| # taz.de -- Urteil vom Bundesgerichtshof: Bunte Wände sind Geschmackssache | |
| > Die Rechte von Vermietern werden gestärkt. Beim Auszug muss der Mieter | |
| > die Wohnung in „neutraler Dekoration“ zurückgeben. Auch wenn es nicht im | |
| > Vertrag steht. | |
| Bild: Wer Lust auf bunte Wände hat, muss wissen: Inspiration kann teuer werden | |
| KARLSRUHE afp | Streicht ein Mieter seine Wohnung bunt, muss er sie auch | |
| dann neutral gestrichen zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht | |
| ausdrücklich geregelt ist. Machen bunte Wände eine Neuvermietung unmöglich, | |
| müssen Mieter beim Auszug dafür Schadenersatz leisten, entschied der | |
| Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az. VIII | |
| ZR 416/12) | |
| Die nun verurteilten Mieter hatten 2007 eine frisch in weißer Farbe | |
| renovierte Doppelhaushälfte übernommen und dort einzelne Wände mit | |
| kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen. So hinterließen sie die Wohnung | |
| beim Auszug nach zwei Jahren. | |
| Nun muss der Beklagte laut Urteil dem Vermieter für den Neuanstrich der | |
| bunten Wände Schadenersatz leisten. Auch wenn der Mieter laut Vertrag nicht | |
| zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, müsse er die Wohnung in | |
| „neutraler Dekoration“ zurückgeben, damit sie weiter vermietet werden | |
| könne. In ausgefallenen Farben gestrichene Wände würden dagegen von vielen | |
| Interessenten nicht akzeptiert und die Neuvermietung solch einer Wohnung | |
| damit „praktisch unmöglich“. | |
| Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil „problematisch“: | |
| Zwar dürfen Mieter ihre Wohnungen weiterhin farblich gestalten wie sie | |
| wollen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlen, | |
| gelte nun zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung | |
| bezogen und nicht verändert habe, müssten bei Auszug weiterhin nicht | |
| renovieren. | |
| Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, ist nun trotz fehlender | |
| Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet. Der BGH begründe dies | |
| mit dem Mehraufwand, den der Vermieter ansonsten habe, erklärte | |
| DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. | |
| 6 Nov 2013 | |
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