# taz.de -- Hartz IV und Wohnkostenübernahme: Nur im unteren Preissegment | |
> Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Hartz-IV-Empfänger haben | |
> keinen Anspruch auf die volle Übernahme von Wohn- und Heizkosten. | |
Bild: Das würde das Amt wohl zahlen | |
KARLSRUHE afp | Dass die Wohnung zu teuer sei, ist ein häufiger Streitpunkt | |
zwischen Jobcenter und Beziehern von Arbeitslosengeld II. Das | |
Bundesverfassungsgericht entschied nun in einem am Dienstag in Karlsruhe | |
veröffentlichten Beschluss, dass die Jobcenter nicht jede Wohnung | |
finanzieren müssen. Vielmehr gelten als Maßstab die Kosten einer | |
vergleichbaren Wohnung im „unteren Preissegment“. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.) | |
Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77 | |
Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter | |
die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise | |
übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem | |
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein. | |
Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil | |
es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für | |
verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch | |
wenn „die grundlegende Lebenssituation eines Menschen“ betroffen sei, | |
ergebe sich „daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer | |
Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu | |
erstatten wären“. | |
Im betreffenden Paragrafen des Sozialgesetzbuch II heißt es: „Bedarfe für | |
Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | |
anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Was „angemessen“ bedeutet, | |
definierten die Richter des Verfassungsgerichts nun: Das Jobcenter soll | |
sich an den Mieten für vergleichbare Wohnungen „im unteren Preissegment“ am | |
Wohnort des Leistungsempfängers orientieren. | |
Demnach durfte das Jobcenter die Leistungen der Klägerin kürzen, wenn die | |
Wohnung nicht vergleichsweise günstig war. In einem solchen Fall sieht das | |
Gesetz vor, dass Hartz-IV-Empfänger in der Regel spätestens nach sechs | |
Monaten in eine günstigere Wohnung ziehen oder einen Untermieter suchen | |
müssen. | |
14 Nov 2017 | |
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