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# taz.de -- Kundus-Luftangriff der Bundeswehr: Oberst Klein kann gehen
> Die Hinterbliebenen der Kundus-Opfer müssen eine weitere Niederlage
> einstecken: Das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein wurde
> eingestellt.
Bild: Oberst Klein 2009 in Kundus.
Karlsruhe afp | Wegen des tödlichen Nato-Luftangriffs im afghanischen
Kundus mit vielen zivilen Opfern wird es kein Strafverfahren geben. Mit
einem am Freitag veröffentlichten Beschluss billigte das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Entscheidung der
Bundesanwaltschaft, die Ermittlungen unter anderem gegen den damaligen
Bundeswehr-Oberst Georg Klein einzustellen. Damit mussten Hinterbliebene
des verheerenden Luftschlags vom September 2009 erneut eine Niederlage vor
deutschen Gerichten hinnehmen.
Klein hatte das nächtliche Bombardement von zwei durch aufständische
Taliban entführten Tanklastern in Nordafghanistan veranlasst. Bei dem
Luftschlag kamen mehr als hundert Menschen ums Leben, darunter zahlreiche
Zivilisten. Nach den zuständigen Stellen des Heeres untersuchte in der
Folge auch die Bundesanwaltschaft die Umstände des folgenschweren Angriffs.
Die Karlsruher Behörde stellte ihr Ermittlungsverfahren am 16. April 2010
ein, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte diesen Schritt am
16. Februar 2011.
Mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht verlangte nun ein Vater,
der bei dem Angriff zwei Kinder verloren hatte, weitere Ermittlungen und
einen Strafprozess gegen Klein sowie einen als Fliegerleitoffizier an dem
Angriff beteiligten Hauptfeldwebel. Das Bundesverfassungsgericht nahm die
Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an.
Die Bundeswehr habe befürchtet, dass die beiden Tanklaster von den Taliban
jederzeit zu einer „rollenden Bombe“ gegen ein in der Nähe befindliches
Lager der Bundeswehr umfunktioniert werden könnten. Dabei sei Klein davon
ausgegangen, dass es sich bei den Menschen im Umfeld der Tanklaster um
Angehörige oder Unterstützer der aufständischen Taliban handelt.
## In zwei Instanzen gescheitert
Vor diesem Hintergrund sei die Einstellung der Ermittlungen durch die
Bundesanwaltschaft „nicht willkürlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden“, hoben die Karlsruher Richter hervor. Das
Bundesverfassungsgericht betonte zugleich, dass auch mögliche Verbrechen
und Straftaten staatlicher Stellen genau untersucht werden müssten. Es
dürfe gar nicht erst der Eindruck entstehen, dass Staatsanwaltschaften und
Gerichte hier eine höhere Schwelle anlegen. Diesen Anforderungen würden die
Ermittlungen im Fall Kundus aber gerecht.
Hinterbliebene von Kundus-Opfern waren auch in zwei Instanzen mit
Entschädigungsklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland gescheitert. Das
Bonner Landgericht wies im Dezember 2013 zwei entsprechende Klagen ab – mit
der Begründung, den an der tödlichen Militäraktion beteiligten Soldaten sei
„keine schuldhafte Amtspflichtverletzung“ vorzuwerfen. Dieses Urteil
bestätigte Ende April das Oberlandesgericht Köln. Die Anwälte der klagenden
Opfer kündigten allerdings wiederholt an, den Fall notfalls bis vor den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu tragen.
19 Jun 2015
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