# taz.de -- Einsetzung der BGH-Richter: Auswahl ohne Begründung | |
> Eine Richterin aus Celle klagte vor dem Verfassungsgericht gegen ihre | |
> Nichtberücksichtigung im Richterwahlausschuss. Ohne Erfolg. | |
Bild: Verfolgt nicht nur die Bestenauslese | |
KARLSRUHE taz | Die Wahl von Bundesrichtern ist in der Regel nicht | |
gerichtlich überprüfbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht | |
in einem Grundsatzurteil. Es lehnte daher die Verfassungsbeschwerde einer | |
Richterin ab, die bei der Wahl von Bundesgerichtshof (BGH)-Richtern nicht | |
berücksichtigt worden war. | |
Die Richterin Valeska Böttcher war von der niedersächsischen | |
Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) zwei Mal für die Wahlneuer | |
BGH-Richter vorgeschlagen worden. Beim zweiten Versuch im März 2015 wurden | |
im Richterwahlausschuss jedoch sechs andere Kandidaten gewählt (vier Frauen | |
und zwei Männer), darunter Falk Bernau, der von einem | |
CDU-Bundestagsabgeordneten vorgeschlagen worden war. Sowohl Böttcher als | |
auch Bernau waren damals am Oberlandesgericht Celle tätig. | |
Böttcher fand, dass sie bessere Beurteilungen hatte als Bernau, weshalb sie | |
und nicht Bernau hätte gewählt werden müssen. In der Folge ging Böttcher | |
gegen Bernaus Wahl vor Gericht und als die Klage erfolglos blieb, erhob sie | |
Verfassungsbeschwerde. | |
Die Bundesrichter werden im Richterwahlausschuss gewählt, dem die 16 | |
Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete angehören. Faktisch wird | |
aber schon vorab ausgekungelt, wer gewählt werden soll. Dabei spielt vor | |
allem der Länderproporz eine zentrale Rolle, aber auch die politische | |
Ausgewogenheit. Das Bundesverfassungsgericht bestimmte nun erstmals die | |
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl von Bundesrichtern. Danach | |
gilt auch im Richterwahlausschuss das Prinzip der Bestenauslese. | |
Das heißt, es muss auf Eignung und Leistung geachtet werden. Da es sich um | |
einen Wahlvorgang handelt, muss die Auswahl aber nicht begründet werden. | |
Eine gerichtliche Kontrolle ist so in der Regel nicht möglich, anders als | |
bei der Ernennung von Landesrichtern oder Beamten. Die Verfassungsrichter | |
sehen dies gerechtfertigt, da der Wahlvorgang die demokratische | |
Legitimation der Bundesrichter erhöht. | |
## Keine persönliche Vorstellung | |
Der Richterwahlausschuss muss sich allerdings ein Bild allervorgeschlagenen | |
Bewerber machen, so die Karlsruher Vorgabe. Dabei genüge es jedoch, wenn | |
dem Ausschuss die relevanten Beurteilungen vorliegen. Eine persönliche | |
Vorstellung aller Bewerber ist nicht erforderlich. | |
Der Bundesjustizminister, der laut Richterwahlgesetz der Wahl zustimmen | |
muss, hat in der Regel die Auswahl des Richterwahlausschusses zu übernehmen | |
– es sei denn diese verfehlt die Anforderungen der Bestenauslese völlig. | |
Wenn er dem Ausschuss folgt, muss er ebenfalls keine Begründung abgeben, so | |
das Verfassungsgericht. | |
Nur in zwei Fällen trifft den Justizminister eine Begründungspflicht: Wenn | |
er einen gewählten Bewerber als Bundesrichter ablehnt oder wenn er einem | |
gewählten Bewerber zustimmt, der aber laut seiner gerichtlichen | |
Beurteilungen „ungeeignet“ ist. | |
Nach diesen Maßstäben lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts | |
die Klage von Richterin Böttcher ab. Sie sei den Beurteilungen nach zwar | |
als BGH-Richterin besser geeignet als Falk Bernau. Dessen Wahl sei aber | |
auch noch nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Eine | |
ausdrückliche Begründung für die Wahl Bernaus war nicht erforderlich. | |
Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts gelten für die Wahl der fünf | |
Bundesgerichte: Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, | |
Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht. Die Richter des | |
Bundesverfassungsgerichts werden auf andere Weise gewählt. (2 BvR 2453/15) | |
21 Oct 2016 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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