| # taz.de -- Entschädigung für Nato-Luftangriff: Serbische Opfer gehen leer aus | |
| > Das Verfassungsgericht lehnt den Schadenersatz-Anspruch im | |
| > Nato-Luftangriff auf die Brücke von Varvarin ab. Es erleichtert aber | |
| > künftige Klagen. | |
| Bild: Bei den Nato-Luftangriffen auf die Brücke von Varvarin kamen 13 Menschen… | |
| FREIBURG taz | Die Bundesrepublik muss keinen Schadenersatz an Opfer und | |
| Hinterbliebene eines möglicherweise rechtswidrigen Nato-Angriffs im | |
| Kosovokrieg bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte entsprechende | |
| Ansprüche ab, erleichterte allerdings zukünftige Klagen. | |
| Geklagt hatten 35 serbische Staatsangehörige, die bei einem | |
| Nato-Luftangriff am 30. Mai 1999 verletzt wurden oder Verwandte verloren. | |
| Zwei Nato-Kampfflugzeuge hatten damals die Brücke in dem | |
| 4.000-Einwohner-Städtchen Varvarin südlich von Belgrad bombardiert. | |
| Zunächst stürzten unter anderem drei Mädchen in den Tod. Bei einem zweiten | |
| Angriff erwischten die Granaten Menschen, die helfen wollten. Bilanz: 10 | |
| tote Zivilisten, 17 Schwerverletzte. | |
| Dabei lag die Brücke weitab vom Kriegsgeschehen und war militärisch völlig | |
| unbedeutend. Die deutsche Luftwaffe war an dem Angriff zwar nicht | |
| beteiligt, die Zielplanung hätten die Nato-Staaten aber gemeinschaftlich zu | |
| verantworten. Wegen der Unterstützung durch die deutsche Friedensbewegung | |
| hatte man in Deutschland geklagt. | |
| ## Nur Staaten können Reparationen verlangen | |
| Das Amtsgericht Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof | |
| verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dagegen hatte nun auch eine | |
| mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts keine | |
| Bedenken. | |
| So gebe es nach wie vor keine völkerrechtlich legitimierten | |
| Schadensansprüche von Einzelpersonen. Nur Staaten könnten Reparationen von | |
| anderen Staaten verlangen. | |
| Offen ließen die Verfassungsrichter, ob die Opfer von rechtswidrigen | |
| deutschen Kriegshandlungen nach Amtshaftungsrecht Schadenersatz verlangen | |
| können. Da deutsche Stellen von der konkreten Angriffsplanung jedoch keine | |
| Kenntnis hatten, komme eine rechtliche Verantwortlichkeit schon gar nicht | |
| in Frage, so die Verfassungsrichter. | |
| Die Richter erleichterten aber künftige Klagen. So habe die Regierung bei | |
| der Zielplanung eines Angriffs keinen Beurteilungsspielraum. Eine | |
| gerichtliche Prüfung sei also grundsätzlich möglich. Außerdem müsse die | |
| deutsche Regierung beweisen, dass sie von der konkreten Zielplanung der | |
| Nato keine Kenntnis hatte, bei Vorgängen innerhalb der Nato bestehe eine | |
| Beweislastumkehr. Im konkreten Fall nützte dies den Klägern nun allerdings | |
| auch nichts. | |
| 3 Sep 2013 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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