| # taz.de -- 314. Tag FDLR-Kriegsverbrecherprozess: Plädoyer – lebenslang | |
| > Die Staatsanwälte verlangen harte Strafen gegen die beiden Angeklagten | |
| > Murwanashyaka und Musoni. Der Prozess tritt in seine letzte Phase. | |
| Bild: Prozess in Stuttgart neigt sich dem Ende zu | |
| Stuttgart taz | Nach über vier Jahren Hauptverhandlung und 313 | |
| Verhandlungstagen im Prozess gegen die zwei höchsten politischen Führer der | |
| ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) | |
| haben im Oberlandesgericht Stuttgart die Schlussplädoyers begonnen. Die | |
| Vertreter des Generalbundesanwalts forderten am Mittwoch 15. Juli in ihrem | |
| Plädoyer, dessen Verlesung samt Pausen über acht Stunden dauerte und erst | |
| am frühen Abend zu Ende ging, harte Strafen: Fünfmal lebenslange Haft für | |
| FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka, 12 Jahre für den 1. | |
| FDLR-Vizepräsidenten Straton Musoni. | |
| Für Murwanashyaka forderte Oberstaatsanwalt Christian Ritscher, der sich | |
| mit zwei GBA-Kollegen abwechselte, zusätzlich die Feststellung der | |
| „besonderen Schwere der Schuld“. Damit wäre eine automatische Prüfung auf | |
| Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen. | |
| Verurteilt werden solle der FDLR-Präsident wegen fünf „in Tatmehrheit | |
| zueinander begangene“ Kriegsverbrechen - fünf Überfälle der | |
| Hutu-Milizionäre auf Dörfer im Osten der Demokratischen Republik Kongo im | |
| Jahr 2009, bei denen mindestens 181 Zivilisten getötet worden seien - sowie | |
| als Rädelsführer einer „terroristischen Vereinigung“. Sein Stellvertreter | |
| solle lediglich wegen letzterem schuldig gesprochen werden. | |
| Der erste Vorwurf gründet auf den entsprechenden Paragraphen des | |
| Völkerstrafgesetzbuches, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr | |
| 2002 das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales | |
| Recht übertragen hat. Der zweite gründet auf §129 des deutschen | |
| Strafgesetzbuches, dem sogenannten Terrorismusparagraph. | |
| ## „Besonders skrupellos“ | |
| Die FDLR, so die Bundesanwälte, sei eine „besonders skrupellos und | |
| unbarmherzig vorgehende Miliz“, die im Ostkongo die Bevölkerung „bis heute | |
| terrorisiert“, unter „gnadenloser Umsetzung des Prinzips: Wer nicht mein | |
| Freund ist, ist mein Feind“. Ihre Gewaltanwendung gegen Zivilisten im | |
| Ostkongo 2008-09 sei „ein in großem Maßstab durchgeführtes Unterfangen“ | |
| gewesen. „Systematisch“ habe die Miliz „Menschen zu Kriegszielen erklärt… | |
| Damit sei das Kriterium des Völkerstrafrechts erfüllt, wonach Verbrechen | |
| gegen die Menschlichkeit dann vorliegen, wenn Straftaten wie in diesem | |
| Falle Mord, Vertreibung, schwere körperliche oder seelische Schädigung | |
| sowie Freiheitsberaubung „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen | |
| Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ verübt werden (VStGB §7.1). | |
| Im Falle von Mord - und auch Völkermord, was aber nicht Gegenstand dieses | |
| Verfahrens ist - sei dann lebenslange Haft zu verhängen. Weiter, so die | |
| rechtliche Würdigung der Bundesanwälte, seien die Verbrechen im Rahmen | |
| eines „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ begangen worden, wonach | |
| mit lebenslanger Haft zu bestrafen sei, „wer eine nach dem humanitären | |
| Völkerrecht zu schützende Person tötet“ (VStGB §8.1.1). In diesem Sinne zu | |
| schützende Personen sind „Verwundete, Kranke, Schiffbrüchtige sowie | |
| Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich | |
| in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden“ (VStGB §8.6.2). | |
| Begangen worden sei auch Plünderung, „ohne dass dies durch die | |
| Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist“. (VStGB §9.1). All | |
| dies träfe auf die fünf Verbrechen zu, die von ursprünglich 16 in der | |
| Anklage genannten nach vier Jahren Verhandlung noch übriggeblieben sind; | |
| die anderen sind nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Strafsenats | |
| „nicht mehr Gegenstand im engeren Sinne“, konzedierte die | |
| Staatsanwaltschaft. | |
| ## Fünf Angriffe, mindestens 181 Tote | |
| Der erste der fünf Angriffe, die die Bundesanwälte ihrem Plädoyer | |
| zugrundelegen, ist der auf das Dorf Kipopo in der ostkongolesischen Provinz | |
| Nord-Kivu in der Nacht des 13. Februar 2009. Dabei wurden vom | |
| Spezialkommando des FDLR-Bataillons Zodiac 15 Menschen verbrannt, davon | |
| acht Kinder, und insgesamt mindestens 17 getötet, „um die Bewohner zu | |
| bestrafen“, nachdem kongolesische Milizionäre die FDLR angegriffen hatten. | |
| Der zweite Angriff ist der auf das Dorf Mianga am 12. April 2009. Dabei | |
| töteten FDLR-Kämpfer erst 35 Soldaten der kongolesischen Armee; als die | |
| anderen flohen, griffen sie auch die Zivilbevölkerung an. Der Dorfvorsteher | |
| wurde in seinem Bett mit einer Machete enthauptet, mindestens 41 Zivilisten | |
| starben, das Dorf aus 50 Hütten wurde vollständig niedergebrannt. | |
| Der dritte Angriff, insgesamt der schwerste, ist der auf das Dorf Busurungi | |
| in der Nacht zum 10. Mai 2009, verübt von der Reservebrigade der FDLR. Als | |
| Vergeltung für die Tötung ruandischer Hutu-Flüchtlinge durch kongolesische | |
| Soldaten im nahen Shario zwei Wochen zuvor wurde die Bevölkerung von | |
| Busurungi dafür bestraft, dass sie Soldaten in ihrem Dorf geduldet hatte. | |
| Die FDLR-Kämpfer griffen in der Dunkelheit an und schossen wahllos nach dem | |
| Motto „Feuer frei auf alle und jeden“, so die Staatsanwälte. | |
| Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten sei der FDLR in | |
| Busurungi nicht möglich gewesen. Mindestens 96 Zivilisten wurden getötet; | |
| ein Überlebender, der anonym als Opferzeuge per Videolink vernommen wurde, | |
| nannte die Zahl von 119. Mindestens 700 Hütten wurden niedergebrannt, | |
| Gegenstände wurden geplündert. | |
| Der vierte Angriff war der auf das Dorf Kiriba am 27. Mai 2009, verübt vom | |
| Bataillon Mirage der FDLR-Reservebrigade. Er wurde per Brief angekündigt, | |
| ein Soldat und vier Zivilisten starben. | |
| Der fünfte Angriff war der auf das Dorf Manje in der Nacht zum 21. Juni | |
| 2009, als 1832 Häuser verbrannt und 19 bis 30 Menschen getötet wurden. | |
| Dieser Angriff war begleitet von massiven sexuellen Übergriffen: Frauen | |
| wurden in den Wald entführt und eine viermal hintereinander vergewaltigt, | |
| so dass sie das Bewusstsein verlor. | |
| ## „Die FDLR hätte Sorgfalt walten lassen müssen“ | |
| Selbst wenn die Zivilbevölkerung nicht „primäres“ Ziel von FDLR-Angriffe | |
| gewesen sein sollte - wovon, so die Staatsanwälte, der Senat inzwischen | |
| nicht mehr ausgeht - seien sie doch „sekundäres“ Ziel gewesen, außerdem zu | |
| schützende Personen im Sinne des Völkerrechts. | |
| Dies gelte auch, wenn die Zivilisten - wie die FDLR behauptet - von Kongos | |
| Armee als „menschliche Schutzschilde“ eingesetzt worden seien, wofür die | |
| Bundesanwälte allerdings keine Anhaltspunkte sehen. „Die Eigenschaft als | |
| menschliches Schutzschild verleiht keinesfalls ein Schädigungsrecht des | |
| Konfliktgegners“, so Oberstaatsanwalt Ritscher in einer auch für andere | |
| Kriegsverbrecherprozesse interessanten Formulierung. „Die FDLR hätte | |
| Sorgfalt walten lassen müssen und mit Zivilisten rechnen müssen, statt | |
| nachts mit Sturmgewehren draufzuhalten und zu töten, was ihr vor die Flinte | |
| kommt“. | |
| Auch die Behauptung, die Zivilisten seien „Kollateralschaden“ gewesen, sei | |
| falsch. Diese Formulierung setze einen „legitimen Angriff des | |
| Schadensverursachers“ voraus. Im Falle der FDLR sei dies nicht gegeben, da | |
| sie als nichtstaatliche Konfliktpartei „kein Recht auf Waffengebrauch“ habe | |
| - auch nicht gegen Kongos Armee. | |
| Die FDLR - entstanden aus den Reihen der Armee, die 1994 in Ruanda den | |
| Völkermord an den Tutsi verübte und dann in den Kongo floh - sei im | |
| Ostkongo eine „Besatzungsmacht“ gewesen, hatten die Staatsanwälte im ersten | |
| Teil ihres Plädoyers ausgeführt: sie habe sich ab 2003 in Kongos | |
| Kivu-Provinzen „parasitär festgesetzt“, um von dort aus ihr Ziel | |
| weiterzuverfolgen, wieder die Macht in Ruanda zu übernehmen. „Leidtragende | |
| dieser Kolonisierung war die kongolesische Zivilbevölkerung.“ | |
| ## Terroristische Vereinigung | |
| Als terroristische Vereinigung sei die FDLR zu werten, weil sie Verbrechen | |
| an Zivilisten mit politischer Intention begangen habe. Die Intention: den | |
| Druck auf Kongos Regierung und die internationale Gemeinschaft so zu | |
| erhöhen, dass diese von Militärschlägen gegen die Miliz absehen und | |
| stattdessen Ruandas Regierung zu Verhandlungen mit der FDLR zwingen. | |
| Eine „terroristische Vereinigung“ ist laut StGB §129a.1.1 eine, „deren | |
| Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder | |
| Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen | |
| oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen“. | |
| Dies treffe auf die FDLR zu. Deren Tätigkeit sei darauf gerichtet, | |
| Kriegsverbrechen zu begehen, so die Staatsanwälte. Sie habe „keinen anderen | |
| Zweck als den, ihr Überleben in den Kivu-Provinzen durch solche Taten zu | |
| sichern“. Beide Angeklagten seien kraft ihrer Ämter als Rädelsführer | |
| anzusehen und zu verurteilen. | |
| ## Murwanashyaka: „Warlord mitten in Mannheim“ | |
| Kern der Anklage und Hauptthema der vierjährigen Verhandlung war allerdings | |
| die Frage gewesen, ob die beiden Angeklagten, die die FDLR von Deutschland | |
| aus führten, auch strafrechtlich verantwortlich für die Kriegsverbrechen | |
| der Miliz im Kongo zu machen sind. Dies bejahen die Staatsanwälte für | |
| Murwanashyaka ohne Einschränkung. | |
| Die Angeklagten, präzisierten die Bundesanwälte, hätten bei diesen | |
| Angriffen zwar nicht mitgewirkt, sie auch nicht „befohlen oder angeordnet, | |
| aktiv veranlasst oder per Steuerung befehligt“. Aber „sie nahmen die Taten | |
| billigend in Kauf“. | |
| Murwanashyaka sei als Präsident der FDLR laut Statut der Organisation | |
| zugleich Oberbefehlshaber ihrer Streitkräfte. Er „hatte Befehls- und damit | |
| auch Tatverhinderungsmacht“, so die Staatsanwälte. | |
| Er erteilte dem Oberkommandierenden der FDLR-Kämpfer im Kongo Befehle, | |
| nicht umgekehrt. Er bestätigte Ernennungen und Beförderungen im Militär, er | |
| konnte Todesurteile innerhalb der Miliz bestätigen oder auch Begnadigungen | |
| aussprechen, er gab die politischen Leitlinien vor. | |
| „Der Präsident wurde über Jahre hinweg äußerst präzise über Geschehniss… | |
| Ostkongo informiert“, so die Staatsanwälte. Er sei „keineswegs ein | |
| Möchtegern-Präsident“ gewesen, wie die Verteidigung es behaupte, „der auf | |
| dem Sofa in Mannheim sitzt und sich einbildet, er sei der Präsident“. Er | |
| genieße vielmehr „uneingeschränkte Autorität auf allen Ebenen... Er führte | |
| die Organisation insgesamt mit großem Engagement, auch den militärischen | |
| Teil. Er war ein Warlord, ein Kriegsherr mitten in Mannheim.“ | |
| Murwanashyaka „wusste ohne jeden Zweifel genau, welche Verbrechen die | |
| FDLR-Milizionäre begingen“; er „hatte die Konflikt- und Menschenrechtslage | |
| im Kampfgebiet bestens im Blick“; er „wusste sehr wohl, was seine | |
| Milizionäre anrichteten, wie sie hausten und was für Verbrechen sie | |
| begehen. Und das wusste er nicht nur, es war ihm durchaus auch recht.“ | |
| Der Präsident gab zwar keine militärischen Einzelbefehle, aber: „Was tat er | |
| effektiv gegen die Verbrechen der ihm unterstellten Milizionäre? Nichts.“. | |
| Er habe seine Autorität „zu keinem Zeitpunkt zur Beendigung der | |
| verbrecherischen Aktivitäten genutzt“. | |
| Daher sei Murwanashyaka wie ein Täter zu verurteilen. „Wir haben keinen | |
| letzten Beweis für Tatverhinderungsmacht“, gestehen die Staatsanwälte, aber | |
| das sei „einfach weil er im Tatzeitraum keine entsprechende Initiative | |
| ergriffen hat.“ | |
| ## Musoni: „Kein idealistischer Politiker“ | |
| Vizepräsident Musoni hatte ebenfalls „Kenntnis“, so die Staatsanwälte; die | |
| wiederholten gegenteiligem Einlassungen des zweiten Angeklagten, der anders | |
| als Murwanashyaka häufig in der Hauptverhandlung das Wort ergriff, halten | |
| sie nicht für glaubwürdig. | |
| Der 1. Vizepräsident „wirkte an der Strategie der FDLR, die Beschuldigungen | |
| durch Pressemitteilungen zu bestreiten, aktiv mit, jedenfalls billigte er | |
| eine solche Vorgehensweise“. Er sei kraft seines Amtes befugt gewesen, | |
| Murwanashyaka im Falle von dessen Verhaftung zu vertreten, und die beiden | |
| hätten dies auch diskutiert. Musoni „war und ist nicht der idealistische | |
| Politiker, der vom Krieg im Ostkongo nichts wusste“, wie er selbst sich | |
| dargestellt habe. | |
| Dennoch verzichten die Staatsanwälte darauf, auch Musoni wegen der | |
| Kriegsverbrechen verurteilt sehen zu wollen. Er allein hatte keine | |
| „Tatverhinderungsmacht“, anders als der Präsident. | |
| ## Eine Organisation, nicht zwei | |
| Die Argumentation der Angeklagten und der Verteidigung, wonach es sich bei | |
| der FDLR und ihrem militärischen Flügel FOCA (Forces Combattantes | |
| Abacunguzi) um zwei völlig getrennte Organisationen handele und die FOCA | |
| souverän agiere, die Angeklagten damit nichts mit den Verbrechen dieser | |
| Kämpfer zu tun haben könnten, wiesen die Staatsanwälte zurück. Mehrere | |
| hochrangige desertierte FDLR-Kader hätten bestätigt, dass die FOCA Teil der | |
| FDLR sei und diese insgesamt von Murwanashyaka als Präsident geführt werde. | |
| Es gebe nicht getrennte politische und militärische Flügel, sondern eine | |
| einzige Organisation mit dem Präsidenten an der Spitze. Der führe das | |
| oberste Führungsgremium CD (Comité Directeur), das paritätisch von je 15 | |
| Militärs und Zivilisten besetzt sei und das alle Grundsatzentscheidungen | |
| fälle sowie den FOCA-Oberkommandierenden ernenne. | |
| Die FOCA seien eindeutig „die Streitkräfte der FDLR“, ihre Kämpfer | |
| FDLR-Mitglieder. Die FDLR sei insgesamt „eine militärische | |
| Rebellenorganisation mit zahlenmäßig kleinem, aber politisch bestimmendem | |
| Organ“. | |
| ## Besondere Schwere der Schuld | |
| Für Murwanashyaka beantragten die Staatsanwälte außerdem noch, die | |
| „besondere Schwere der Schuld“ festzustellen. Der FDLR-Präsident sei der | |
| „Archetyp eines Überzeugungstäters“, er habe kein Geständnis abgelegt, er | |
| habe in der Verhandlung „Überlegenheitsfantasien“ an den Tag gelegt, „in | |
| Verbindung mit rassistischem Denken und Hass auf politische Gegner“; seine | |
| religiöse Frömmigkeit sei lediglich „Fassade“, um „Menschen gefügig zu | |
| machen und höhere Weihen für die eigene Position geltend zu machen“, so das | |
| unüblich scharfe Charakterportrait der Bundesanwälte für Ignace | |
| Murwanashyaka. | |
| Eine solche Feststellung würde heißen, dass es bei einer lebenslangen | |
| Freiheitsstrafe keine automatische Prüfung einer möglichen Aussetzung der | |
| Haft nach 15 Jahren gibt. Mehrmals betonten die GBA-Vertreter, | |
| Murwanashyaka sei erst im Dezember 2014 von seiner Organisation als | |
| Präsident wiedergewählt worden - das unterstreiche seine Bedeutung für die | |
| FDLR bis in die Gegenwart hinein. | |
| Über Musoni urteilen die Staatsanwälte milder. Er habe sich im Prozess von | |
| der FDLR losgesagt, sein Tatbeitrag sei geringer. | |
| ## Nazi-Vergleiche für die Verteidigung | |
| Deutlich wurde im Laufe des Plädoyers, welche Spuren die ungewöhnlich lange | |
| Verhandlungsdauer bei den Parteien hinterlassen hat. Die Stimmung im | |
| Gerichtssaal sank im Laufe des Tages in umgekehrter Relation zu den | |
| hochsommerlichen Temperaturen, das Geläster und die Tuschelei der empörten | |
| Verteidigerinnen untereinander wurde immer vernehmlicher. | |
| Die Strategie der Verteidigung sei von „offen obstruktivem Verhalten“ | |
| geprägt und auf „maximale Konfrontation, Verschleppung und | |
| Verfahrenssabotage“ ausgerichtet gewesen, so die GBA-Vertreter. Über 40, | |
| sämtlich abgelehnte, Befangenheitsanträge gegen den Senat sowie eine „teils | |
| sinnlose, teils unprofessionelle Art der Befragung“ von Zeugen hätten die | |
| Verhandlung in die Länge gezogen. | |
| Schon gleich zur Eröffnung des Plädoyers hatte Oberstaatsanwalt Ritscher zu | |
| einem gewagten Vergleich gegriffen. Er zitierte Sätze, wonach das Gericht | |
| nicht zuständig sei, das Verfahren unfair, die Verteidigung benachteiligt | |
| sei und die zur Last gelegten Verbrechen nicht stattgefunden hätten. | |
| Dies seien keine Sätze aus dem laufenden Verfahren, so Ritscher - sondern | |
| aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg. | |
| „Wir hören sie hier vorgetragen... Manche Zeiten ändern sich, manche | |
| Stereotypen bleiben.“ Aber ebensowenig wie in Nürnberg 1946 werde dies in | |
| Stuttgart 2015 Erfolg haben. | |
| Man wird sehen. Die Verteidigung plädiert ab übernächste Woche, | |
| voraussichtlich bis zur Sommerpause. Mit einem Urteil wird nicht vor | |
| September gerechnet. | |
| 16 Jul 2015 | |
| ## AUTOREN | |
| Dominic Johnson | |
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