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# taz.de -- Einschätzung des Berliner Landgerichts: Mietpreisbremse ist verfas…
> Es ist zwar kein Urteil, aber vielleicht eine Einschätzung mit Folgen:
> Vermieter würden durch die Mietpreisbremse ungleich behandelt, sagt das
> Gericht.
Bild: Sie bremst nicht, und jetzt ist die Mietpreisbremse auch noch verfassungs…
Berlin epd | Das Berliner Landgericht hält die gesetzliche Vorschrift zur
Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Vermieter würden durch das Gesetz
bundesweit unterschiedlich behandelt. Dies sei ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes in Artikel 3, heißt es in
einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil. (Az 67 O 149/17)
So begrenze die Mietpreisbremse, geregelt in Paragraf 556d BGB, in Berlin
in Verbindung mit einer vom Land erlassenen Rechtsverordnung die zulässige
Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. In anderen
Kommunen Deutschlands liege die ortübliche Vergleichsmiete aber viel höher.
Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in
unterschiedlichen Städten „wesentlich ungleich treffe“.
Dies werde weder durch den Gesetzeszweck, noch durch die mit der
gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile oder sonstige Sachgründe
gerechtfertigt, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. So seien im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „die für eine mögliche sachliche
Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern“
nicht erhoben worden.
Es gebe somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die
einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz
geschützt werden sollten, „in höherpreisigen Mietmärkten wie München“
erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin.
Geklagt hatte eine Mieterin, die von ihrer Vermieterin nach Auszug knapp
1.250 Euro überhöhte Miete zurückforderte. Die Parteien hatten im August
2015 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene
Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 Quadratmetern geschlossen.
Als Mietzins war ein Betrag von 351 Euro netto kalt monatlich vereinbart
worden. Die Vormieterin hatte zuvor aber nur 215 Euro netto kalt an die
Vermieterin gezahlt.
Laut Landgericht liegt auch deshalb eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der
Vergangenheit eine zu hohe Miete – also eine zehn Prozent der ortsüblichen
Vergleichsmiete übersteigende Miete – mit ihrem Mieter vereinbart hatten,
ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer
Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen.
Trotz seiner Ansicht, dass die Regelung der Mietpreisbremse
verfassungswidrig ist, hat das Landgericht Berlin darauf verzichtet, den
Fall auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen. Als Grund wurde angeführt, dass der vom Amtsgericht Wedding in
erster Instanz berechnete Mietwert korrekt war und die Vermieterin
berechtigt war, einen zumindest höheren Mietzins als bei der Vormieterin zu
verlangen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
19 Sep 2017
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Mietpreisbremse
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