# taz.de -- Einschätzung des Berliner Landgerichts: Mietpreisbremse ist verfas… | |
> Es ist zwar kein Urteil, aber vielleicht eine Einschätzung mit Folgen: | |
> Vermieter würden durch die Mietpreisbremse ungleich behandelt, sagt das | |
> Gericht. | |
Bild: Sie bremst nicht, und jetzt ist die Mietpreisbremse auch noch verfassungs… | |
Berlin epd | Das Berliner Landgericht hält die gesetzliche Vorschrift zur | |
Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Vermieter würden durch das Gesetz | |
bundesweit unterschiedlich behandelt. Dies sei ein Verstoß gegen den | |
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes in Artikel 3, heißt es in | |
einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil. (Az 67 O 149/17) | |
So begrenze die Mietpreisbremse, geregelt in Paragraf 556d BGB, in Berlin | |
in Verbindung mit einer vom Land erlassenen Rechtsverordnung die zulässige | |
Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. In anderen | |
Kommunen Deutschlands liege die ortübliche Vergleichsmiete aber viel höher. | |
Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in | |
unterschiedlichen Städten „wesentlich ungleich treffe“. | |
Dies werde weder durch den Gesetzeszweck, noch durch die mit der | |
gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile oder sonstige Sachgründe | |
gerechtfertigt, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. So seien im | |
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „die für eine mögliche sachliche | |
Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern“ | |
nicht erhoben worden. | |
Es gebe somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die | |
einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz | |
geschützt werden sollten, „in höherpreisigen Mietmärkten wie München“ | |
erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin. | |
Geklagt hatte eine Mieterin, die von ihrer Vermieterin nach Auszug knapp | |
1.250 Euro überhöhte Miete zurückforderte. Die Parteien hatten im August | |
2015 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene | |
Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 Quadratmetern geschlossen. | |
Als Mietzins war ein Betrag von 351 Euro netto kalt monatlich vereinbart | |
worden. Die Vormieterin hatte zuvor aber nur 215 Euro netto kalt an die | |
Vermieterin gezahlt. | |
Laut Landgericht liegt auch deshalb eine verfassungswidrige | |
Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der | |
Vergangenheit eine zu hohe Miete – also eine zehn Prozent der ortsüblichen | |
Vergleichsmiete übersteigende Miete – mit ihrem Mieter vereinbart hatten, | |
ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer | |
Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. | |
Trotz seiner Ansicht, dass die Regelung der Mietpreisbremse | |
verfassungswidrig ist, hat das Landgericht Berlin darauf verzichtet, den | |
Fall auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts | |
einzuholen. Als Grund wurde angeführt, dass der vom Amtsgericht Wedding in | |
erster Instanz berechnete Mietwert korrekt war und die Vermieterin | |
berechtigt war, einen zumindest höheren Mietzins als bei der Vormieterin zu | |
verlangen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. | |
19 Sep 2017 | |
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