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# taz.de -- Blockupy in Frankfurt/Main: Karlsruhe billigt Polizeikessel
> Das Verfassungsgericht urteilt: Wer im schwarzen Block mitlief, durfte
> zur Feststellung der Personalien im Kessel festgehalten werden.
Bild: Urteil: Hier wurden keine Rechte verletzt
Karlsruhe taz| Der Polizeikessel bei der Blockupy-Demo im Juni 2013 hat
keine Grundrechte der Demonstranten verletzt. Das entschied jetzt das
Bundesverfassungsgericht.In Frankfurt am Main demonstrierten am 1. Juni
2013 rund 10.000 Personen gegen die EU-Austeritätspolitik. Kurz nach Beginn
der Demonstration kesselte die Polizei 943 Personen ein, was zum Stopp der
Demo führte. Nach längeren Verhandlungen und Reibereien konnten die
Eingekesselten erst Stunden später den Polizeikordon verlassen – nach
Ausweiskontrolle, Durchsuchung und Anfertigung von Videobildern. Viele
Demo-Beobachter, auch aus SPD-Kreisen, hielten den Polizeieinsatz damals
für „unverhältnismäßig“.
Ein Demonstrant, der fast fünf Stunden im Polizeikessel verbringen musste,
erhob Verfassungsbeschwerde. Seine Bewegungsfreiheit und sein
Versammlungrecht seien verletzt worden.
Doch eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts hat die
Klage nun abgelehnt. Zwar konnten dem Demonstranten keine Straftaten
nachgewiesen werden, er habe sich aber schon durch die Anwesenheit in den
eingekesselten Demo-Blöcken verdächtig gemacht. Nach Darstellung der
Richter bildeten sich damals um den Lautsprecherwagen herum zwei Blöcke,
die U-förmig seitlich mit Transparenten, Seilen und Stangen gesichert
waren. Teilnehmer dieser Blöcke trugen Schutzschilde, Plastikvisiere und
Regenschirme als Sichtschutz nach oben. Aus den Blöcken seien Flaschen und
Pyrotechnik auf die Polizei geworfen worden.
## „Planvoll-systematisches“ Zusammenwirken
Die Teilnehmer der beiden Blöcke hätten ein „planvoll-systematisches“
Zusammenwirken mit Gewalttätern gezeigt, so die Richter. Die Polizei durfte
deshalb davon ausgehen, dass fast alle Demonstranten dieser Blöcke die
Gewalttäter „bestärkt“ hätten. Die mittels Polizeikessel durchgesetzte
Feststellung der Personalien dieser 943 Personen sei daher nicht zu
beanstanden.
Auch die Dauer des Kessels kritisierten die Richter nicht. Die Polizei habe
15 Video-Durchlassstellen eingerichtet, durch die jeweils drei Personen pro
Minute den Kessel verlassen konnten. Dass der Kessel dennoch mehr als fünf
Stunden aufrechterhalten blieb, sei nicht zuletzt auf den erheblichen
körperlichen Widerstand der Eingekesselten zurückführen gewesen.
Az.: 1 BvR 289/15*a
14 Dec 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Blockupy
Bundesverfassungsgericht
Polizeikessel
Schwarzer Block
Blockupy
Schwerpunkt AfD
Blockupy
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