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# taz.de -- Entschädigung für Nato-Luftangriff: Serbische Opfer gehen leer aus
> Das Verfassungsgericht lehnt den Schadenersatz-Anspruch im
> Nato-Luftangriff auf die Brücke von Varvarin ab. Es erleichtert aber
> künftige Klagen.
Bild: Bei den Nato-Luftangriffen auf die Brücke von Varvarin kamen 13 Menschen…
FREIBURG taz | Die Bundesrepublik muss keinen Schadenersatz an Opfer und
Hinterbliebene eines möglicherweise rechtswidrigen Nato-Angriffs im
Kosovokrieg bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte entsprechende
Ansprüche ab, erleichterte allerdings zukünftige Klagen.
Geklagt hatten 35 serbische Staatsangehörige, die bei einem
Nato-Luftangriff am 30. Mai 1999 verletzt wurden oder Verwandte verloren.
Zwei Nato-Kampfflugzeuge hatten damals die Brücke in dem
4.000-Einwohner-Städtchen Varvarin südlich von Belgrad bombardiert.
Zunächst stürzten unter anderem drei Mädchen in den Tod. Bei einem zweiten
Angriff erwischten die Granaten Menschen, die helfen wollten. Bilanz: 10
tote Zivilisten, 17 Schwerverletzte.
Dabei lag die Brücke weitab vom Kriegsgeschehen und war militärisch völlig
unbedeutend. Die deutsche Luftwaffe war an dem Angriff zwar nicht
beteiligt, die Zielplanung hätten die Nato-Staaten aber gemeinschaftlich zu
verantworten. Wegen der Unterstützung durch die deutsche Friedensbewegung
hatte man in Deutschland geklagt.
## Nur Staaten können Reparationen verlangen
Das Amtsgericht Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof
verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dagegen hatte nun auch eine
mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts keine
Bedenken.
So gebe es nach wie vor keine völkerrechtlich legitimierten
Schadensansprüche von Einzelpersonen. Nur Staaten könnten Reparationen von
anderen Staaten verlangen.
Offen ließen die Verfassungsrichter, ob die Opfer von rechtswidrigen
deutschen Kriegshandlungen nach Amtshaftungsrecht Schadenersatz verlangen
können. Da deutsche Stellen von der konkreten Angriffsplanung jedoch keine
Kenntnis hatten, komme eine rechtliche Verantwortlichkeit schon gar nicht
in Frage, so die Verfassungsrichter.
Die Richter erleichterten aber künftige Klagen. So habe die Regierung bei
der Zielplanung eines Angriffs keinen Beurteilungsspielraum. Eine
gerichtliche Prüfung sei also grundsätzlich möglich. Außerdem müsse die
deutsche Regierung beweisen, dass sie von der konkreten Zielplanung der
Nato keine Kenntnis hatte, bei Vorgängen innerhalb der Nato bestehe eine
Beweislastumkehr. Im konkreten Fall nützte dies den Klägern nun allerdings
auch nichts.
3 Sep 2013
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Kosovokrieg
Schadensersatz
Bundesverfassungsgericht
Kosovo
UN-Tribunal Ex-Jugoslawien
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