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# taz.de -- Gericht entscheidet über Pegida-Galgen: Verkauf nicht zulässig
> Sigmar Gabriel gewinnt zivilrechtlich gegen einen sächsischen
> Online-Händler. Persönlichkeitsrechte haben hier Vorrang vor
> Meinungsfreiheit.
Bild: Der Galgen wurde 2015 auf einer Pegida-Demo in Dresden öffentlich zur Sc…
Freiburg taz | Der so genannte Pegida-Galgen darf nicht öffentlich zum
Verkauf angeboten werden. Das entschied auf Klage des Ex-SPD-Vorsitzenden
Sigmar Gabriel jetzt das Landgericht Hamburg. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.
Der Holzgalgen, um den es geht, ist 35 Zentimeter hoch und ist mit zwei
Stricken versehen. Am vorderen Strick hängt ein Zettel mit der Aufschrift
„Reserviert – Angela ‚Mutti‘ Merkel“ und am hinteren Strick hieß es
„Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“. Auf dem Galgen steht
„Volksverräter“. Angefertigt wurde die Konstruktion von Jens Döbel, einem
Online-Händler aus Schwarzenberg in Sachsen. Im Oktober 2015 brachte er den
[1][Galgen nach Dresden zur wöchentlichen Pegida-Demo] mit. Dort erregte er
großes Aufsehen.
Nach Medienberichten gab es aber auch helle Empörung in der öffentlichkeit.
Anschließend verkaufte Döbel den Galen als „Original vom Original…bekannt
aus Funk und Fernsehen“ für 29.95 Euro in seinem Online-Shop. Nach eigenen
Angaben wollte er gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung
protestieren. Döbel verwahrte sich gegen die Einstufung als rechtsradikal.
Er engagierte sich aber in der Freigeist-Bewegung, in der auch
Rechtsradikale aktiv sind.
Sigmar Gabriel wehrte sich als Betroffener zivilrechtlich gegen den
weiteren Verkauf des Galgens. Da der Galgen im Internet angeboten wurde,
konnte er sich den Gerichtsstand aussuchen. Er wählte das Landgericht
Hamburg, vermutlich weil dort der Schutz von Persönlichkeitsrechten
besonders streng gehandhabt wird. Das Landgericht Hamburg musste nun die
Meinungsfreiheit von Jens Döbel mit den Persönlichkeitsrechten von Sigmar
Gabriel abwägen und gab letzteren klar den Vorzug.
Kritik an der staatlichen Flüchtlingspolitik sei zulässig, erläuterte die
Vorsitzende Richterin Simone Käfer. Doch der Galgen gehe „weit darüber
hinaus“. Denn hier werde die Hinrichtung Gabriels „befürwortet“ und „f…
gerechtfertigt“ gehalten. Hinzu komme die Einstufung als „Volksverräter“,
was auf Todesurteile des NS-Volksgerichtshofs anspiele. Dadurch werde
Gabriel „der personale Wert schlechthin abgesprochen“. So etwas müsse sich
auch ein Politiker nicht gefallen lassen. Zwar [2][hatte Gabriel 2015
rechte Demonstranten im sächsischen Heidenau als „Pack“ bezeichnet] und
damit auch grobe Worte benutzt. Damals sei es aber um gewalttätige
Ausschreitungen gegangen, so das Gericht. Gegen Döbel sprach außerdem, dass
er den Galgen im Internet „in Gewinnerzielungsabsicht“ anbot.
Auch die Berufung Döbels auf die Kunstfreiheit lehnte das Landgericht ab.
Es handele sich hier um keine Satire. Der Galgen sei als Galgen gemeint und
enthalte keine „satiretypischen Gestaltungsmerkmale wie Übertreibungen,
Verfremdungen oder Überhöhungen“.
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Schon im Dezember 2017 hatte das
Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Döbel erlassen.
Gerichtssprecher Kay Wantzen wies allerdings darauf hin, dass die jetzige
Entscheidung nur für den kommerziellen Verkauf im Internet gelte. „Was
gilt, wenn Demonstranten so einen Galgen mit sich führen oder eine
Darstellung im Internet geliked wird, ist noch nicht geklärt.“
Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte nach dem Vorfall im Oktober 2015
Ermittlungen aufgenommen, die sie im März 2017 aber wieder einstellte. Es
liege keine eindeutige „öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ vor. Der
Galgen Döbels sei „interpretationsfähig und damit mehrdeutig“. Für eine
Strafverfolgung wegen Beleidigung fehle der Strafantrag der Betroffenen.
28 Sep 2018
## LINKS
[1] /Pegida-in-Dresden/!5241064
[2] /Portraet-Sigmar-Gabriel/!5227692
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Pegida
Sigmar Gabriel
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Schwerpunkt AfD
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