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# taz.de -- Homo-Rechte vor Verfassungsgericht: Bei Adoption hört Gleichstellu…
> Homosexuelle können die adoptierten Kinder ihrer Lebenspartner nicht
> adoptieren – verheiratete Heteros schon. Jetzt wird entschieden, ob das
> verfassungswidrig ist.
Bild: Als schwules Paar gemeinsam zu adoptieren ist nicht einfach: Szene aus de…
KARLRUHE epd | Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt am
Dienstag über das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartnerschaften. Zwar
können Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren,
nicht aber ein von diesem adoptiertes Kind. Gegen eine entsprechende
Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wehren sich zwei Paare vor
dem Bundesverfassungsgericht.
Sie sehen darin einen Verstoß gegen den Schutz der Familie und den
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Bei Ehepaaren ist dies anders
geregelt. Diese können bei der sogenannten Sukzessivadoption das vom
Ehegatten angenommene Kind adoptieren.
Die Beschwerdeführerin des ersten Verfahrens hat im Jahr 2005 eine
Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in
Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Im Jahr 2008 stellte die
Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption des Kindes ihrer
Lebenspartnerin, was zuletzt das Oberlandesgericht Hamm ablehnte.
Die Richter begründeten dies damit, dass eingetragene Lebenspartnerschaften
hinsichtlich des Adoptionsrechts nicht mit den gleichen Rechten
ausgestattet seien wie Ehen zwischen Mann und Frau. Bringe jemand ein
adoptiertes Kind in eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit, so könne der
Partner das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind nicht auch noch
adoptieren. In einem Eheverhältnis stehe die elterliche Sorge hingegen Mann
und Frau gemeinsam zu.
Anderer Auffassung war dagegen das Hanseatische Oberlandesgericht in einem
anderen Fall. In einer Lebenspartnerschaft zweier Männer hatte einer kurz
zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert, das der Lebenspartner
ebenfalls adoptieren möchte. Nach Ansicht der Hamburger Richter ist die
diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das
Grundgesetz. Sie setzten das Verfahren aus und legten dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.
Das höchste deutsche Gericht wird nach eigenen Angaben dagegen nicht
darüber verhandeln, ob Lebenspartner gemeinschaftlich ein Kind adoptieren
können. Dies sei nach dem Gesetz ebenfalls nicht möglich.
18 Dec 2012
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Bundesverfassungsgericht
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Gleichstellung
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Homosexuelle
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