Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Europäischer Menschenrechts-Gerichtshof: Deutsche Medien scheitern
> Der Axel-Springer-Verlag und der Fernsehsender RTL wollen das Foto eines
> Mannes veröffentlichen, der des Mordes angeklagt war. Sie scheitern nun
> vor Gericht.
Bild: Sollte nicht sein müssen: Ein Angeklagter versteckt sich, um sein Gesich…
Straßburg afp | Der Axel-Springer-Verlag und der Privatsender RTL sind am
Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer
Beschwerde gegen Deutschland gescheitert. Bei dem Rechtsstreit ging es um
das Verbot, Fotos und Aufnahmen eines jungen mutmaßlichen Mörders zu
veröffentlichen, auf denen dieser identifiziert werden konnte. Die beiden
Unternehmen hatten dies als Verstoß gegen die Pressefreiheit gewertet.
Der Straßburger Gerichtshof kam hingegen zu dem Schluss, die deutsche
Justiz habe angemessen zwischen den Rechten des Angeklagten und dem
Grundrecht auf Pressefreiheit abgewogen. Der damals 20-Jährige war im Juni
2010 wegen Mordes an seinen Eltern angeklagt worden. Zuvor hatte er die Tat
gestanden. Am 11. Januar 2011 begann vor dem Landgericht Potsdam der
Prozess.
Vor Beginn der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Fotografen und
Kameraleute darüber informiert, dass sie keine Aufnahmen des Angeklagten
veröffentlichen dürften, auf denen dieser zu erkennen sei. Begründet wurde
dies unter anderem mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung, das bis zu einem
rechtskräftigen Urteil gilt. Außerdem hatte der Angeklagte um dieses Verbot
gebeten.
Einige Tage nach Prozessbeginn forderte der Vorsitzende Richter mehrere
Fotografen und Kameraleute – darunter die des Axel-Springer-Verlags und des
Senders RTL – auf, sich gegenüber dem Gericht zu verpflichten, die Auflage
einzuhalten. Sie sollten zusagen, ihre Aufnahmen von dem Angeklagten
unkenntlich zu machen, etwa durch Verpixeln. Nur unter dieser Auflage
durften sie den Prozess weiter verfolgen.
Der Axel-Springer-Verlag und der Privatsender RTL forderten eine Aufhebung
des Verbots. Sie argumentierten unter anderem, der Angeklagte habe den Mord
an seinen Eltern gestanden. In Deutschland zogen die beiden Unternehmen
vergeblich durch die Instanzen. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre
Beschwerde im Februar 2012 nicht an.
Der Gerichtshof für Menschenrechte schloss sich nun im Wesentlichen den
Argumenten der deutschen Justiz an. Er verwies darauf, dass die Presse zu
dem Prozess zugelassen war. Das Verbot der Veröffentlichung von Aufnahmen,
auf denen der Angeklagte erkannt werden konnte, habe das Recht der
Öffentlichkeit auf Information nicht unangemessen eingeschränkt. Mit dieser
Maßnahme habe die deutsche Justiz zudem mögliche negative Folgen für eine
spätere soziale Wiedereingliederung des jungen Manns verhindern wollen.
Das Urteil wurde von den sieben Richtern einer kleinen Kammer gefällt. Die
Beschwerdeführer können dagegen binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen.
Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die 17 Richter der
großen Kammer verweisen – er muss dies aber nicht tun.
21 Sep 2017
## TAGS
Persönlichkeitsrecht
Menschenrechte
RTL
Axel Springer
Recht auf Vergessen
Schwerpunkt Frankreich
Promis
## ARTIKEL ZUM THEMA
Recht auf Vergessen: Peter T. versucht zu verschwinden
Ein Mörder will seinen Namen aus online verfügbaren „Spiegel“-Berichten
streichen lassen. Nun entscheidet das Verfassungsgericht.
„Charlie“-Karikaturen in den USA: Bei Gott hört der Spaß auf
In Europa wetteifern Medien darum, wer die meisten Bilder von „Charlie
Hebdo“ reproduziert. In den USA wird verpixelt und zurückgehalten.
Promianwalt über Medienrecht: „Den Freiheitsraum schützen“
Der Jurist Ralf Höcker kämpft für die Privatsphäre von Prominenten wie Jörg
Kachelmann – und wünscht sich höhere Schmerzensgelder für die Geschädigte…
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.