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# taz.de -- Hartz IV und Wohnkostenübernahme: Nur im unteren Preissegment
> Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Hartz-IV-Empfänger haben
> keinen Anspruch auf die volle Übernahme von Wohn- und Heizkosten.
Bild: Das würde das Amt wohl zahlen
Karlsruhe afp | Dass die Wohnung zu teuer sei, ist ein häufiger Streitpunkt
zwischen Jobcenter und Beziehern von Arbeitslosengeld II. Das
Bundesverfassungsgericht entschied nun in einem am Dienstag in Karlsruhe
veröffentlichten Beschluss, dass die Jobcenter nicht jede Wohnung
finanzieren müssen. Vielmehr gelten als Maßstab die Kosten einer
vergleichbaren Wohnung im „unteren Preissegment“. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.)
Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77
Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter
die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise
übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.
Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil
es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für
verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch
wenn „die grundlegende Lebenssituation eines Menschen“ betroffen sei,
ergebe sich „daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer
Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu
erstatten wären“.
Im betreffenden Paragrafen des Sozialgesetzbuch II heißt es: „Bedarfe für
Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Was „angemessen“ bedeutet,
definierten die Richter des Verfassungsgerichts nun: Das Jobcenter soll
sich an den Mieten für vergleichbare Wohnungen „im unteren Preissegment“ am
Wohnort des Leistungsempfängers orientieren.
Demnach durfte das Jobcenter die Leistungen der Klägerin kürzen, wenn die
Wohnung nicht vergleichsweise günstig war. In einem solchen Fall sieht das
Gesetz vor, dass Hartz-IV-Empfänger in der Regel spätestens nach sechs
Monaten in eine günstigere Wohnung ziehen oder einen Untermieter suchen
müssen.
14 Nov 2017
## TAGS
Hartz IV
Arbeitslosengeld
Heizkosten
Wohnkosten
Existenzminimum
Wohngeld
Wohnungsnot
Sozialwohnungen
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