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# taz.de -- 314. Tag FDLR-Kriegsverbrecherprozess: Plädoyer – lebenslang
> Die Staatsanwälte verlangen harte Strafen gegen die beiden Angeklagten
> Murwanashyaka und Musoni. Der Prozess tritt in seine letzte Phase.
Bild: Prozess in Stuttgart neigt sich dem Ende zu
Stuttgart taz | Nach über vier Jahren Hauptverhandlung und 313
Verhandlungstagen im Prozess gegen die zwei höchsten politischen Führer der
ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas)
haben im Oberlandesgericht Stuttgart die Schlussplädoyers begonnen. Die
Vertreter des Generalbundesanwalts forderten am Mittwoch 15. Juli in ihrem
Plädoyer, dessen Verlesung samt Pausen über acht Stunden dauerte und erst
am frühen Abend zu Ende ging, harte Strafen: Fünfmal lebenslange Haft für
FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka, 12 Jahre für den 1.
FDLR-Vizepräsidenten Straton Musoni.
Für Murwanashyaka forderte Oberstaatsanwalt Christian Ritscher, der sich
mit zwei GBA-Kollegen abwechselte, zusätzlich die Feststellung der
„besonderen Schwere der Schuld“. Damit wäre eine automatische Prüfung auf
Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen.
Verurteilt werden solle der FDLR-Präsident wegen fünf „in Tatmehrheit
zueinander begangene“ Kriegsverbrechen - fünf Überfälle der
Hutu-Milizionäre auf Dörfer im Osten der Demokratischen Republik Kongo im
Jahr 2009, bei denen mindestens 181 Zivilisten getötet worden seien - sowie
als Rädelsführer einer „terroristischen Vereinigung“. Sein Stellvertreter
solle lediglich wegen letzterem schuldig gesprochen werden.
Der erste Vorwurf gründet auf den entsprechenden Paragraphen des
Völkerstrafgesetzbuches, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr
2002 das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales
Recht übertragen hat. Der zweite gründet auf §129 des deutschen
Strafgesetzbuches, dem sogenannten Terrorismusparagraph.
## „Besonders skrupellos“
Die FDLR, so die Bundesanwälte, sei eine „besonders skrupellos und
unbarmherzig vorgehende Miliz“, die im Ostkongo die Bevölkerung „bis heute
terrorisiert“, unter „gnadenloser Umsetzung des Prinzips: Wer nicht mein
Freund ist, ist mein Feind“. Ihre Gewaltanwendung gegen Zivilisten im
Ostkongo 2008-09 sei „ein in großem Maßstab durchgeführtes Unterfangen“
gewesen. „Systematisch“ habe die Miliz „Menschen zu Kriegszielen erklärt…
Damit sei das Kriterium des Völkerstrafrechts erfüllt, wonach Verbrechen
gegen die Menschlichkeit dann vorliegen, wenn Straftaten wie in diesem
Falle Mord, Vertreibung, schwere körperliche oder seelische Schädigung
sowie Freiheitsberaubung „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen
Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ verübt werden (VStGB §7.1).
Im Falle von Mord - und auch Völkermord, was aber nicht Gegenstand dieses
Verfahrens ist - sei dann lebenslange Haft zu verhängen. Weiter, so die
rechtliche Würdigung der Bundesanwälte, seien die Verbrechen im Rahmen
eines „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ begangen worden, wonach
mit lebenslanger Haft zu bestrafen sei, „wer eine nach dem humanitären
Völkerrecht zu schützende Person tötet“ (VStGB §8.1.1). In diesem Sinne zu
schützende Personen sind „Verwundete, Kranke, Schiffbrüchtige sowie
Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich
in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden“ (VStGB §8.6.2).
Begangen worden sei auch Plünderung, „ohne dass dies durch die
Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist“. (VStGB §9.1). All
dies träfe auf die fünf Verbrechen zu, die von ursprünglich 16 in der
Anklage genannten nach vier Jahren Verhandlung noch übriggeblieben sind;
die anderen sind nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Strafsenats
„nicht mehr Gegenstand im engeren Sinne“, konzedierte die
Staatsanwaltschaft.
## Fünf Angriffe, mindestens 181 Tote
Der erste der fünf Angriffe, die die Bundesanwälte ihrem Plädoyer
zugrundelegen, ist der auf das Dorf Kipopo in der ostkongolesischen Provinz
Nord-Kivu in der Nacht des 13. Februar 2009. Dabei wurden vom
Spezialkommando des FDLR-Bataillons Zodiac 15 Menschen verbrannt, davon
acht Kinder, und insgesamt mindestens 17 getötet, „um die Bewohner zu
bestrafen“, nachdem kongolesische Milizionäre die FDLR angegriffen hatten.
Der zweite Angriff ist der auf das Dorf Mianga am 12. April 2009. Dabei
töteten FDLR-Kämpfer erst 35 Soldaten der kongolesischen Armee; als die
anderen flohen, griffen sie auch die Zivilbevölkerung an. Der Dorfvorsteher
wurde in seinem Bett mit einer Machete enthauptet, mindestens 41 Zivilisten
starben, das Dorf aus 50 Hütten wurde vollständig niedergebrannt.
Der dritte Angriff, insgesamt der schwerste, ist der auf das Dorf Busurungi
in der Nacht zum 10. Mai 2009, verübt von der Reservebrigade der FDLR. Als
Vergeltung für die Tötung ruandischer Hutu-Flüchtlinge durch kongolesische
Soldaten im nahen Shario zwei Wochen zuvor wurde die Bevölkerung von
Busurungi dafür bestraft, dass sie Soldaten in ihrem Dorf geduldet hatte.
Die FDLR-Kämpfer griffen in der Dunkelheit an und schossen wahllos nach dem
Motto „Feuer frei auf alle und jeden“, so die Staatsanwälte.
Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten sei der FDLR in
Busurungi nicht möglich gewesen. Mindestens 96 Zivilisten wurden getötet;
ein Überlebender, der anonym als Opferzeuge per Videolink vernommen wurde,
nannte die Zahl von 119. Mindestens 700 Hütten wurden niedergebrannt,
Gegenstände wurden geplündert.
Der vierte Angriff war der auf das Dorf Kiriba am 27. Mai 2009, verübt vom
Bataillon Mirage der FDLR-Reservebrigade. Er wurde per Brief angekündigt,
ein Soldat und vier Zivilisten starben.
Der fünfte Angriff war der auf das Dorf Manje in der Nacht zum 21. Juni
2009, als 1832 Häuser verbrannt und 19 bis 30 Menschen getötet wurden.
Dieser Angriff war begleitet von massiven sexuellen Übergriffen: Frauen
wurden in den Wald entführt und eine viermal hintereinander vergewaltigt,
so dass sie das Bewusstsein verlor.
## „Die FDLR hätte Sorgfalt walten lassen müssen“
Selbst wenn die Zivilbevölkerung nicht „primäres“ Ziel von FDLR-Angriffe
gewesen sein sollte - wovon, so die Staatsanwälte, der Senat inzwischen
nicht mehr ausgeht - seien sie doch „sekundäres“ Ziel gewesen, außerdem zu
schützende Personen im Sinne des Völkerrechts.
Dies gelte auch, wenn die Zivilisten - wie die FDLR behauptet - von Kongos
Armee als „menschliche Schutzschilde“ eingesetzt worden seien, wofür die
Bundesanwälte allerdings keine Anhaltspunkte sehen. „Die Eigenschaft als
menschliches Schutzschild verleiht keinesfalls ein Schädigungsrecht des
Konfliktgegners“, so Oberstaatsanwalt Ritscher in einer auch für andere
Kriegsverbrecherprozesse interessanten Formulierung. „Die FDLR hätte
Sorgfalt walten lassen müssen und mit Zivilisten rechnen müssen, statt
nachts mit Sturmgewehren draufzuhalten und zu töten, was ihr vor die Flinte
kommt“.
Auch die Behauptung, die Zivilisten seien „Kollateralschaden“ gewesen, sei
falsch. Diese Formulierung setze einen „legitimen Angriff des
Schadensverursachers“ voraus. Im Falle der FDLR sei dies nicht gegeben, da
sie als nichtstaatliche Konfliktpartei „kein Recht auf Waffengebrauch“ habe
- auch nicht gegen Kongos Armee.
Die FDLR - entstanden aus den Reihen der Armee, die 1994 in Ruanda den
Völkermord an den Tutsi verübte und dann in den Kongo floh - sei im
Ostkongo eine „Besatzungsmacht“ gewesen, hatten die Staatsanwälte im ersten
Teil ihres Plädoyers ausgeführt: sie habe sich ab 2003 in Kongos
Kivu-Provinzen „parasitär festgesetzt“, um von dort aus ihr Ziel
weiterzuverfolgen, wieder die Macht in Ruanda zu übernehmen. „Leidtragende
dieser Kolonisierung war die kongolesische Zivilbevölkerung.“
## Terroristische Vereinigung
Als terroristische Vereinigung sei die FDLR zu werten, weil sie Verbrechen
an Zivilisten mit politischer Intention begangen habe. Die Intention: den
Druck auf Kongos Regierung und die internationale Gemeinschaft so zu
erhöhen, dass diese von Militärschlägen gegen die Miliz absehen und
stattdessen Ruandas Regierung zu Verhandlungen mit der FDLR zwingen.
Eine „terroristische Vereinigung“ ist laut StGB §129a.1.1 eine, „deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder
Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen
oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen“.
Dies treffe auf die FDLR zu. Deren Tätigkeit sei darauf gerichtet,
Kriegsverbrechen zu begehen, so die Staatsanwälte. Sie habe „keinen anderen
Zweck als den, ihr Überleben in den Kivu-Provinzen durch solche Taten zu
sichern“. Beide Angeklagten seien kraft ihrer Ämter als Rädelsführer
anzusehen und zu verurteilen.
## Murwanashyaka: „Warlord mitten in Mannheim“
Kern der Anklage und Hauptthema der vierjährigen Verhandlung war allerdings
die Frage gewesen, ob die beiden Angeklagten, die die FDLR von Deutschland
aus führten, auch strafrechtlich verantwortlich für die Kriegsverbrechen
der Miliz im Kongo zu machen sind. Dies bejahen die Staatsanwälte für
Murwanashyaka ohne Einschränkung.
Die Angeklagten, präzisierten die Bundesanwälte, hätten bei diesen
Angriffen zwar nicht mitgewirkt, sie auch nicht „befohlen oder angeordnet,
aktiv veranlasst oder per Steuerung befehligt“. Aber „sie nahmen die Taten
billigend in Kauf“.
Murwanashyaka sei als Präsident der FDLR laut Statut der Organisation
zugleich Oberbefehlshaber ihrer Streitkräfte. Er „hatte Befehls- und damit
auch Tatverhinderungsmacht“, so die Staatsanwälte.
Er erteilte dem Oberkommandierenden der FDLR-Kämpfer im Kongo Befehle,
nicht umgekehrt. Er bestätigte Ernennungen und Beförderungen im Militär, er
konnte Todesurteile innerhalb der Miliz bestätigen oder auch Begnadigungen
aussprechen, er gab die politischen Leitlinien vor.
„Der Präsident wurde über Jahre hinweg äußerst präzise über Geschehniss…
Ostkongo informiert“, so die Staatsanwälte. Er sei „keineswegs ein
Möchtegern-Präsident“ gewesen, wie die Verteidigung es behaupte, „der auf
dem Sofa in Mannheim sitzt und sich einbildet, er sei der Präsident“. Er
genieße vielmehr „uneingeschränkte Autorität auf allen Ebenen... Er führte
die Organisation insgesamt mit großem Engagement, auch den militärischen
Teil. Er war ein Warlord, ein Kriegsherr mitten in Mannheim.“
Murwanashyaka „wusste ohne jeden Zweifel genau, welche Verbrechen die
FDLR-Milizionäre begingen“; er „hatte die Konflikt- und Menschenrechtslage
im Kampfgebiet bestens im Blick“; er „wusste sehr wohl, was seine
Milizionäre anrichteten, wie sie hausten und was für Verbrechen sie
begehen. Und das wusste er nicht nur, es war ihm durchaus auch recht.“
Der Präsident gab zwar keine militärischen Einzelbefehle, aber: „Was tat er
effektiv gegen die Verbrechen der ihm unterstellten Milizionäre? Nichts.“.
Er habe seine Autorität „zu keinem Zeitpunkt zur Beendigung der
verbrecherischen Aktivitäten genutzt“.
Daher sei Murwanashyaka wie ein Täter zu verurteilen. „Wir haben keinen
letzten Beweis für Tatverhinderungsmacht“, gestehen die Staatsanwälte, aber
das sei „einfach weil er im Tatzeitraum keine entsprechende Initiative
ergriffen hat.“
## Musoni: „Kein idealistischer Politiker“
Vizepräsident Musoni hatte ebenfalls „Kenntnis“, so die Staatsanwälte; die
wiederholten gegenteiligem Einlassungen des zweiten Angeklagten, der anders
als Murwanashyaka häufig in der Hauptverhandlung das Wort ergriff, halten
sie nicht für glaubwürdig.
Der 1. Vizepräsident „wirkte an der Strategie der FDLR, die Beschuldigungen
durch Pressemitteilungen zu bestreiten, aktiv mit, jedenfalls billigte er
eine solche Vorgehensweise“. Er sei kraft seines Amtes befugt gewesen,
Murwanashyaka im Falle von dessen Verhaftung zu vertreten, und die beiden
hätten dies auch diskutiert. Musoni „war und ist nicht der idealistische
Politiker, der vom Krieg im Ostkongo nichts wusste“, wie er selbst sich
dargestellt habe.
Dennoch verzichten die Staatsanwälte darauf, auch Musoni wegen der
Kriegsverbrechen verurteilt sehen zu wollen. Er allein hatte keine
„Tatverhinderungsmacht“, anders als der Präsident.
## Eine Organisation, nicht zwei
Die Argumentation der Angeklagten und der Verteidigung, wonach es sich bei
der FDLR und ihrem militärischen Flügel FOCA (Forces Combattantes
Abacunguzi) um zwei völlig getrennte Organisationen handele und die FOCA
souverän agiere, die Angeklagten damit nichts mit den Verbrechen dieser
Kämpfer zu tun haben könnten, wiesen die Staatsanwälte zurück. Mehrere
hochrangige desertierte FDLR-Kader hätten bestätigt, dass die FOCA Teil der
FDLR sei und diese insgesamt von Murwanashyaka als Präsident geführt werde.
Es gebe nicht getrennte politische und militärische Flügel, sondern eine
einzige Organisation mit dem Präsidenten an der Spitze. Der führe das
oberste Führungsgremium CD (Comité Directeur), das paritätisch von je 15
Militärs und Zivilisten besetzt sei und das alle Grundsatzentscheidungen
fälle sowie den FOCA-Oberkommandierenden ernenne.
Die FOCA seien eindeutig „die Streitkräfte der FDLR“, ihre Kämpfer
FDLR-Mitglieder. Die FDLR sei insgesamt „eine militärische
Rebellenorganisation mit zahlenmäßig kleinem, aber politisch bestimmendem
Organ“.
## Besondere Schwere der Schuld
Für Murwanashyaka beantragten die Staatsanwälte außerdem noch, die
„besondere Schwere der Schuld“ festzustellen. Der FDLR-Präsident sei der
„Archetyp eines Überzeugungstäters“, er habe kein Geständnis abgelegt, er
habe in der Verhandlung „Überlegenheitsfantasien“ an den Tag gelegt, „in
Verbindung mit rassistischem Denken und Hass auf politische Gegner“; seine
religiöse Frömmigkeit sei lediglich „Fassade“, um „Menschen gefügig zu
machen und höhere Weihen für die eigene Position geltend zu machen“, so das
unüblich scharfe Charakterportrait der Bundesanwälte für Ignace
Murwanashyaka.
Eine solche Feststellung würde heißen, dass es bei einer lebenslangen
Freiheitsstrafe keine automatische Prüfung einer möglichen Aussetzung der
Haft nach 15 Jahren gibt. Mehrmals betonten die GBA-Vertreter,
Murwanashyaka sei erst im Dezember 2014 von seiner Organisation als
Präsident wiedergewählt worden - das unterstreiche seine Bedeutung für die
FDLR bis in die Gegenwart hinein.
Über Musoni urteilen die Staatsanwälte milder. Er habe sich im Prozess von
der FDLR losgesagt, sein Tatbeitrag sei geringer.
## Nazi-Vergleiche für die Verteidigung
Deutlich wurde im Laufe des Plädoyers, welche Spuren die ungewöhnlich lange
Verhandlungsdauer bei den Parteien hinterlassen hat. Die Stimmung im
Gerichtssaal sank im Laufe des Tages in umgekehrter Relation zu den
hochsommerlichen Temperaturen, das Geläster und die Tuschelei der empörten
Verteidigerinnen untereinander wurde immer vernehmlicher.
Die Strategie der Verteidigung sei von „offen obstruktivem Verhalten“
geprägt und auf „maximale Konfrontation, Verschleppung und
Verfahrenssabotage“ ausgerichtet gewesen, so die GBA-Vertreter. Über 40,
sämtlich abgelehnte, Befangenheitsanträge gegen den Senat sowie eine „teils
sinnlose, teils unprofessionelle Art der Befragung“ von Zeugen hätten die
Verhandlung in die Länge gezogen.
Schon gleich zur Eröffnung des Plädoyers hatte Oberstaatsanwalt Ritscher zu
einem gewagten Vergleich gegriffen. Er zitierte Sätze, wonach das Gericht
nicht zuständig sei, das Verfahren unfair, die Verteidigung benachteiligt
sei und die zur Last gelegten Verbrechen nicht stattgefunden hätten.
Dies seien keine Sätze aus dem laufenden Verfahren, so Ritscher - sondern
aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg.
„Wir hören sie hier vorgetragen... Manche Zeiten ändern sich, manche
Stereotypen bleiben.“ Aber ebensowenig wie in Nürnberg 1946 werde dies in
Stuttgart 2015 Erfolg haben.
Man wird sehen. Die Verteidigung plädiert ab übernächste Woche,
voraussichtlich bis zur Sommerpause. Mit einem Urteil wird nicht vor
September gerechnet.
16 Jul 2015
## AUTOREN
Dominic Johnson
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