| # taz.de -- Debatte um Sterbehilfe-Gesetz: Der feine Unterschied | |
| > Um das geplante Gesetz zur Sterbehilfe tobt eine unsachliche Debatte. Die | |
| > Diskutanten unterscheiden nicht zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe | |
| > zum Suizid. | |
| Bild: Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital: Wer einem Angehörigen ein s… | |
| FREIBURG taz | Union und katholische Kirche kritisieren weiter den | |
| Gesetzentwurf von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zur | |
| Strafbarkeit der gewerblichen Suizidhilfe. „Es darf keine Straffreiheit für | |
| die Behilfe zur Tötung geben“, sagte CSU-Sozialpolitiker Norbert Geis. „Man | |
| kann nur hoffen, dass sich der Entwurf nicht im Kabinett durchsetzt“, | |
| erklärte ein Sprecher der katholischen Bischofskonferenz. | |
| Die Diskussion krankt daran, dass kaum zwischen aktiver Sterbehilfe und | |
| Hilfe zum Selbstmord unterschieden wird. Bei der aktiven Sterbehilfe wird | |
| ein anderer getötet, zum Beispiel durch die Giftspritze eines Arztes. Dies | |
| ist als „Tötung auf Verlangen“ strafbar. Daran soll sich nichts ändern. | |
| Beim Selbstmord führt der Sterbewillige dagegen den Tod selbst herbei, zum | |
| Beispiel indem er ein Medikament schluckt, das ihm ein anderer besorgt hat. | |
| Der Selbstmord ist straflos, ebenso bisher die Hilfe zum Selbstmord. Doch | |
| letzteres soll geändert werden. | |
| Die Justizministerin schlägt einen neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch | |
| vor: „Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur | |
| Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe | |
| bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Sie setzt damit eine | |
| Vorgabe des schwarz-gelben Koalitionsvertrags von 2009 um. | |
| Dieser zielte auf den deutschen Ableger des Schweizer Vereins Dignitas, der | |
| Kontakte in die Schweiz vermittelt. Dort ist die Rechtslage liberaler, weil | |
| Ärzte Todkranken milde lebensbeendende Medikamente verschreiben dürfen. | |
| Solche Aktivitäten, die Hilfe zum Selbstmord als normale Dienstleistung | |
| erscheinen lassen, mit der die Helfer sogar Geld verdienen, sollen künftig | |
| strafbar sein. Nicht verboten wäre weiterhin die altruistische Hilfe zum | |
| Selbstmord, etwa aus Mitleid mit einem Angehörigen. | |
| Nach einem ersten Referentenentwurf aus dem März wären Angehörige jedoch | |
| bestraft worden, wenn sie dem Sterbewilligen nicht selbst helfen, sondern | |
| ihn in die Schweiz zu Dignitas fahren oder ihm nur die Adresse geben. | |
| Deshalb schränkt die neueste Fassung des Gesetzentwurfs nun ein: „Ein nicht | |
| gewerbsmäßiger Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte | |
| [Sterbewillige] sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person | |
| ist.“ | |
| An diesem Absatz entzündet sich nun die Kritik. Die Kritiker tun so, als ob | |
| es hier um eine Liberalisierung geht. Tatsächlich wird nur die zusätzliche | |
| Strafbarkeit eingeschränkt. | |
| 2 Aug 2012 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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