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# taz.de -- 175.-176. Tag Kongo-Kriegsverbrecherprozess: Zweifel an der Anklage
> Das Gericht regt die Streichung von 7 der 18 Anklagepunkte an. Es
> bezweifelt, dass die Beweislage die Führungsverantwortlichkeit des
> FDLR-Präsidenten belegt.
Bild: Die Angeklagten mit ihren Anwälten: rechts Murwanashyaka, links Musoni.
STUTTGART/BERLIN taz | Im Kriegsverbrecherprozess gegen Ignace
Murwanashyaka und Straton Musoni, Präsident und 1. Vizepräsident der im
Kongo kämpfenden ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur
Befreiung Ruandas), hat das Gericht angeregt, die Anklage zu reduzieren. Am
9. September, dem ersten Tag des Prozesses nach der Sommerpause, schlug der
5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart der Bundesanwaltschaft vor,
sieben der 18 Anklagepunkte zu streichen.
Es handelt sich vor allem eine Reihe von der FDLR zugeschriebenen
Verbrechen, für die die einzigen Beweismittel offenbar Aussagen
kongolesischer Opfer sind, sowie den Vorwurf, den FDLR-Einheiten habe
regelmäßig Kinder unter 15 Jahren angehört.
Die Bundesanwaltschaft hat sich noch nicht dazu geäußert, ob sie diesem
Vorschlag des Senats folgt.
Kongolesische Opferzeugen sagen im Stuttgarter Verfahren anonymisiert per
Videolink aus; nicht einmal das Gericht kennt ihre Identität und ihren
Aufenthaltsort. Dies hat die Verteidigung bereits in der Vergangenheit dazu
veranlasst, diese Aussagen als komplett unbrauchbar zu bezeichnen.
Im Juni hatte der Senat in seiner Antwort auf einen Antrag der Verteidigung
auf Einstellung des Verfahrens - der im übrigen abgelehnt wurde - eine
„Beeinträchtigung des Konfrontationsrechts“ der Zeugen bestätigt, nachdem
mehrfach Zeuginnen ihre Befragung durch die Verteidigung auf eigenen Wunsch
abgebrochen hatten. Es sei in mehreren Fällen davon auszugehen, dass ein
Tatnachweis „zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht zu führen sei, so der Senat
damals.
## Nur „Versuch“ von Befehlsgewalt?
Weiterhin sind im Senat nach über zwei Jahren Verhandlung offenbar Zweifel
daran aufgekommen, dass Murwanashyaka, wie es die Anklage fordert, gemäß §4
des Völkerstrafgesetzbuches als „militärischer Befehlshaber“ zu verurteil…
ist - also als jemand, der „in einer Truppe tatsächliche Befehls- opder
Führungsgewalt und Kontrolle ausübt“, wie es im Gesetzestext heißt.
Möglicherweise sei sein Handeln nur als Versuch von Befehlsgewalt zu
werten, so der Senat in einem rechtlichen Hinweis am Ende des 175.
Verhandlungstages.
Vizepräsident Musoni, so der Senat weiter, könne möglicherweise gar nicht
nach dem Völkerstrafgesetzbuch verurteilt werden, sondern lediglich wegen
Mitgliedschaft und Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung.
Musoni hatte in seiner ersten Erklärung vor Gericht am 5. Juli jegliche
Detailkenntnis der FDLR-Aktivitäten von sich gewiesen und auch behauptet,
der militärische FDLR-Flügel FOCA sei eine „souveräne“ Organisation, die
nicht von der FDLR gesteuert werde.
Die Frage des Verhältnisses zwischen dem politischen und dem militärischen
Flügel der FDLR sowie insbesondere zwischen FDLR-Präsident Murwanashyaka
und FOCA-Kommandeur Sylvestre Mudacumura, dem wichtigen FDLR-Militärführer
vor Ort im Kongo, ist auch immer wieder in Zeugenbefragungen behandelt
worden und ist nicht abschließend geklärt.
## Opferzeugenbefragung vertagt
Die rechtlichen Hinweise des Senats bedeuten keine endgültige Festlegung
der Richter hinsichtlich ihres späteren Urteils. Sie sind einfach eine
Zwischenbewertung der derzeitigen Beweislage. Die Beweisaufnahme dauert an.
Die Befragung von Opferzeugen hätte eigentlich diese Woche zu Beginn der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Sommerpause fortgesetzt werden
sollen. Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen im Ostkongo in
den vergangenen Wochen wurde dies jedoch verschoben. Stattdessen setzte der
Senat die Befragung von Vizepräsident Musoni sowie die Auswertung von
Telekommunikationsüberwachung fort. Ein Bericht hierüber folgt.
Mitarbeit: Bianca Schmolze
11 Sep 2013
## AUTOREN
Dominic Johnson
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