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# taz.de -- Einsetzung der BGH-Richter: Auswahl ohne Begründung
> Eine Richterin aus Celle klagte vor dem Verfassungsgericht gegen ihre
> Nichtberücksichtigung im Richterwahlausschuss. Ohne Erfolg.
Bild: Verfolgt nicht nur die Bestenauslese
KARLSRUHE taz | Die Wahl von Bundesrichtern ist in der Regel nicht
gerichtlich überprüfbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht
in einem Grundsatzurteil. Es lehnte daher die Verfassungsbeschwerde einer
Richterin ab, die bei der Wahl von Bundesgerichtshof (BGH)-Richtern nicht
berücksichtigt worden war.
Die Richterin Valeska Böttcher war von der niedersächsischen
Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) zwei Mal für die Wahlneuer
BGH-Richter vorgeschlagen worden. Beim zweiten Versuch im März 2015 wurden
im Richterwahlausschuss jedoch sechs andere Kandidaten gewählt (vier Frauen
und zwei Männer), darunter Falk Bernau, der von einem
CDU-Bundestagsabgeordneten vorgeschlagen worden war. Sowohl Böttcher als
auch Bernau waren damals am Oberlandesgericht Celle tätig.
Böttcher fand, dass sie bessere Beurteilungen hatte als Bernau, weshalb sie
und nicht Bernau hätte gewählt werden müssen. In der Folge ging Böttcher
gegen Bernaus Wahl vor Gericht und als die Klage erfolglos blieb, erhob sie
Verfassungsbeschwerde.
Die Bundesrichter werden im Richterwahlausschuss gewählt, dem die 16
Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete angehören. Faktisch wird
aber schon vorab ausgekungelt, wer gewählt werden soll. Dabei spielt vor
allem der Länderproporz eine zentrale Rolle, aber auch die politische
Ausgewogenheit. Das Bundesverfassungsgericht bestimmte nun erstmals die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl von Bundesrichtern. Danach
gilt auch im Richterwahlausschuss das Prinzip der Bestenauslese.
Das heißt, es muss auf Eignung und Leistung geachtet werden. Da es sich um
einen Wahlvorgang handelt, muss die Auswahl aber nicht begründet werden.
Eine gerichtliche Kontrolle ist so in der Regel nicht möglich, anders als
bei der Ernennung von Landesrichtern oder Beamten. Die Verfassungsrichter
sehen dies gerechtfertigt, da der Wahlvorgang die demokratische
Legitimation der Bundesrichter erhöht.
## Keine persönliche Vorstellung
Der Richterwahlausschuss muss sich allerdings ein Bild allervorgeschlagenen
Bewerber machen, so die Karlsruher Vorgabe. Dabei genüge es jedoch, wenn
dem Ausschuss die relevanten Beurteilungen vorliegen. Eine persönliche
Vorstellung aller Bewerber ist nicht erforderlich.
Der Bundesjustizminister, der laut Richterwahlgesetz der Wahl zustimmen
muss, hat in der Regel die Auswahl des Richterwahlausschusses zu übernehmen
– es sei denn diese verfehlt die Anforderungen der Bestenauslese völlig.
Wenn er dem Ausschuss folgt, muss er ebenfalls keine Begründung abgeben, so
das Verfassungsgericht.
Nur in zwei Fällen trifft den Justizminister eine Begründungspflicht: Wenn
er einen gewählten Bewerber als Bundesrichter ablehnt oder wenn er einem
gewählten Bewerber zustimmt, der aber laut seiner gerichtlichen
Beurteilungen „ungeeignet“ ist.
Nach diesen Maßstäben lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
die Klage von Richterin Böttcher ab. Sie sei den Beurteilungen nach zwar
als BGH-Richterin besser geeignet als Falk Bernau. Dessen Wahl sei aber
auch noch nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Eine
ausdrückliche Begründung für die Wahl Bernaus war nicht erforderlich.
Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts gelten für die Wahl der fünf
Bundesgerichte: Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof,
Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht. Die Richter des
Bundesverfassungsgerichts werden auf andere Weise gewählt. (2 BvR 2453/15)
21 Oct 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
BGH
deutsche Justiz
Bundesverfassungsgericht
Schwerpunkt Überwachung
CETA
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