# taz.de -- Kundus-Luftangriff der Bundeswehr: Oberst Klein kann gehen | |
> Die Hinterbliebenen der Kundus-Opfer müssen eine weitere Niederlage | |
> einstecken: Das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein wurde | |
> eingestellt. | |
Bild: Oberst Klein 2009 in Kundus. | |
KARLSRUHE afp | Wegen des tödlichen Nato-Luftangriffs im afghanischen | |
Kundus mit vielen zivilen Opfern wird es kein Strafverfahren geben. Mit | |
einem am Freitag veröffentlichten Beschluss billigte das | |
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Entscheidung der | |
Bundesanwaltschaft, die Ermittlungen unter anderem gegen den damaligen | |
Bundeswehr-Oberst Georg Klein einzustellen. Damit mussten Hinterbliebene | |
des verheerenden Luftschlags vom September 2009 erneut eine Niederlage vor | |
deutschen Gerichten hinnehmen. | |
Klein hatte das nächtliche Bombardement von zwei durch aufständische | |
Taliban entführten Tanklastern in Nordafghanistan veranlasst. Bei dem | |
Luftschlag kamen mehr als hundert Menschen ums Leben, darunter zahlreiche | |
Zivilisten. Nach den zuständigen Stellen des Heeres untersuchte in der | |
Folge auch die Bundesanwaltschaft die Umstände des folgenschweren Angriffs. | |
Die Karlsruher Behörde stellte ihr Ermittlungsverfahren am 16. April 2010 | |
ein, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte diesen Schritt am | |
16. Februar 2011. | |
Mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht verlangte nun ein Vater, | |
der bei dem Angriff zwei Kinder verloren hatte, weitere Ermittlungen und | |
einen Strafprozess gegen Klein sowie einen als Fliegerleitoffizier an dem | |
Angriff beteiligten Hauptfeldwebel. Das Bundesverfassungsgericht nahm die | |
Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. | |
Die Bundeswehr habe befürchtet, dass die beiden Tanklaster von den Taliban | |
jederzeit zu einer „rollenden Bombe“ gegen ein in der Nähe befindliches | |
Lager der Bundeswehr umfunktioniert werden könnten. Dabei sei Klein davon | |
ausgegangen, dass es sich bei den Menschen im Umfeld der Tanklaster um | |
Angehörige oder Unterstützer der aufständischen Taliban handelt. | |
## In zwei Instanzen gescheitert | |
Vor diesem Hintergrund sei die Einstellung der Ermittlungen durch die | |
Bundesanwaltschaft „nicht willkürlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht | |
nicht zu beanstanden“, hoben die Karlsruher Richter hervor. Das | |
Bundesverfassungsgericht betonte zugleich, dass auch mögliche Verbrechen | |
und Straftaten staatlicher Stellen genau untersucht werden müssten. Es | |
dürfe gar nicht erst der Eindruck entstehen, dass Staatsanwaltschaften und | |
Gerichte hier eine höhere Schwelle anlegen. Diesen Anforderungen würden die | |
Ermittlungen im Fall Kundus aber gerecht. | |
Hinterbliebene von Kundus-Opfern waren auch in zwei Instanzen mit | |
Entschädigungsklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland gescheitert. Das | |
Bonner Landgericht wies im Dezember 2013 zwei entsprechende Klagen ab – mit | |
der Begründung, den an der tödlichen Militäraktion beteiligten Soldaten sei | |
„keine schuldhafte Amtspflichtverletzung“ vorzuwerfen. Dieses Urteil | |
bestätigte Ende April das Oberlandesgericht Köln. Die Anwälte der klagenden | |
Opfer kündigten allerdings wiederholt an, den Fall notfalls bis vor den | |
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu tragen. | |
19 Jun 2015 | |
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