| # taz.de -- Führungskräfte und Elternzeit: Zeit für Kinder darf nicht schaden | |
| > Eine Berliner Beamtin wurde befördert und ging in Elternzeit. Danach war | |
| > die Stelle vergeben. Nun gewinnt die Frau vorm Europäischen Gerichtshof. | |
| Bild: Ist das ein Problem? | |
| Karlsruhe taz | Wer sich als Führungskraft während der Probezeit in | |
| Elternzeit begibt, darf dadurch keine beruflichen Nachteile erleiden. Das | |
| hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Berliner Beamtin | |
| entschieden. | |
| Konkret geht es um den Fall von Frau H., die bis 2011 in der | |
| Besoldungsstufe A16 in der Berliner Senatsverwaltung tätig war. Aufgrund | |
| eines Auswahlverfahrens wurde sie dann auf eine Stelle als Senatsrätin mit | |
| der Besoldungsstufe B2 berufen. Diese Führungsposition war laut Berliner | |
| Beamtengesetz allerdings daran gebunden, dass sie erfolgreich eine | |
| zweijährige Probezeit absolviert. | |
| Nun wurde Frau H. allerdings vor Beginn der Probezeit schwanger. Sie fehlte | |
| zunächst wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit, dann wegen | |
| Mutterschaftsurlaub und nahm anschließend bis 2015 eine mehrfach | |
| verlängerte Elternzeit. Als sie zurückkam, war die Stelle, für die sie sich | |
| erproben sollte, mit einem anderen Beamten besetzt worden. | |
| Ein erfolgreicher Abschluss ihrer Probezeit habe nicht festgestellt werden | |
| können, so die Senatsverwaltung, da sie das Amt „nicht wahrgenommen“ habe. | |
| Frau H. wurde wieder der alte Dienstposten mit Besoldungsstue A16 | |
| zugewiesen. Der Senat berief sich auf das Berliner Beamtengesetz, wonach | |
| die Probezeit zwei Jahre beträgt und nicht verlängert werden kann. | |
| ## Recht auf Elternzeit | |
| Frau H. fühlte sich ungerecht behandelt und klagte beim Berliner | |
| Verwaltungsgericht, das den Fall dem EuGH vorlegte. Die Berliner Richter | |
| wollten wissen, wie die EU-Richtlinie über Elternurlaub von 2010 auszulegen | |
| ist. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass Eltern, die Elternzeit oder | |
| Elternurlaub nehmen, keine Nachteile erleiden. So soll die | |
| Chancengleichheit von Frauen und Männern, aber auch die Vereinbarkeit von | |
| Beruf und Familie gesichert werden. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ein | |
| Arbeitnehmer nach Ende der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren | |
| kann oder – wenn dies unmöglich ist – einen „gleichwertigen“ Arbeitspl… | |
| erhalten soll. | |
| Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie, die keine Ausnahmen vorsieht, | |
| streng auszulegen ist und auch für die Probezeit einer Führungsposition | |
| gilt. Andernfalls würden Führungskräfte davon abgehalten, ihr Recht auf | |
| Elternzeit wahrzunehmen. | |
| Das Land Berlin wäre daher verpflichtet gewesen, Frau H. eine Durchführung | |
| der Probezeit nach ihrer Elternzeit zu ermöglichen. Sie hätte die gleiche | |
| Probezeit erhalten müssen, wie wenn sie keinen Elternurlaub genommen hätte. | |
| Die Position, für die Frau H. ausgewählt wurde, hätte frei gehalten werden | |
| müssen oder nur vorübergehend mit einem anderen Beamten besetzt werden | |
| dürfen, so die Richter. | |
| Wenn dies nicht (mehr) möglich ist, dann muss eine Beamtin wie Frau H. eine | |
| gleichwertige Position erhalten. Das heißt, sie muss eine andere Position | |
| mit der Besoldungsstufe B2 erhalten, in der sie ihre Probezeit fortsetzen | |
| kann. Ein neues Auswahlverfahren darf der Senat für diese Position nicht | |
| vorsehen, da zum einen nicht sichergestellt wäre, dass Frau H. erneut | |
| ausgewählt würde. Zum anderen müsse jede unnötige Verzögerung vermieden | |
| werden. | |
| 7 Sep 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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