# taz.de -- Führungskräfte und Elternzeit: Zeit für Kinder darf nicht schaden | |
> Eine Berliner Beamtin wurde befördert und ging in Elternzeit. Danach war | |
> die Stelle vergeben. Nun gewinnt die Frau vorm Europäischen Gerichtshof. | |
Bild: Ist das ein Problem? | |
Karlsruhe taz | Wer sich als Führungskraft während der Probezeit in | |
Elternzeit begibt, darf dadurch keine beruflichen Nachteile erleiden. Das | |
hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Berliner Beamtin | |
entschieden. | |
Konkret geht es um den Fall von Frau H., die bis 2011 in der | |
Besoldungsstufe A16 in der Berliner Senatsverwaltung tätig war. Aufgrund | |
eines Auswahlverfahrens wurde sie dann auf eine Stelle als Senatsrätin mit | |
der Besoldungsstufe B2 berufen. Diese Führungsposition war laut Berliner | |
Beamtengesetz allerdings daran gebunden, dass sie erfolgreich eine | |
zweijährige Probezeit absolviert. | |
Nun wurde Frau H. allerdings vor Beginn der Probezeit schwanger. Sie fehlte | |
zunächst wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit, dann wegen | |
Mutterschaftsurlaub und nahm anschließend bis 2015 eine mehrfach | |
verlängerte Elternzeit. Als sie zurückkam, war die Stelle, für die sie sich | |
erproben sollte, mit einem anderen Beamten besetzt worden. | |
Ein erfolgreicher Abschluss ihrer Probezeit habe nicht festgestellt werden | |
können, so die Senatsverwaltung, da sie das Amt „nicht wahrgenommen“ habe. | |
Frau H. wurde wieder der alte Dienstposten mit Besoldungsstue A16 | |
zugewiesen. Der Senat berief sich auf das Berliner Beamtengesetz, wonach | |
die Probezeit zwei Jahre beträgt und nicht verlängert werden kann. | |
## Recht auf Elternzeit | |
Frau H. fühlte sich ungerecht behandelt und klagte beim Berliner | |
Verwaltungsgericht, das den Fall dem EuGH vorlegte. Die Berliner Richter | |
wollten wissen, wie die EU-Richtlinie über Elternurlaub von 2010 auszulegen | |
ist. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Eltern, die Elternzeit oder | |
Elternurlaub nehmen, keine Nachteile erleiden. So soll die | |
Chancengleichheit von Frauen und Männern, aber auch die Vereinbarkeit von | |
Beruf und Familie gesichert werden. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ein | |
Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren | |
kann oder – wenn dies unmöglich ist – einen „gleichwertigen“ Arbeitspl… | |
erhalten soll. | |
Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie, die keine Ausnahmen vorsieht, | |
streng auszulegen ist und auch für die Probezeit einer Führungsposition | |
gilt. Andernfalls würden Führungskräfte davon abgehalten, ihr Recht auf | |
Elternzeit wahrzunehmen. | |
Das Land Berlin wäre daher verpflichtet gewesen, Frau H. eine Durchführung | |
der Probezeit nach ihrer Elternzeit zu ermöglichen. Sie hätte die gleiche | |
Probezeit erhalten müssen, wie wenn sie keinen Elternurlaub genommen hätte. | |
Die Position, für die Frau H. ausgewählt wurde, hätte frei gehalten werden | |
müssen oder nur vorübergehend mit einem anderen Beamten besetzt werden | |
dürfen, so die Richter. | |
Wenn dies nicht (mehr) möglich ist, dann muss eine Beamtin wie Frau H. eine | |
gleichwertige Position erhalten. Das heißt, sie muss eine andere Position | |
mit der Besoldungsstufe B2 erhalten, in der sie ihre Probezeit fortsetzen | |
kann. Ein neues Auswahlverfahren darf der Senat für diese Position nicht | |
vorsehen, da zum einen nicht sichergestellt wäre, dass Frau H. erneut | |
ausgewählt würde. Zum anderen müsse jede unnötige Verzögerung vermieden | |
werden. | |
7 Sep 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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