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# taz.de -- Diskussion wegen Neonazi-Terror: Ein Geheimdienst ist keine Polizei
> Nach dem NS darf in Deutschland keine Sicherheitsbehörde mit zu viel
> Macht entstehen. Polizei und Geheimdienste dürfen aber zusammen arbeiten
> - und tun dies auch.
Bild: Dürfen nicht fusionieren, aber schon ein bisschen kuscheln: Der Chef vom…
FREIBURG taz | In den meisten europäischen Staaten arbeiten Polizei und
Geheimdienste eng zusammen, insbesondere wenn es um Terrorismus geht. In
Deutschland ist das dagegen ein heikles Thema. Als Lehre aus dem Faschismus
soll es hier nie wieder eine Behörde mit der Machtfülle der Geheimen
Staatspolizei geben.
Als der Parlamentarische Rat 1949 das Grundgesetz beriet, schalteten sich
die Alliierten mit ihrem sogenannten Polizeibrief ein und forderten, das
neu geplante Bundesamt für Verfassungsschutz "soll keine Polizeibefugnisse
haben". Es solle nur Informationen sammeln, aber weder Räume durchsuchen
noch Personen festnehmen dürfen.
Der Polizeibrief selbst gilt spätestens seit der Wiedervereinigung nicht
mehr. Allerdings ist der Grundgedanke auch ins Grundgesetz eingeflossen.
Artikel 87 sieht unterschiedliche Zentralstellen des Bundes für die
Kriminalpolizei und den Verfassungsschutz vor. Das Bundeskriminalamt und
das Bundesamt für Verfassungsschutz dürften also nicht zu einer neuen
Super-Sicherheitsbehörde fusioniert werden.
## Keine "gezielte Erlangung von Zufallsfunden"
Ob dem Grundgesetz über das Fusionsverbot hinaus ein Trennungsgebot für
Polizei und Geheimdienste entnommen werden kann, ist umstritten. Das
Bundesverfassungsgericht hat dies schon mehrfach diskutiert, zuletzt Ende
2010 in einer Entscheidung zum Ankauf von Steuersünder-CDs durch den
Bundesnachrichtendienst. Ein mögliches Trennungsgebot würde dann besagen,
dass Geheimdienste "keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen
durchführen und anderen Zwang ausüben dürfen".
Geheimdienste dürften also "nicht zur gezielten Erlangung von
Zufallsfunden" für polizeiliche oder finanzamtliche Zwecke eingesetzt
werden. Ob es eine derartige verfassungsrechtliche Grenze für den
Gesetzgeber gibt, haben die Richter bisher aber stets offengelassen, weil
es für die Entscheidung des Falles nicht darauf ankam.
Alle weiteren Fragen sind jedenfalls politisch zu entscheiden. So kann der
Gesetzgeber verlangen, dass Polizei und Geheimdienste im Rahmen ihrer
Befugnisse zusammenarbeiten und ihre Informationen austauschen. Auch
gemeinsame Einrichtungen wie die Anti-Terror-Datei oder das Gemeinsame
Terrorismusabwehrzentrum verstoßen wohl nicht gegen ein mögliches
verfassungsrechtliches Trennungsgebot.
Neue Erkenntnisse zur Position des Bundesverfassungsgerichts wird es
vermutlich aber schon nächstes Jahr geben. Dann wird über eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Anti-Terror-Datei entschieden.
18 Nov 2011
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
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