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# taz.de -- Erfolg für gleichgeschlechtliches Paar: BGH erkennt Kind als deuts…
> Homosexuelle können in Deutschland nicht gemeinsam ein Kind bekommen. Was
> aber, wenn im Ausland beide Partner als Eltern gelten? Der BGH hat
> entschieden.
Bild: Der BGH hat im Sinne gleichgeschlechtlicher Eltern entschieden
Karlsruhe dpa | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Familien
mit gleichgeschlechtlichen Eltern gestärkt. Die obersten Zivilrichter
erkannten einem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zu, das 2010 in einer
nach südafrikanischem Recht geschlossenen Ehe zweier Frauen zur Welt kam.
[1][Das wurde am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt].
Die Eintragung ins deutsche Geburtenregister war umstritten, weil die
leibliche Mutter des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes
Südafrikanerin ist. Nur ihre Partnerin hat auch die deutsche
Staatsangehörigkeit. Diese Frau ist in Südafrika wegen der Ehe die
„Co-Mutter“ des Kindes – in Deutschland gibt es so etwas aber nicht.
Grundsätzliche Bedeutung bekommt der erst jetzt veröffentlichte Beschluss
aus dem April, weil die Richter auch die Frage beantworten, ob eine
Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen wesentliche
Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. So einen Verstoß sehen sie
ausdrücklich nicht: Die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft könnten das Aufwachsen von Kindern
ebenso fördern wie die einer Ehe.
Im konkreten Fall konnten die Frauen zwar die ausländische Homo-Ehe als
Lebenspartnerschaft nachbeurkunden lassen. Die Eintragung ins
Geburtenregister verweigerte ein Standesamt in Berlin aber mit der
Begründung, dass das Kind nicht von der Deutschen abstamme.
## Beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet
Nach deutschem Recht können zwei Männer oder zwei Frauen nicht gemeinsam
ein Kind bekommen. Der Partner, der nicht leiblicher Elternteil ist, kann
aber das Kind nachträglich adoptieren.
Eine solche Adoption gibt es im Fall des deutsch-südafrikanischen Paars
nicht. Die Karlsruher Richter sehen dennoch kein Hindernis. Für die Frage
der Abstammung sei das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Kind
normalerweise aufhalte, entschieden sie. Das sei Südafrika – und dort seien
dem Kind beide Partnerinnen als Eltern zugeordnet.
Mit seiner Entscheidung (Az. XII ZB 15/15) bestätigt der BGH einen
Beschluss des Kammergerichts Berlin, das den Frauen ebenfalls Recht gegeben
hatte. Die Standesamtsaufsicht hatte Beschwerde eingelegt.
15 Jun 2016
## LINKS
[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gerich…
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