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# taz.de -- Debatte um Sterbehilfe-Gesetz: Der feine Unterschied
> Um das geplante Gesetz zur Sterbehilfe tobt eine unsachliche Debatte. Die
> Diskutanten unterscheiden nicht zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe
> zum Suizid.
Bild: Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital: Wer einem Angehörigen ein s…
FREIBURG taz | Union und katholische Kirche kritisieren weiter den
Gesetzentwurf von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zur
Strafbarkeit der gewerblichen Suizidhilfe. „Es darf keine Straffreiheit für
die Behilfe zur Tötung geben“, sagte CSU-Sozialpolitiker Norbert Geis. „Man
kann nur hoffen, dass sich der Entwurf nicht im Kabinett durchsetzt“,
erklärte ein Sprecher der katholischen Bischofskonferenz.
Die Diskussion krankt daran, dass kaum zwischen aktiver Sterbehilfe und
Hilfe zum Selbstmord unterschieden wird. Bei der aktiven Sterbehilfe wird
ein anderer getötet, zum Beispiel durch die Giftspritze eines Arztes. Dies
ist als „Tötung auf Verlangen“ strafbar. Daran soll sich nichts ändern.
Beim Selbstmord führt der Sterbewillige dagegen den Tod selbst herbei, zum
Beispiel indem er ein Medikament schluckt, das ihm ein anderer besorgt hat.
Der Selbstmord ist straflos, ebenso bisher die Hilfe zum Selbstmord. Doch
letzteres soll geändert werden.
Die Justizministerin schlägt einen neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch
vor: „Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur
Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Sie setzt damit eine
Vorgabe des schwarz-gelben Koalitionsvertrags von 2009 um.
Dieser zielte auf den deutschen Ableger des Schweizer Vereins Dignitas, der
Kontakte in die Schweiz vermittelt. Dort ist die Rechtslage liberaler, weil
Ärzte Todkranken milde lebensbeendende Medikamente verschreiben dürfen.
Solche Aktivitäten, die Hilfe zum Selbstmord als normale Dienstleistung
erscheinen lassen, mit der die Helfer sogar Geld verdienen, sollen künftig
strafbar sein. Nicht verboten wäre weiterhin die altruistische Hilfe zum
Selbstmord, etwa aus Mitleid mit einem Angehörigen.
Nach einem ersten Referentenentwurf aus dem März wären Angehörige jedoch
bestraft worden, wenn sie dem Sterbewilligen nicht selbst helfen, sondern
ihn in die Schweiz zu Dignitas fahren oder ihm nur die Adresse geben.
Deshalb schränkt die neueste Fassung des Gesetzentwurfs nun ein: „Ein nicht
gewerbsmäßiger Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte
[Sterbewillige] sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person
ist.“
An diesem Absatz entzündet sich nun die Kritik. Die Kritiker tun so, als ob
es hier um eine Liberalisierung geht. Tatsächlich wird nur die zusätzliche
Strafbarkeit eingeschränkt.
2 Aug 2012
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Sterbehilfe
Sterbehilfe
Bundestag
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