| # taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „ACAB“ ist nicht straf… | |
| > „All Cops are Bastards“ beleidigt nach Karlsruher Ansicht keine einzelnen | |
| > Polizisten. Die Hassparole drücke nur allgemeine Ablehnung der Polizei | |
| > aus. | |
| Bild: Geht klar: Mit ACAB ist eine Behörde gemeint, nicht der einzelne Beamte,… | |
| BERLIN taz | Wer das Kürzel ACAB öffentlich zur Schau stellt, macht sich | |
| nicht wegen Kollektivbeleidigung von Polizisten schuldig. Das entschied | |
| jetzt das Bundesverfassungsgericht und hob die Verurteilung von zwei | |
| Fußballfans auf. ACAB steht für die Hassparole „All Cops are Bastards“ | |
| („Alle Polizisten sind Bastarde“). | |
| Im Oktober 2012 hatte ein Münchener Fan im Stadion eine Hose getragen, auf | |
| deren Gesäßpartie die Großbuchstaben ACAB gedruckt waren. Das Amtsgericht | |
| München verurteilte ihn daraufhin zu 300 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung | |
| der bei dem Fußballspiel eingesetzen Bereitschaftspolizisten. Der Fan habe | |
| damit rechnen müssen, dass die Beamten die unflätige Parole lesen. | |
| Der zweite Fall spielte in Karlsruhe. Schon 2010 hatte ein Fan gemeinsam | |
| mit anderen im Stadion die Buchstaben ACAB in die Höhe gehalten. Auch er | |
| wurde wegen Beleidigung verurteilt. Das Landgericht Karlsruhe hielt 600 | |
| Euro Strafe für angemessen. | |
| Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob nun beide Verurteilungen auf, | |
| weil sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzten. Zwar sei es | |
| möglich, alle Mitglieder einer Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung zu | |
| beleidigen, so Karlsruhe. Wenn das Kollektiv aber sehr groß ist, sei in der | |
| Regel nicht mehr der einzelne, sondern nur noch das Kollektiv gemeint, hier | |
| die Polizei als Institution. | |
| ## Gericht schreibt eigene Rechtsprechung fort | |
| Die Bezeichnung „all Cops“ (alle Polizisten) könne auch nicht einfach auf | |
| die jeweils anwesenden Polizisten bezogen werden. Dies wäre nur dann | |
| möglich, wenn die ACAB-Parole gezielt bestimmten Polizisten | |
| entgegengehalten werde. Das bloße Zeigen der Parole in einem Stadion, in | |
| dem auch Polizisten anwesend sind, genüge nicht für die Annahme, dass | |
| gerade diese Polizisten beleidigt werden sollten. Beide Fälle müssen jetzt | |
| neu verhandelt werden. | |
| Die Verfassungsrichter schrieben damit ihre eigene Rechtsprechung fort, | |
| wonach die „allgemeine Ablehnung“ der Polizei von der Meinungsfreiheit | |
| geschützt ist. Im April 2015 hatte Karlsruhe entschieden, dass der | |
| Anstecker „fck cps“ (fuck cops) keine Beleidigung einzelner Polizisten | |
| darstelle. | |
| Az. 1 BvR 257/14 u.a. | |
| 24 Jun 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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