# taz.de -- 314. Tag FDLR-Kriegsverbrecherprozess: Plädoyer – lebenslang | |
> Die Staatsanwälte verlangen harte Strafen gegen die beiden Angeklagten | |
> Murwanashyaka und Musoni. Der Prozess tritt in seine letzte Phase. | |
Bild: Prozess in Stuttgart neigt sich dem Ende zu | |
STUTTGART taz | Nach über vier Jahren Hauptverhandlung und 313 | |
Verhandlungstagen im Prozess gegen die zwei höchsten politischen Führer der | |
ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) | |
haben im Oberlandesgericht Stuttgart die Schlussplädoyers begonnen. Die | |
Vertreter des Generalbundesanwalts forderten am Mittwoch 15. Juli in ihrem | |
Plädoyer, dessen Verlesung samt Pausen über acht Stunden dauerte und erst | |
am frühen Abend zu Ende ging, harte Strafen: Fünfmal lebenslange Haft für | |
FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka, 12 Jahre für den 1. | |
FDLR-Vizepräsidenten Straton Musoni. | |
Für Murwanashyaka forderte Oberstaatsanwalt Christian Ritscher, der sich | |
mit zwei GBA-Kollegen abwechselte, zusätzlich die Feststellung der | |
„besonderen Schwere der Schuld“. Damit wäre eine automatische Prüfung auf | |
Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen. | |
Verurteilt werden solle der FDLR-Präsident wegen fünf „in Tatmehrheit | |
zueinander begangene“ Kriegsverbrechen - fünf Überfälle der | |
Hutu-Milizionäre auf Dörfer im Osten der Demokratischen Republik Kongo im | |
Jahr 2009, bei denen mindestens 181 Zivilisten getötet worden seien - sowie | |
als Rädelsführer einer „terroristischen Vereinigung“. Sein Stellvertreter | |
solle lediglich wegen letzterem schuldig gesprochen werden. | |
Der erste Vorwurf gründet auf den entsprechenden Paragraphen des | |
Völkerstrafgesetzbuches, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr | |
2002 das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales | |
Recht übertragen hat. Der zweite gründet auf §129 des deutschen | |
Strafgesetzbuches, dem sogenannten Terrorismusparagraph. | |
## „Besonders skrupellos“ | |
Die FDLR, so die Bundesanwälte, sei eine „besonders skrupellos und | |
unbarmherzig vorgehende Miliz“, die im Ostkongo die Bevölkerung „bis heute | |
terrorisiert“, unter „gnadenloser Umsetzung des Prinzips: Wer nicht mein | |
Freund ist, ist mein Feind“. Ihre Gewaltanwendung gegen Zivilisten im | |
Ostkongo 2008-09 sei „ein in großem Maßstab durchgeführtes Unterfangen“ | |
gewesen. „Systematisch“ habe die Miliz „Menschen zu Kriegszielen erklärt… | |
Damit sei das Kriterium des Völkerstrafrechts erfüllt, wonach Verbrechen | |
gegen die Menschlichkeit dann vorliegen, wenn Straftaten wie in diesem | |
Falle Mord, Vertreibung, schwere körperliche oder seelische Schädigung | |
sowie Freiheitsberaubung „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen | |
Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ verübt werden (VStGB §7.1). | |
Im Falle von Mord - und auch Völkermord, was aber nicht Gegenstand dieses | |
Verfahrens ist - sei dann lebenslange Haft zu verhängen. Weiter, so die | |
rechtliche Würdigung der Bundesanwälte, seien die Verbrechen im Rahmen | |
eines „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ begangen worden, wonach | |
mit lebenslanger Haft zu bestrafen sei, „wer eine nach dem humanitären | |
Völkerrecht zu schützende Person tötet“ (VStGB §8.1.1). In diesem Sinne zu | |
schützende Personen sind „Verwundete, Kranke, Schiffbrüchtige sowie | |
Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich | |
in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden“ (VStGB §8.6.2). | |
Begangen worden sei auch Plünderung, „ohne dass dies durch die | |
Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist“. (VStGB §9.1). All | |
dies träfe auf die fünf Verbrechen zu, die von ursprünglich 16 in der | |
Anklage genannten nach vier Jahren Verhandlung noch übriggeblieben sind; | |
die anderen sind nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Strafsenats | |
„nicht mehr Gegenstand im engeren Sinne“, konzedierte die | |
Staatsanwaltschaft. | |
## Fünf Angriffe, mindestens 181 Tote | |
Der erste der fünf Angriffe, die die Bundesanwälte ihrem Plädoyer | |
zugrundelegen, ist der auf das Dorf Kipopo in der ostkongolesischen Provinz | |
Nord-Kivu in der Nacht des 13. Februar 2009. Dabei wurden vom | |
Spezialkommando des FDLR-Bataillons Zodiac 15 Menschen verbrannt, davon | |
acht Kinder, und insgesamt mindestens 17 getötet, „um die Bewohner zu | |
bestrafen“, nachdem kongolesische Milizionäre die FDLR angegriffen hatten. | |
Der zweite Angriff ist der auf das Dorf Mianga am 12. April 2009. Dabei | |
töteten FDLR-Kämpfer erst 35 Soldaten der kongolesischen Armee; als die | |
anderen flohen, griffen sie auch die Zivilbevölkerung an. Der Dorfvorsteher | |
wurde in seinem Bett mit einer Machete enthauptet, mindestens 41 Zivilisten | |
starben, das Dorf aus 50 Hütten wurde vollständig niedergebrannt. | |
Der dritte Angriff, insgesamt der schwerste, ist der auf das Dorf Busurungi | |
in der Nacht zum 10. Mai 2009, verübt von der Reservebrigade der FDLR. Als | |
Vergeltung für die Tötung ruandischer Hutu-Flüchtlinge durch kongolesische | |
Soldaten im nahen Shario zwei Wochen zuvor wurde die Bevölkerung von | |
Busurungi dafür bestraft, dass sie Soldaten in ihrem Dorf geduldet hatte. | |
Die FDLR-Kämpfer griffen in der Dunkelheit an und schossen wahllos nach dem | |
Motto „Feuer frei auf alle und jeden“, so die Staatsanwälte. | |
Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten sei der FDLR in | |
Busurungi nicht möglich gewesen. Mindestens 96 Zivilisten wurden getötet; | |
ein Überlebender, der anonym als Opferzeuge per Videolink vernommen wurde, | |
nannte die Zahl von 119. Mindestens 700 Hütten wurden niedergebrannt, | |
Gegenstände wurden geplündert. | |
Der vierte Angriff war der auf das Dorf Kiriba am 27. Mai 2009, verübt vom | |
Bataillon Mirage der FDLR-Reservebrigade. Er wurde per Brief angekündigt, | |
ein Soldat und vier Zivilisten starben. | |
Der fünfte Angriff war der auf das Dorf Manje in der Nacht zum 21. Juni | |
2009, als 1832 Häuser verbrannt und 19 bis 30 Menschen getötet wurden. | |
Dieser Angriff war begleitet von massiven sexuellen Übergriffen: Frauen | |
wurden in den Wald entführt und eine viermal hintereinander vergewaltigt, | |
so dass sie das Bewusstsein verlor. | |
## „Die FDLR hätte Sorgfalt walten lassen müssen“ | |
Selbst wenn die Zivilbevölkerung nicht „primäres“ Ziel von FDLR-Angriffe | |
gewesen sein sollte - wovon, so die Staatsanwälte, der Senat inzwischen | |
nicht mehr ausgeht - seien sie doch „sekundäres“ Ziel gewesen, außerdem zu | |
schützende Personen im Sinne des Völkerrechts. | |
Dies gelte auch, wenn die Zivilisten - wie die FDLR behauptet - von Kongos | |
Armee als „menschliche Schutzschilde“ eingesetzt worden seien, wofür die | |
Bundesanwälte allerdings keine Anhaltspunkte sehen. „Die Eigenschaft als | |
menschliches Schutzschild verleiht keinesfalls ein Schädigungsrecht des | |
Konfliktgegners“, so Oberstaatsanwalt Ritscher in einer auch für andere | |
Kriegsverbrecherprozesse interessanten Formulierung. „Die FDLR hätte | |
Sorgfalt walten lassen müssen und mit Zivilisten rechnen müssen, statt | |
nachts mit Sturmgewehren draufzuhalten und zu töten, was ihr vor die Flinte | |
kommt“. | |
Auch die Behauptung, die Zivilisten seien „Kollateralschaden“ gewesen, sei | |
falsch. Diese Formulierung setze einen „legitimen Angriff des | |
Schadensverursachers“ voraus. Im Falle der FDLR sei dies nicht gegeben, da | |
sie als nichtstaatliche Konfliktpartei „kein Recht auf Waffengebrauch“ habe | |
- auch nicht gegen Kongos Armee. | |
Die FDLR - entstanden aus den Reihen der Armee, die 1994 in Ruanda den | |
Völkermord an den Tutsi verübte und dann in den Kongo floh - sei im | |
Ostkongo eine „Besatzungsmacht“ gewesen, hatten die Staatsanwälte im ersten | |
Teil ihres Plädoyers ausgeführt: sie habe sich ab 2003 in Kongos | |
Kivu-Provinzen „parasitär festgesetzt“, um von dort aus ihr Ziel | |
weiterzuverfolgen, wieder die Macht in Ruanda zu übernehmen. „Leidtragende | |
dieser Kolonisierung war die kongolesische Zivilbevölkerung.“ | |
## Terroristische Vereinigung | |
Als terroristische Vereinigung sei die FDLR zu werten, weil sie Verbrechen | |
an Zivilisten mit politischer Intention begangen habe. Die Intention: den | |
Druck auf Kongos Regierung und die internationale Gemeinschaft so zu | |
erhöhen, dass diese von Militärschlägen gegen die Miliz absehen und | |
stattdessen Ruandas Regierung zu Verhandlungen mit der FDLR zwingen. | |
Eine „terroristische Vereinigung“ ist laut StGB §129a.1.1 eine, „deren | |
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder | |
Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen | |
oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen“. | |
Dies treffe auf die FDLR zu. Deren Tätigkeit sei darauf gerichtet, | |
Kriegsverbrechen zu begehen, so die Staatsanwälte. Sie habe „keinen anderen | |
Zweck als den, ihr Überleben in den Kivu-Provinzen durch solche Taten zu | |
sichern“. Beide Angeklagten seien kraft ihrer Ämter als Rädelsführer | |
anzusehen und zu verurteilen. | |
## Murwanashyaka: „Warlord mitten in Mannheim“ | |
Kern der Anklage und Hauptthema der vierjährigen Verhandlung war allerdings | |
die Frage gewesen, ob die beiden Angeklagten, die die FDLR von Deutschland | |
aus führten, auch strafrechtlich verantwortlich für die Kriegsverbrechen | |
der Miliz im Kongo zu machen sind. Dies bejahen die Staatsanwälte für | |
Murwanashyaka ohne Einschränkung. | |
Die Angeklagten, präzisierten die Bundesanwälte, hätten bei diesen | |
Angriffen zwar nicht mitgewirkt, sie auch nicht „befohlen oder angeordnet, | |
aktiv veranlasst oder per Steuerung befehligt“. Aber „sie nahmen die Taten | |
billigend in Kauf“. | |
Murwanashyaka sei als Präsident der FDLR laut Statut der Organisation | |
zugleich Oberbefehlshaber ihrer Streitkräfte. Er „hatte Befehls- und damit | |
auch Tatverhinderungsmacht“, so die Staatsanwälte. | |
Er erteilte dem Oberkommandierenden der FDLR-Kämpfer im Kongo Befehle, | |
nicht umgekehrt. Er bestätigte Ernennungen und Beförderungen im Militär, er | |
konnte Todesurteile innerhalb der Miliz bestätigen oder auch Begnadigungen | |
aussprechen, er gab die politischen Leitlinien vor. | |
„Der Präsident wurde über Jahre hinweg äußerst präzise über Geschehniss… | |
Ostkongo informiert“, so die Staatsanwälte. Er sei „keineswegs ein | |
Möchtegern-Präsident“ gewesen, wie die Verteidigung es behaupte, „der auf | |
dem Sofa in Mannheim sitzt und sich einbildet, er sei der Präsident“. Er | |
genieße vielmehr „uneingeschränkte Autorität auf allen Ebenen... Er führte | |
die Organisation insgesamt mit großem Engagement, auch den militärischen | |
Teil. Er war ein Warlord, ein Kriegsherr mitten in Mannheim.“ | |
Murwanashyaka „wusste ohne jeden Zweifel genau, welche Verbrechen die | |
FDLR-Milizionäre begingen“; er „hatte die Konflikt- und Menschenrechtslage | |
im Kampfgebiet bestens im Blick“; er „wusste sehr wohl, was seine | |
Milizionäre anrichteten, wie sie hausten und was für Verbrechen sie | |
begehen. Und das wusste er nicht nur, es war ihm durchaus auch recht.“ | |
Der Präsident gab zwar keine militärischen Einzelbefehle, aber: „Was tat er | |
effektiv gegen die Verbrechen der ihm unterstellten Milizionäre? Nichts.“. | |
Er habe seine Autorität „zu keinem Zeitpunkt zur Beendigung der | |
verbrecherischen Aktivitäten genutzt“. | |
Daher sei Murwanashyaka wie ein Täter zu verurteilen. „Wir haben keinen | |
letzten Beweis für Tatverhinderungsmacht“, gestehen die Staatsanwälte, aber | |
das sei „einfach weil er im Tatzeitraum keine entsprechende Initiative | |
ergriffen hat.“ | |
## Musoni: „Kein idealistischer Politiker“ | |
Vizepräsident Musoni hatte ebenfalls „Kenntnis“, so die Staatsanwälte; die | |
wiederholten gegenteiligem Einlassungen des zweiten Angeklagten, der anders | |
als Murwanashyaka häufig in der Hauptverhandlung das Wort ergriff, halten | |
sie nicht für glaubwürdig. | |
Der 1. Vizepräsident „wirkte an der Strategie der FDLR, die Beschuldigungen | |
durch Pressemitteilungen zu bestreiten, aktiv mit, jedenfalls billigte er | |
eine solche Vorgehensweise“. Er sei kraft seines Amtes befugt gewesen, | |
Murwanashyaka im Falle von dessen Verhaftung zu vertreten, und die beiden | |
hätten dies auch diskutiert. Musoni „war und ist nicht der idealistische | |
Politiker, der vom Krieg im Ostkongo nichts wusste“, wie er selbst sich | |
dargestellt habe. | |
Dennoch verzichten die Staatsanwälte darauf, auch Musoni wegen der | |
Kriegsverbrechen verurteilt sehen zu wollen. Er allein hatte keine | |
„Tatverhinderungsmacht“, anders als der Präsident. | |
## Eine Organisation, nicht zwei | |
Die Argumentation der Angeklagten und der Verteidigung, wonach es sich bei | |
der FDLR und ihrem militärischen Flügel FOCA (Forces Combattantes | |
Abacunguzi) um zwei völlig getrennte Organisationen handele und die FOCA | |
souverän agiere, die Angeklagten damit nichts mit den Verbrechen dieser | |
Kämpfer zu tun haben könnten, wiesen die Staatsanwälte zurück. Mehrere | |
hochrangige desertierte FDLR-Kader hätten bestätigt, dass die FOCA Teil der | |
FDLR sei und diese insgesamt von Murwanashyaka als Präsident geführt werde. | |
Es gebe nicht getrennte politische und militärische Flügel, sondern eine | |
einzige Organisation mit dem Präsidenten an der Spitze. Der führe das | |
oberste Führungsgremium CD (Comité Directeur), das paritätisch von je 15 | |
Militärs und Zivilisten besetzt sei und das alle Grundsatzentscheidungen | |
fälle sowie den FOCA-Oberkommandierenden ernenne. | |
Die FOCA seien eindeutig „die Streitkräfte der FDLR“, ihre Kämpfer | |
FDLR-Mitglieder. Die FDLR sei insgesamt „eine militärische | |
Rebellenorganisation mit zahlenmäßig kleinem, aber politisch bestimmendem | |
Organ“. | |
## Besondere Schwere der Schuld | |
Für Murwanashyaka beantragten die Staatsanwälte außerdem noch, die | |
„besondere Schwere der Schuld“ festzustellen. Der FDLR-Präsident sei der | |
„Archetyp eines Überzeugungstäters“, er habe kein Geständnis abgelegt, er | |
habe in der Verhandlung „Überlegenheitsfantasien“ an den Tag gelegt, „in | |
Verbindung mit rassistischem Denken und Hass auf politische Gegner“; seine | |
religiöse Frömmigkeit sei lediglich „Fassade“, um „Menschen gefügig zu | |
machen und höhere Weihen für die eigene Position geltend zu machen“, so das | |
unüblich scharfe Charakterportrait der Bundesanwälte für Ignace | |
Murwanashyaka. | |
Eine solche Feststellung würde heißen, dass es bei einer lebenslangen | |
Freiheitsstrafe keine automatische Prüfung einer möglichen Aussetzung der | |
Haft nach 15 Jahren gibt. Mehrmals betonten die GBA-Vertreter, | |
Murwanashyaka sei erst im Dezember 2014 von seiner Organisation als | |
Präsident wiedergewählt worden - das unterstreiche seine Bedeutung für die | |
FDLR bis in die Gegenwart hinein. | |
Über Musoni urteilen die Staatsanwälte milder. Er habe sich im Prozess von | |
der FDLR losgesagt, sein Tatbeitrag sei geringer. | |
## Nazi-Vergleiche für die Verteidigung | |
Deutlich wurde im Laufe des Plädoyers, welche Spuren die ungewöhnlich lange | |
Verhandlungsdauer bei den Parteien hinterlassen hat. Die Stimmung im | |
Gerichtssaal sank im Laufe des Tages in umgekehrter Relation zu den | |
hochsommerlichen Temperaturen, das Geläster und die Tuschelei der empörten | |
Verteidigerinnen untereinander wurde immer vernehmlicher. | |
Die Strategie der Verteidigung sei von „offen obstruktivem Verhalten“ | |
geprägt und auf „maximale Konfrontation, Verschleppung und | |
Verfahrenssabotage“ ausgerichtet gewesen, so die GBA-Vertreter. Über 40, | |
sämtlich abgelehnte, Befangenheitsanträge gegen den Senat sowie eine „teils | |
sinnlose, teils unprofessionelle Art der Befragung“ von Zeugen hätten die | |
Verhandlung in die Länge gezogen. | |
Schon gleich zur Eröffnung des Plädoyers hatte Oberstaatsanwalt Ritscher zu | |
einem gewagten Vergleich gegriffen. Er zitierte Sätze, wonach das Gericht | |
nicht zuständig sei, das Verfahren unfair, die Verteidigung benachteiligt | |
sei und die zur Last gelegten Verbrechen nicht stattgefunden hätten. | |
Dies seien keine Sätze aus dem laufenden Verfahren, so Ritscher - sondern | |
aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg. | |
„Wir hören sie hier vorgetragen... Manche Zeiten ändern sich, manche | |
Stereotypen bleiben.“ Aber ebensowenig wie in Nürnberg 1946 werde dies in | |
Stuttgart 2015 Erfolg haben. | |
Man wird sehen. Die Verteidigung plädiert ab übernächste Woche, | |
voraussichtlich bis zur Sommerpause. Mit einem Urteil wird nicht vor | |
September gerechnet. | |
16 Jul 2015 | |
## AUTOREN | |
Dominic Johnson | |
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