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# taz.de -- Rente mit 63 Jahren: Sozialverbände ziehen vor Gericht
> Der SoVD und der VdK Deutschland kündigen zwei Verfassungsbeschwerden an.
> Denn das Rentengesetz berücksichtigt Arbeitslosigkeit vor der Rente
> nicht.
Bild: Das Gesetz berücksichtigt unverschuldete Zeiten der Arbeitslosigkeit in …
Berlin epd | Zwei große Sozialverbände haben bei der abschlagsfreien Rente
mit 63 Jahren verfassungsrechtliche Bedenken und klagen deshalb in
Karlsruhe. Der Sozialverband SoVD und der Sozialverband VdK Deutschland
kündigten am Dienstag in Berlin zwei gemeinsame Verfassungsbeschwerden an
(1 BvR 323/18 und 1 BvR 324/18).
Sie wenden sich gegen zwei Urteile des Bundessozialgerichtes. Das höchste
Sozialgericht hatte keine Einwände dagegen, dass für den Rentenanspruch
Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur
ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt werden.
(Az: B 5 R 8/16 R und Az: B 5 R 16/16 R)
„Es ist völlig unverständlich, dass ein Arbeitsplatzverlust nur bei
Insolvenz und Geschäftsaufgabe zur abschlagsfreien Rente führen kann. Wir
sehen in dieser willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Bewertung von
Zeiten der Arbeitslosigkeit einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz“, erklärte Ulrike Mascher, Präsidentin des
Sozialverbands VdK Deutschland. Das Gesetz berücksichtigt unverschuldete
Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente nicht.
Der Gesetzgeber habe über das Ziel hinausgeschossen, rügte SoVD-Präsident
Adolf Bauer. Das müssten jene Arbeitnehmer ausbaden, die kurz vor der Rente
unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten, soweit das nicht Folge einer
Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sei. Deshalb seien die
Verfassungsbeschwerden erforderlich, sagte Bauer.
Seit dem 1. Juli 2014 können langjährig Versicherte bereits mit Vollendung
des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen. Dafür muss unter anderem
neben den Pflichtbeitragszeiten und weiteren Kriterien die Wartezeit von 45
Jahren erfüllt sein. Alle Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen
hier mit, allerdings nicht die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn. Hier
gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Entweder ist die Arbeitslosigkeit Folge
einer Insolvenz des Arbeitgebers oder dieser hat sein Geschäft oder
Unternehmen vollständig aufgegeben. Nur dann wird die Arbeitslosigkeit des
Versicherten auf die Wartezeit angerechnet.
27 Feb 2018
## TAGS
Arbeitslosigkeit
Verfassungsgericht
Rente
Verfassungsbeschwerde
Lobbyismus
Jens Spahn
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