei auch wirksam gewesen, da es die Besucher nicht unangemessen
benachteilige. Das Museum habe ein berechtigtes Interesse, seine Kunstwerke
zu schützen.
Wikimedia [1][zeigte sich] über das Urteil enttäuscht. Nun müsse der
Gesetzgeber dafür sorgen, dass „die geistigen Schöpfungen früherer
Jahrhunderte auch im Digitalen zu Allgemeingut werden“. Dies dürfe nicht
vom guten Willen jedes einzelnen Museums abhängen, hieß es auf dem Blog der
Organisation.
## Fotografieren erlaubt, aber nicht kommerziell
Am Rande der Urteilsverkündung erläuterte Alfried Wieczorek, der
Generaldirektor des Mannheimer Museums, wie das Fotografierverbot in der
Praxis angewandt wird. „Bei uns darf durchaus fotografiert werden, man muss
aber vorher fragen und eine Genehmigung erhalten.“ Wer nur für das eigene
Erinnerungsalbum fotografiere, bekäme diese Erlaubnis immer. Eine
Veröffentlichung bei Facebook sei davon allerdings nicht umfasst. Der
Veröffentlichung solcher Bilder stimme man nur zu, wenn eine kommerzielle
Nutzung ausgeschlossen werde. „Das war auch der Konflikt mit Wikimedia“, so
Wieczorek, „dort wollte man solche Einschränkungen nicht akzeptieren. Nur
deshalb haben wir geklagt.“
Bei professionellen Aufnahmen kann die Erlaubnis des Museums allerdings
teuer werden, mindestens 50 Euro pro Bild. Die Kunstwerke würden dann von
Restauratoren in einen speziellen Raum gebracht, um andere Werke vor der
Lichteinwirkung zu schützen.
Der Konflikt ist nach Darstellung des Mannheimer Museums entstanden, als
eine aus dem Museum stammende Richard-Wagner-Darstellung auf
Merchandising-Gegenständen wie Tassen, Tellern und T-Shirts in den USA
auftauchte. Die US-Produzenten hätten sich offensichtlich bei Wikimedia
bedient. (Az.: I ZR 104/17)
20 Dec 2018
## LINKS
[1] https://blog.wikimedia.de/2018/12/20/urteil-zu-gemeinfreier-kunst-kulturerb…
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
BGH-Urteil
Fotografie
Schwerpunkt Urheberrecht
Wikimedia
Wikipedia
Creative Commons
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juristisch gegen Wikipedia und kleinere Seitenbetreiber vor.
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