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# taz.de -- 200 Euro bei Arbeitsaufnahme: Jobcenter wirbt mit Prämie
> Das Jobcenter Dortmund verspricht Erwerbslosen 200 Euro Belohnung, wenn
> sie einen Job aufnehmen. Dies sei gesetzlich gedeckt.
Bild: Neuartiges Marketing für Hartz-IV-Empfänger: Jobcenter Dortmund.
BERLIN taz | Das Jobcenter Dortmund genießt einen guten Ruf, insbesondere
bei den Arbeitslosen. „Beim Fußball spielt Dortmund ganz oben mit. Bei der
Beurteilung des Jobcenters durch seine Kunden auch“, hieß es unlängst in
einer Presseinformation der Behörde, die stolz darauf verweist, dass sie in
einer bundesweiten Umfrage unter den „Kunden“ zur Beliebtheit immerhin den
fünften Platz errang.
Doch jetzt wird dem Jobcenter vorgeworfen, in der Kundenfreundlichkeit
etwas zu weit gegangen zu sein. „Hartz-IV-Irsinn“, wetterte die
Bild-Zeitung, „Job-Center zahlt Geldprämie fürs Arbeiten“. Ein sogenannter
Leserreporter hatte das Blatt auf Aushänge und Flyer hingewiesen, die seit
September im Jobcenter Dortmund ausliegen und eine Art Guerilla-Marketing
betreiben, damit Hartz-IV-Empfänger einen Job annehmen.
„Arbeit aufnehmen und zusätzliches Geld bekommen!“, werben die Handzettel.
Das Jobcenter bietet an, den Hartz-IV-Empfängern jede „Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung“ mit 200 Euro zu „belohnen“.
Außerdem versprechen die Flyer ein „Einstiegsgeld“ von 280,50 Euro bei
Aufnahme einer „ungelernten Tätigkeit“. Auch die Reparatur eines Autos
soll, wenn dieses für den Job benötigt wird, „mit bis zu 2000 Euro“
bezuschusst werden.
## Kosten müssen belegt werden
Die Zahlung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen bei einer Jobaufnahme
sei zwar „gesetzlich gedeckt“, sagte dazu eine Sprecherin der Bundesagentur
für Arbeit der taz. Dies betreffe jedoch Kosten, die nachweisbar im
Zusammenhang mit der Arbeit stehen müßten wie etwa Arbeitskleidung,
Arbeitsmaterial oder Fahrtkosten. Die Formulierungen im Flyer bezeichnete
die Sprecherin als „unglücklich“, weil hier der Eindruck erweckt werde, die
Behörde zahle grundsätzlich eine Art Motivationsprämie bei der Jobaufnahme.
Im Paragraphen 44 des SGB III heißt es, Arbeitslose können aus dem
„Vermittlungsbudget“ der Agentur für Arbeit bei der Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung „gefördert werden, wenn dies für die
berufliche Eingliederung notwendig ist“. Die Förderung umfasse die
„Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige
Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird“. Die Höhe der
Förderung ist danach eine Ermessensentscheidung der Sachbearbeiter.
Die Flyer und den Aushang habe man nach dem Artikel in der Bild am Freitag
aus dem Verkehr gezogen, sagte Christian Scherney, Sprecher des Jobcenters
Dortmund, der taz. Es habe aber bei den Erwerbslosen „verstärkte Resonanz“
auf die Flyer gegeben. Die auf den Handzetteln angegebenen Leistungen
würden von den Fallmanagern nach wie vor gewährt, schließlich seien dies
gesetzlich gedeckte Leistungen aus dem Vermittlungsbudget. Man prüfe „in
der Mehrzahl der Fälle“ auch nach, inwieweit bei der Jobaufnahme
tatsächlich konkrete Kosten entstanden seien. Empfänger von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) müssen laut Gesetz in der Regel jeden ihnen
angebotenen Job annehmen.
23 Nov 2012
## AUTOREN
Barbara Dribbusch
## TAGS
Jobcenter
Agentur für Arbeit
Deutschland
Arbeitslosigkeit
Erhöhung
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