# taz.de -- Gericht entscheidet über Pegida-Galgen: Verkauf nicht zulässig | |
> Sigmar Gabriel gewinnt zivilrechtlich gegen einen sächsischen | |
> Online-Händler. Persönlichkeitsrechte haben hier Vorrang vor | |
> Meinungsfreiheit. | |
Bild: Der Galgen wurde 2015 auf einer Pegida-Demo in Dresden öffentlich zur Sc… | |
FREIBURG taz | Der so genannte Pegida-Galgen darf nicht öffentlich zum | |
Verkauf angeboten werden. Das entschied auf Klage des Ex-SPD-Vorsitzenden | |
Sigmar Gabriel jetzt das Landgericht Hamburg. Das Urteil ist noch nicht | |
rechtskräftig. | |
Der Holzgalgen, um den es geht, ist 35 Zentimeter hoch und ist mit zwei | |
Stricken versehen. Am vorderen Strick hängt ein Zettel mit der Aufschrift | |
„Reserviert – Angela ‚Mutti‘ Merkel“ und am hinteren Strick hieß es | |
„Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“. Auf dem Galgen steht | |
„Volksverräter“. Angefertigt wurde die Konstruktion von Jens Döbel, einem | |
Online-Händler aus Schwarzenberg in Sachsen. Im Oktober 2015 brachte er den | |
[1][Galgen nach Dresden zur wöchentlichen Pegida-Demo] mit. Dort erregte er | |
großes Aufsehen. | |
Nach Medienberichten gab es aber auch helle Empörung in der öffentlichkeit. | |
Anschließend verkaufte Döbel den Galen als „Original vom Original…bekannt | |
aus Funk und Fernsehen“ für 29.95 Euro in seinem Online-Shop. Nach eigenen | |
Angaben wollte er gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung | |
protestieren. Döbel verwahrte sich gegen die Einstufung als rechtsradikal. | |
Er engagierte sich aber in der Freigeist-Bewegung, in der auch | |
Rechtsradikale aktiv sind. | |
Sigmar Gabriel wehrte sich als Betroffener zivilrechtlich gegen den | |
weiteren Verkauf des Galgens. Da der Galgen im Internet angeboten wurde, | |
konnte er sich den Gerichtsstand aussuchen. Er wählte das Landgericht | |
Hamburg, vermutlich weil dort der Schutz von Persönlichkeitsrechten | |
besonders streng gehandhabt wird. Das Landgericht Hamburg musste nun die | |
Meinungsfreiheit von Jens Döbel mit den Persönlichkeitsrechten von Sigmar | |
Gabriel abwägen und gab letzteren klar den Vorzug. | |
Kritik an der staatlichen Flüchtlingspolitik sei zulässig, erläuterte die | |
Vorsitzende Richterin Simone Käfer. Doch der Galgen gehe „weit darüber | |
hinaus“. Denn hier werde die Hinrichtung Gabriels „befürwortet“ und „f… | |
gerechtfertigt“ gehalten. Hinzu komme die Einstufung als „Volksverräter“, | |
was auf Todesurteile des NS-Volksgerichtshofs anspiele. Dadurch werde | |
Gabriel „der personale Wert schlechthin abgesprochen“. So etwas müsse sich | |
auch ein Politiker nicht gefallen lassen. Zwar [2][hatte Gabriel 2015 | |
rechte Demonstranten im sächsischen Heidenau als „Pack“ bezeichnet] und | |
damit auch grobe Worte benutzt. Damals sei es aber um gewalttätige | |
Ausschreitungen gegangen, so das Gericht. Gegen Döbel sprach außerdem, dass | |
er den Galgen im Internet „in Gewinnerzielungsabsicht“ anbot. | |
Auch die Berufung Döbels auf die Kunstfreiheit lehnte das Landgericht ab. | |
Es handele sich hier um keine Satire. Der Galgen sei als Galgen gemeint und | |
enthalte keine „satiretypischen Gestaltungsmerkmale wie Übertreibungen, | |
Verfremdungen oder Überhöhungen“. | |
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Schon im Dezember 2017 hatte das | |
Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Döbel erlassen. | |
Gerichtssprecher Kay Wantzen wies allerdings darauf hin, dass die jetzige | |
Entscheidung nur für den kommerziellen Verkauf im Internet gelte. „Was | |
gilt, wenn Demonstranten so einen Galgen mit sich führen oder eine | |
Darstellung im Internet geliked wird, ist noch nicht geklärt.“ | |
Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte nach dem Vorfall im Oktober 2015 | |
Ermittlungen aufgenommen, die sie im März 2017 aber wieder einstellte. Es | |
liege keine eindeutige „öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ vor. Der | |
Galgen Döbels sei „interpretationsfähig und damit mehrdeutig“. Für eine | |
Strafverfolgung wegen Beleidigung fehle der Strafantrag der Betroffenen. | |
28 Sep 2018 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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