# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „ACAB“ ist nicht straf… | |
> „All Cops are Bastards“ beleidigt nach Karlsruher Ansicht keine einzelnen | |
> Polizisten. Die Hassparole drücke nur allgemeine Ablehnung der Polizei | |
> aus. | |
Bild: Geht klar: Mit ACAB ist eine Behörde gemeint, nicht der einzelne Beamte,… | |
BERLIN taz | Wer das Kürzel ACAB öffentlich zur Schau stellt, macht sich | |
nicht wegen Kollektivbeleidigung von Polizisten schuldig. Das entschied | |
jetzt das Bundesverfassungsgericht und hob die Verurteilung von zwei | |
Fußballfans auf. ACAB steht für die Hassparole „All Cops are Bastards“ | |
(„Alle Polizisten sind Bastarde“). | |
Im Oktober 2012 hatte ein Münchener Fan im Stadion eine Hose getragen, auf | |
deren Gesäßpartie die Großbuchstaben ACAB gedruckt waren. Das Amtsgericht | |
München verurteilte ihn daraufhin zu 300 Euro Geldstrafe wegen Beleidigung | |
der bei dem Fußballspiel eingesetzen Bereitschaftspolizisten. Der Fan habe | |
damit rechnen müssen, dass die Beamten die unflätige Parole lesen. | |
Der zweite Fall spielte in Karlsruhe. Schon 2010 hatte ein Fan gemeinsam | |
mit anderen im Stadion die Buchstaben ACAB in die Höhe gehalten. Auch er | |
wurde wegen Beleidigung verurteilt. Das Landgericht Karlsruhe hielt 600 | |
Euro Strafe für angemessen. | |
Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob nun beide Verurteilungen auf, | |
weil sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzten. Zwar sei es | |
möglich, alle Mitglieder einer Gruppe unter einer Kollektivbezeichnung zu | |
beleidigen, so Karlsruhe. Wenn das Kollektiv aber sehr groß ist, sei in der | |
Regel nicht mehr der einzelne, sondern nur noch das Kollektiv gemeint, hier | |
die Polizei als Institution. | |
## Gericht schreibt eigene Rechtsprechung fort | |
Die Bezeichnung „all Cops“ (alle Polizisten) könne auch nicht einfach auf | |
die jeweils anwesenden Polizisten bezogen werden. Dies wäre nur dann | |
möglich, wenn die ACAB-Parole gezielt bestimmten Polizisten | |
entgegengehalten werde. Das bloße Zeigen der Parole in einem Stadion, in | |
dem auch Polizisten anwesend sind, genüge nicht für die Annahme, dass | |
gerade diese Polizisten beleidigt werden sollten. Beide Fälle müssen jetzt | |
neu verhandelt werden. | |
Die Verfassungsrichter schrieben damit ihre eigene Rechtsprechung fort, | |
wonach die „allgemeine Ablehnung“ der Polizei von der Meinungsfreiheit | |
geschützt ist. Im April 2015 hatte Karlsruhe entschieden, dass der | |
Anstecker „fck cps“ (fuck cops) keine Beleidigung einzelner Polizisten | |
darstelle. | |
Az. 1 BvR 257/14 u.a. | |
24 Jun 2016 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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