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# taz.de -- Straffreiheit für Steuerhinterzieher: Ablass für fünf Prozent
> Vor drei Jahren forderte die SPD schon einmal die Abschaffung
> strafbefreiender Selbstanzeigen – und kam damit nicht durch.
Bild: Fand Sündenerlass gegen Geldzahlungen schlecht: Martin Luther.
FREIBURG taz | Es ist ein Déjà-vu-Erlebnis. Auch in den Jahren 2010 und
2011 wurde in Deutschland heftig über die Abschaffung der Selbstanzeige
diskutiert. Anlass war der offensive Ankauf von CDs mit Steuerdaten in
Nordrhein-Westfalen. Reihenweise wurden Steuerhinterzieher da nervös und
nutzten den Notausgang, um doch noch straflos davonzukommen.
Die SPD reagierte schnell und legte einen Gesetzentwurf zur „Abschaffung
der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“ vor. Die
Strafbefreiung verletze das „Rechtsempfinden der steuerehrlichen Bürger“.
Selbst einzelne Politiker der Union, wie der CSU-Abgeordnete Hans
Michelbach, forderten die Abschaffung. Bei der Abstimmung erhielt der
SPD-Antrag im März 2011 aber nur die Stimmen der eigenen Fraktion und der
Linken. Dagegen stimmten Union, FDP und Grüne.
Stattdessen beschloss der Bundestag das von der Bundesregierung vorgelegte
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, mit dem die Selbstanzeige an drei Punkten
eingeschränkt, aber im Wesentlichen beibehalten wurde.
Zum einen soll eine Selbstanzeige nur noch wirksam sein, wenn der
Steuerhinterzieher reinen Tisch macht. Eine teilweise Selbstanzeige soll
die Strafe nicht verhindern können, auch nicht für den eingeräumten Teil
der Hinterziehung. Diese Verschärfung ist zwar praktisch äußerst relevant,
aber kein Erfolg der Regierungskoalition. Hier wurde nur eine Verschärfung
der BGH-Rechtsprechung aus dem Mai 2010 nachgezeichnet.
## Strafzahlung und Verzugszinsen
Zweitens gilt eine Selbstanzeige seitdem als verspätet, sobald eine
Betriebsprüfung angekündigt wird. Früher lag die zeitliche Grenze beim
Auftauchen der Steuerfahnder. Drittens gilt die Selbstanzeige nur noch für
hinterzogene Steuern bis zu 50.000 Euro pro Jahr.
Für größere Straftaten wurde aber etwas ganz Ähnliches eingeführt. Hier hat
der reuige Hinterzieher jetzt den Anspruch, dass das Strafverfahren
eingestellt wird, wenn er neben den Steuern und dem üblichen Verzugszins
von 6 Prozent noch eine Geldauflage von weiteren 5 Prozent zahlt. Einen
großen Unterschied machte das nicht.
24 Apr 2013
## AUTOREN
Christian Rath
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Steuerhinterziehung
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