# taz.de -- Debatte um Sterbehilfe-Gesetz: Der feine Unterschied | |
> Um das geplante Gesetz zur Sterbehilfe tobt eine unsachliche Debatte. Die | |
> Diskutanten unterscheiden nicht zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe | |
> zum Suizid. | |
Bild: Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital: Wer einem Angehörigen ein s… | |
FREIBURG taz | Union und katholische Kirche kritisieren weiter den | |
Gesetzentwurf von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zur | |
Strafbarkeit der gewerblichen Suizidhilfe. „Es darf keine Straffreiheit für | |
die Behilfe zur Tötung geben“, sagte CSU-Sozialpolitiker Norbert Geis. „Man | |
kann nur hoffen, dass sich der Entwurf nicht im Kabinett durchsetzt“, | |
erklärte ein Sprecher der katholischen Bischofskonferenz. | |
Die Diskussion krankt daran, dass kaum zwischen aktiver Sterbehilfe und | |
Hilfe zum Selbstmord unterschieden wird. Bei der aktiven Sterbehilfe wird | |
ein anderer getötet, zum Beispiel durch die Giftspritze eines Arztes. Dies | |
ist als „Tötung auf Verlangen“ strafbar. Daran soll sich nichts ändern. | |
Beim Selbstmord führt der Sterbewillige dagegen den Tod selbst herbei, zum | |
Beispiel indem er ein Medikament schluckt, das ihm ein anderer besorgt hat. | |
Der Selbstmord ist straflos, ebenso bisher die Hilfe zum Selbstmord. Doch | |
letzteres soll geändert werden. | |
Die Justizministerin schlägt einen neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch | |
vor: „Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur | |
Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe | |
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Sie setzt damit eine | |
Vorgabe des schwarz-gelben Koalitionsvertrags von 2009 um. | |
Dieser zielte auf den deutschen Ableger des Schweizer Vereins Dignitas, der | |
Kontakte in die Schweiz vermittelt. Dort ist die Rechtslage liberaler, weil | |
Ärzte Todkranken milde lebensbeendende Medikamente verschreiben dürfen. | |
Solche Aktivitäten, die Hilfe zum Selbstmord als normale Dienstleistung | |
erscheinen lassen, mit der die Helfer sogar Geld verdienen, sollen künftig | |
strafbar sein. Nicht verboten wäre weiterhin die altruistische Hilfe zum | |
Selbstmord, etwa aus Mitleid mit einem Angehörigen. | |
Nach einem ersten Referentenentwurf aus dem März wären Angehörige jedoch | |
bestraft worden, wenn sie dem Sterbewilligen nicht selbst helfen, sondern | |
ihn in die Schweiz zu Dignitas fahren oder ihm nur die Adresse geben. | |
Deshalb schränkt die neueste Fassung des Gesetzentwurfs nun ein: „Ein nicht | |
gewerbsmäßiger Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte | |
[Sterbewillige] sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person | |
ist.“ | |
An diesem Absatz entzündet sich nun die Kritik. Die Kritiker tun so, als ob | |
es hier um eine Liberalisierung geht. Tatsächlich wird nur die zusätzliche | |
Strafbarkeit eingeschränkt. | |
2 Aug 2012 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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