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# taz.de -- Brüssel stärkt Passagier-Rechte: Bei Verspätung zahlt die Airline
> Auf Fluglinien kommen Mehrkosten in Milliardenhöhe zu. Die obersten
> EU-Richter urteilten: Ab Verspätungen von drei Stunden wird eine
> Entschädigung gezahlt.
Bild: Zumindest gibt's ab jetzt die Kohle zurück.
LUXEMBURG/BRÜSSEL dpa | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die
Rechte von Fluggästen gestärkt. Ab einer Flugverspätung von drei Stunden
muss den Passagieren einen Ausgleich gezahlt werden. Eine so große
Verspätung sei mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen.
In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und
600 Euro, entschied das oberste europäische Gericht am Dienstag in
Luxemburg. Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, wenn der Grund
für die Verspätung außergewöhnliche Umstände seien, die die Fluglinie nicht
beeinflussen könne, erklärten die Richter. Dazu zählten extreme
Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik.
Mit dem Urteil bestätigte der EuGH seine frühere Rechtsprechung aus dem
Jahr 2009. In der Praxis beklagen Verbraucherschützer immer wieder, dass
die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung Entschädigungen zu
zahlen.
Bereits vor gut drei Wochen hatten die EU-Richter in zwei Urteilen
festgelegt, dass Fluglinien Entschädigung zahlen müssen, wenn sie Kunden
aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitnehmen. Dies
betrifft etwa Umbuchungen auf einen anderen Flug als Spätfolge eines
Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft
Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbuche, obwohl die
Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichten.
In dem Urteil vom Dienstag legten die Richter eine EU-Verordnung von 2004
aus. Sie staffelt die Entschädigungssummen je nach Entfernung. Der
Mindestbetrag von 250 Euro fällt bei Flügen über eine Entfernung von 1500
Kilometern oder weniger an, maximal können es 600 Euro sein.
## Unannehmlichkeit Zeitverlust
Laut Gerichtshof gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei mehr als drei
Stunden Verspätung seien Fluggäste in der gleichen Situation wie
Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, „da sie ähnliche
Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust“.
Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen
von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die
Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei
sie verhältnismäßig. Das Urteil gelte zeitlich unbegrenzt.
Die Richter fassten zwei Fälle zusammen. In dem einen hatten mehrere
Fluggäste die Lufthansa verklagt, weil ihr Flug 24 Stunden Verspätung
hatte. In der anderen Rechtssache hatten die Unternehmen TUI Travel,
British Airways, EasyJet Airline und die International Air Transport
Association (IATA) in Großbritannien geklagt, weil sie sich nicht zu
Ausgleichszahlungen an Gäste verspäteter Flüge verpflichten wollten und mit
diesem Ansinnen bei der Behörde für Ziviluftfahrt gescheitert waren.
23 Oct 2012
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