| # taz.de -- 6. Tag Kongo-Kriegsverbrecherprozess: Krieg um die Dokumente | |
| > Die Parteien streiten sich um Papier. Die Verteidigung will nicht, dass | |
| > vor Gericht FDLR-Dokumente verlesen werden. Das Gericht verliest ältere | |
| > deutsche Gerichtsurteile. | |
| Bild: In Luvungi in der Provinz Nord-Kivu im Osten der Demokratischen Republik … | |
| STUTTGART taz | Zu Beginn des 6. Verhandlungstages am 25. Mai, für den die | |
| Verlesung verschiedener Dokumente angesetzt war, legte die Verteidigung | |
| Widerspruch ein gegen die Verlesung sämtlicher interner Dokumente der FDLR | |
| (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas). So solle weder das Manifest | |
| der FDLR, noch deren Satzung, Dokumente zur internen Struktur, | |
| Resolutionen, Erklärungen sowie Texte der FDLR Homepage verlesen werden. | |
| Zur Begründung sagte sie, es sei nicht nachvollziehbar, welche Dokumente | |
| wann von welchen Ermittlungsbeamten des BKA gesichert wurden. Zudem gäbe es | |
| keine ausreichenden Aktenvermerke, wodurch die Verteidigung in ihrer Arbeit | |
| behindert würde. | |
| Dass die Verteidigung ein Interesse daran hat, dass keine internen | |
| Informationen der FDLR in das Verfahren einfließen ist nachvollziehbar, | |
| denn sie muss befürchten, dass deren Inhalte Aspekte aus der Anklageschrift | |
| bestätigen könnten. | |
| Verlesen wurde schließlich das Karlsruher Urteil von Dezember 2008 über die | |
| Ablehnung einer Auslieferung des FDLR-Präsidenten Ignace Murwanashyaka an | |
| Ruanda: Angesichts der Angaben Murwanashyakas, dass Familienangehörige 1994 | |
| von Tutsi ermordet worden seien bzw. unter unmenschlichen Bedingungen in | |
| Ruanda im Gefängnis saßen, sei anzunehmen, dass im Falle einer Auslieferung | |
| kein faires Verfahren gewährleistet sei. Da Murwanashyaka zur Zeit dieses | |
| Urteils noch asylberechtigt war, sei von möglicher politischer Verfolgung | |
| auszugehen. | |
| Nach einstündiger Unterbrechung gab die Verteidigung eine Erklärung zu | |
| diesem Urteil ab und forderte unter anderem die Verlesung des ruandischen | |
| Haftbefehls von Juni 2008, in dem Murwanashyaka beschuldigt wird, für | |
| Verbrechen in Ruanda in den Jahren 1995 bis 1999 verantwortlich zu sein. | |
| Dies seien unhaltbare Tatvorwürfe. Zudem würde dies belegen, dass Ruanda | |
| weit entfernt von einer Demokratie sei, was auch der Sachverständige Tull | |
| bestätigt habe. Das OLG müsse dies berücksichtigen. | |
| ## Hass in den Augen | |
| Die Bundesanwaltschaft gab eine Erklärung zu ihrer Beweisanregung zum | |
| Journalisten Markus Frenzel ab. Dieser solle als Zeuge gehört werden wegen | |
| seines ARD-"Fakt"-Interviews sowie wegen seines FAZ-Artikels "Der Warlord". | |
| In einem Interview vom 21. März 2011 habe Frenzel behauptet, einschlägige | |
| Beweise für Telefonverbindungen und SMS zu kennen, die belegen würden, dass | |
| Murwanashyaka den Befehl gegeben habe, "eine humanitäre Katastrophe" | |
| anzurichten. | |
| Bei seinem Interview mit Murwanashyaka sei ihm aufgefallen, dass sobald der | |
| Begriff "Tutsi" fiel, Hass in den Augen des Angeklagten zu sehen war. | |
| Frenzel sähe Murwanashyaka eindeutig als Warlord. Die Verteidigung regte | |
| eine Durchsuchung bei Frenzel an, um an die angeblichen Beweise der | |
| Abhörprotokolle zu kommen, falls diese der Bundesanwaltschaft nicht | |
| vorliegen. | |
| Desweiteren erklärte die Bundesanwaltschaft, eine Einschüchterung von | |
| Zeugen durch die ruandische Regierung sei nicht klar belegt; die | |
| Urkundenverlesung solle vollständig stattfinden einschließlich der internen | |
| Dokumente der FDLR. Die Verteidigung versuche, pauschal die Beweiserhebung | |
| zu behindern statt im einzelnen darzustellen, warum welcher Beweis | |
| unzureichend sei. | |
| Es wurde ein Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe von April 2009 | |
| über das Verbot der Nutzung von email-Kommunikation in Bezug auf die FDLR | |
| verlesen. Murwanashyaka habe wiederholt gegen bestehende Auflagen | |
| verstoßen, keine politischen Äußerungen oder Publikationen, keine | |
| Verherrlichung oder Verharmlosung von Aktivitäten und Verbrechen der FDLR | |
| abzugeben. | |
| ## E-mails verboten | |
| Auf Basis von §54a AufenthG werde nun die Telekommunikation von | |
| Murwanashyaka zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Leib und Leben | |
| Dritter eingeschränkt. Jedweder Rückhalt für die FDLR aus Deutschland müsse | |
| unterbunden werden. Daher werde es Murwanashyaka verboten, E-mails als | |
| Mittel der Öffentlichkeitsarbeit oder Übermittlung von Befehlen an die FDLR | |
| zu nutzen. | |
| Es wurde auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom September | |
| 2010 verlesen über die Bestätigung dieses Verbots. Die FDLR sei eindeutig | |
| eine terroristische Organisation im Sinne des §54 AufenthG. Murwanashyaka | |
| habe sich nie von den Verbrechen der FDLR distanziert. Die UN sähe ihn als | |
| Verletzer des Waffenembargos und Planer völkerrechtswidriger Verbrechen. Er | |
| habe zudem wiederholt gegen die Verbotsverfügung verstoßen, auch Befehle an | |
| die FDLR seien per E-mail versandt worden. Aufgrund seiner | |
| völkerrechtlichen Verpflichtungen müsse Deutschland alle Mittel aufwenden, | |
| um die FDLR zu isolieren. | |
| Verlesen wurde auch ein Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe von | |
| März 2006 über die sofortige Ausweisung Murwanashyakas. Dieser war zu | |
| dieser Zeit illegal in der DR Kongo. Bei einer illegalen Wiedereinreise | |
| nach Deutschland sollte er ausgewiesen werden. Murwanashyaka trage | |
| unzweifelhaft die Verantwortung für Verbrechen der FDLR. "Die FDLR ist eine | |
| Terrororganisation". | |
| Schließlich wurde das Urteil des Landratsamtes des Landkreises Esslingen | |
| vom 22. Oktober 2009 zum Verbot politischer Betätigung für Straton Musoni | |
| verlesen. Musoni habe sich nie von den Taten der FDLR distanziert. Musonis | |
| Anwalt äußerte in dem Verfahren, dass Musoni zwar stellvertretender | |
| Präsident der FDLR sei, jedoch nicht politisch aktiv. Demgegenüber stellte | |
| das Gericht fest, dass Musoni zuletzt im April 2009 erneut auf die | |
| Sanktionsliste der UN gesetzt wurde aufgrund seiner Führungsrolle bei der | |
| FDLR. Zudem sei Musoni auch weiterhin gewillt, die FDLR zu vertreten. | |
| Sollte Musoni gegen das Urteil verstoßen, gäbe es eine Zwangsgeldandrohung. | |
| Ein Verstoß sei mit einer Straftat gleichzusetzen. | |
| Musonis Anwälte legten Verwertungswiderspruch gegen die Urteilsverlesung | |
| aus Esslingen ein. Der Listung durch die UN sei kein rechtswirksames | |
| Verfahren vorangegangen. | |
| 27 May 2011 | |
| ## AUTOREN | |
| Bianca Schmolze | |
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