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# taz.de -- 24. Tag Kongo-Kriegsverbrecherprozess: Die Macht des Präsidenten
> Zur Wiederaufnahme des FDLR-Prozesses in Stuttgart wird dem angeklagten
> FDLR-Präsidenten Murwanashyaka sein eigenes TV-Interview vorgehalten.
Bild: FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka vor dem Stuttgarter Gericht.
STUTTGART taz | Nach mehreren Wochen Sommerpause wurde der Prozess gegen
Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni, Präsident und 1. Vizepräsident der
im Kongo kämpfenden ruandischen Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur
Befreiung Ruandas), vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 12. September
wieder aufgenommen.
Im Mittelpunkt stand jetzt ein Schlüsselmoment der medialen Aufklärung der
Rolle der in Deutschland lebenden FDLR-Führung bei der Steuerung von
FDLR-Tätigkeiten im Kongo: ein TV-Beitrag des ARD-Magazins "Fakt" vom 3.
November 2008, in dem Murwanashyaka vor der Kamera gegenüber dem
MDR-Journalisten Markus Frenzel bestätigte, dass er die Kontrolle über die
Miliz habe: "Ich bin der Präsident dieser Organisation und ich weiß ganz
genau, was in dieser Organisation geschieht." Mit den ihm vorgeworfenen
Verbrechen der FDLR konfrontiert, fragte er provokant, warum die deutsche
Justiz ihn nicht längst festgesetzt habe.
Als der TV-Beitrag im Gerichtssaal vorgespielt wurde, hörten beide
Angeklagte sehr aufmerksam und konzentriert, äußerlich mit unbewegter Miene
zu. Zuvor hatte die Verteidigung Widerspruch gegen das Vorspiel eingelegt,
mit der Begründung, das Originalinterview mit Murwanashyaka sei sehr viel
länger gewesen als die wenigen Minuten, die gesendet wurden, und das
komplette Interview sei nötig, um alle Fragen, Antworten und Kommentare
hören zu können. Der Senat beschloss, zunächst den TV-Beitrag in
Augenschein zu nehmen und Zweifel der Verteidigung beziehungsweise weitere
Beweismittel später zu behandeln.
Ferner wurde unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
vom 31. März 2011 verlesen, das Murwanashyakas Berufung gegen die
Aberkennung seines politischen Asyls in Deutschland zurückwies. Das Urteil
hob die Vorgesetztenverantwortlichkeit Murwanashyakas für Verbrechen der
FDLR hervor; sein Asylrecht sei verwirkt, da er nie Position gegen die
Verbrechen der FDLR bezogen habe und diese nicht verhindert habe. Mit
seiner Machtposition hätte Murwanashyaka die Verbrechen verhindern bzw.
ahnden können.
Asyl, so das BVG Leipzig, könne auch rückwirkend aberkannt werden, nämlich
nach dem Grundsatz der Asylunwürdigkeit, wenn nachträglich Ausschlussgründe
vorliegen, die den internationalen Bestimmungen des UNHCR oder der Genfer
Flüchtlingskonventionen widersprechen. Die terroristischen Aktivitäten der
FDLR würden der Schutz- und Friedensfunktion des Asyls widersprechen. Daher
verstoße der Asylwiderruf nicht gegen §16a Grundgesetz. Im Falle von
Murwanashyaka liege aktuelle bzw Wiederholungsgefahr vor. Selbst im Zuge
der verschiedenen Verfahren gegen Murwanashyaka habe die FDLR zu keiner
Zeit von Verbrechen abgesehen.
16 Sep 2011
## AUTOREN
Bianca Schmolze
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Schwerpunkt Kongo-Kriegsverbrecherprozess
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