# taz.de -- Entschädigung für Nato-Luftangriff: Serbische Opfer gehen leer aus | |
> Das Verfassungsgericht lehnt den Schadenersatz-Anspruch im | |
> Nato-Luftangriff auf die Brücke von Varvarin ab. Es erleichtert aber | |
> künftige Klagen. | |
Bild: Bei den Nato-Luftangriffen auf die Brücke von Varvarin kamen 13 Menschen… | |
FREIBURG taz | Die Bundesrepublik muss keinen Schadenersatz an Opfer und | |
Hinterbliebene eines möglicherweise rechtswidrigen Nato-Angriffs im | |
Kosovokrieg bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte entsprechende | |
Ansprüche ab, erleichterte allerdings zukünftige Klagen. | |
Geklagt hatten 35 serbische Staatsangehörige, die bei einem | |
Nato-Luftangriff am 30. Mai 1999 verletzt wurden oder Verwandte verloren. | |
Zwei Nato-Kampfflugzeuge hatten damals die Brücke in dem | |
4.000-Einwohner-Städtchen Varvarin südlich von Belgrad bombardiert. | |
Zunächst stürzten unter anderem drei Mädchen in den Tod. Bei einem zweiten | |
Angriff erwischten die Granaten Menschen, die helfen wollten. Bilanz: 10 | |
tote Zivilisten, 17 Schwerverletzte. | |
Dabei lag die Brücke weitab vom Kriegsgeschehen und war militärisch völlig | |
unbedeutend. Die deutsche Luftwaffe war an dem Angriff zwar nicht | |
beteiligt, die Zielplanung hätten die Nato-Staaten aber gemeinschaftlich zu | |
verantworten. Wegen der Unterstützung durch die deutsche Friedensbewegung | |
hatte man in Deutschland geklagt. | |
## Nur Staaten können Reparationen verlangen | |
Das Amtsgericht Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof | |
verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dagegen hatte nun auch eine | |
mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts keine | |
Bedenken. | |
So gebe es nach wie vor keine völkerrechtlich legitimierten | |
Schadensansprüche von Einzelpersonen. Nur Staaten könnten Reparationen von | |
anderen Staaten verlangen. | |
Offen ließen die Verfassungsrichter, ob die Opfer von rechtswidrigen | |
deutschen Kriegshandlungen nach Amtshaftungsrecht Schadenersatz verlangen | |
können. Da deutsche Stellen von der konkreten Angriffsplanung jedoch keine | |
Kenntnis hatten, komme eine rechtliche Verantwortlichkeit schon gar nicht | |
in Frage, so die Verfassungsrichter. | |
Die Richter erleichterten aber künftige Klagen. So habe die Regierung bei | |
der Zielplanung eines Angriffs keinen Beurteilungsspielraum. Eine | |
gerichtliche Prüfung sei also grundsätzlich möglich. Außerdem müsse die | |
deutsche Regierung beweisen, dass sie von der konkreten Zielplanung der | |
Nato keine Kenntnis hatte, bei Vorgängen innerhalb der Nato bestehe eine | |
Beweislastumkehr. Im konkreten Fall nützte dies den Klägern nun allerdings | |
auch nichts. | |
3 Sep 2013 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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