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# taz.de -- Führungskräfte und Elternzeit: Zeit für Kinder darf nicht schaden
> Eine Berliner Beamtin wurde befördert und ging in Elternzeit. Danach war
> die Stelle vergeben. Nun gewinnt die Frau vorm Europäischen Gerichtshof.
Bild: Ist das ein Problem?
Karlsruhe taz | Wer sich als Führungskraft während der Probezeit in
Elternzeit begibt, darf dadurch keine beruflichen Nachteile erleiden. Das
hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Berliner Beamtin
entschieden.
Konkret geht es um den Fall von Frau H., die bis 2011 in der
Besoldungsstufe A16 in der Berliner Senatsverwaltung tätig war. Aufgrund
eines Auswahlverfahrens wurde sie dann auf eine Stelle als Senatsrätin mit
der Besoldungsstufe B2 berufen. Diese Führungsposition war laut Berliner
Beamtengesetz allerdings daran gebunden, dass sie erfolgreich eine
zweijährige Probezeit absolviert.
Nun wurde Frau H. allerdings vor Beginn der Probezeit schwanger. Sie fehlte
zunächst wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit, dann wegen
Mutterschaftsurlaub und nahm anschließend bis 2015 eine mehrfach
verlängerte Elternzeit. Als sie zurückkam, war die Stelle, für die sie sich
erproben sollte, mit einem anderen Beamten besetzt worden.
Ein erfolgreicher Abschluss ihrer Probezeit habe nicht festgestellt werden
können, so die Senatsverwaltung, da sie das Amt „nicht wahrgenommen“ habe.
Frau H. wurde wieder der alte Dienstposten mit Besoldungsstue A16
zugewiesen. Der Senat berief sich auf das Berliner Beamtengesetz, wonach
die Probezeit zwei Jahre beträgt und nicht verlängert werden kann.
## Recht auf Elternzeit
Frau H. fühlte sich ungerecht behandelt und klagte beim Berliner
Verwaltungsgericht, das den Fall dem EuGH vorlegte. Die Berliner Richter
wollten wissen, wie die EU-Richtlinie über Elternurlaub von 2010 auszulegen
ist. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Eltern, die Elternzeit oder
Elternurlaub nehmen, keine Nachteile erleiden. So soll die
Chancengleichheit von Frauen und Männern, aber auch die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie gesichert werden. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ein
Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren
kann oder – wenn dies unmöglich ist – einen „gleichwertigen“ Arbeitspl…
erhalten soll.
Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie, die keine Ausnahmen vorsieht,
streng auszulegen ist und auch für die Probezeit einer Führungsposition
gilt. Andernfalls würden Führungskräfte davon abgehalten, ihr Recht auf
Elternzeit wahrzunehmen.
Das Land Berlin wäre daher verpflichtet gewesen, Frau H. eine Durchführung
der Probezeit nach ihrer Elternzeit zu ermöglichen. Sie hätte die gleiche
Probezeit erhalten müssen, wie wenn sie keinen Elternurlaub genommen hätte.
Die Position, für die Frau H. ausgewählt wurde, hätte frei gehalten werden
müssen oder nur vorübergehend mit einem anderen Beamten besetzt werden
dürfen, so die Richter.
Wenn dies nicht (mehr) möglich ist, dann muss eine Beamtin wie Frau H. eine
gleichwertige Position erhalten. Das heißt, sie muss eine andere Position
mit der Besoldungsstufe B2 erhalten, in der sie ihre Probezeit fortsetzen
kann. Ein neues Auswahlverfahren darf der Senat für diese Position nicht
vorsehen, da zum einen nicht sichergestellt wäre, dass Frau H. erneut
ausgewählt würde. Zum anderen müsse jede unnötige Verzögerung vermieden
werden.
7 Sep 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Elternzeit
Führungspositionen
Gleichberechtigung
Erziehung
Frauen
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Nach Geburt
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