| # taz.de -- Einschätzung des Berliner Landgerichts: Mietpreisbremse ist verfas… | |
| > Es ist zwar kein Urteil, aber vielleicht eine Einschätzung mit Folgen: | |
| > Vermieter würden durch die Mietpreisbremse ungleich behandelt, sagt das | |
| > Gericht. | |
| Bild: Sie bremst nicht, und jetzt ist die Mietpreisbremse auch noch verfassungs… | |
| Berlin epd | Das Berliner Landgericht hält die gesetzliche Vorschrift zur | |
| Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Vermieter würden durch das Gesetz | |
| bundesweit unterschiedlich behandelt. Dies sei ein Verstoß gegen den | |
| Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes in Artikel 3, heißt es in | |
| einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil. (Az 67 O 149/17) | |
| So begrenze die Mietpreisbremse, geregelt in Paragraf 556d BGB, in Berlin | |
| in Verbindung mit einer vom Land erlassenen Rechtsverordnung die zulässige | |
| Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. In anderen | |
| Kommunen Deutschlands liege die ortübliche Vergleichsmiete aber viel höher. | |
| Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in | |
| unterschiedlichen Städten „wesentlich ungleich treffe“. | |
| Dies werde weder durch den Gesetzeszweck, noch durch die mit der | |
| gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile oder sonstige Sachgründe | |
| gerechtfertigt, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. So seien im | |
| Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „die für eine mögliche sachliche | |
| Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern“ | |
| nicht erhoben worden. | |
| Es gebe somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die | |
| einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz | |
| geschützt werden sollten, „in höherpreisigen Mietmärkten wie München“ | |
| erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin. | |
| Geklagt hatte eine Mieterin, die von ihrer Vermieterin nach Auszug knapp | |
| 1.250 Euro überhöhte Miete zurückforderte. Die Parteien hatten im August | |
| 2015 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene | |
| Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 Quadratmetern geschlossen. | |
| Als Mietzins war ein Betrag von 351 Euro netto kalt monatlich vereinbart | |
| worden. Die Vormieterin hatte zuvor aber nur 215 Euro netto kalt an die | |
| Vermieterin gezahlt. | |
| Laut Landgericht liegt auch deshalb eine verfassungswidrige | |
| Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der | |
| Vergangenheit eine zu hohe Miete – also eine zehn Prozent der ortsüblichen | |
| Vergleichsmiete übersteigende Miete – mit ihrem Mieter vereinbart hatten, | |
| ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer | |
| Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. | |
| Trotz seiner Ansicht, dass die Regelung der Mietpreisbremse | |
| verfassungswidrig ist, hat das Landgericht Berlin darauf verzichtet, den | |
| Fall auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts | |
| einzuholen. Als Grund wurde angeführt, dass der vom Amtsgericht Wedding in | |
| erster Instanz berechnete Mietwert korrekt war und die Vermieterin | |
| berechtigt war, einen zumindest höheren Mietzins als bei der Vormieterin zu | |
| verlangen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. | |
| 19 Sep 2017 | |
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