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# taz.de -- Ehemaliger litauischer Präsident: Doch nicht lebenslänglich
> Wegen krummer Geschäfte wurde Rolandas Paksas 2004 abgesetzt und für
> immer von allen Ämtern ausgeschlossen. Das war Unrecht, sagen die UN.
Bild: 2004 war kein gutes Jahr für ihn: Rolandas Paksas.
STOCKHOLM taz | Rolandas Paksas hat Geschichte geschrieben. Als erstem
europäischen Staatsoberhaupt der Neuzeit war der damalige Präsident
Litauens 2004 vom Parlament seines Amtes enthoben worden. Anschließend
hatte ihm das Verfassungsgericht auch noch das Recht für jede Kandidatur
für öffentliche Ämter auf Lebenszeit entzogen.
Doch damit wurden seine politischen Grundrechte verletzt, stellte jetzt,
zehn Jahre später, der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf fest. Das von
Paksas angerufene Gremium konstatierte am Mittwoch eine „unzumutbare
Einschränkung“ der in Artikel 25 des Internationalen Pakts für bürgerliche
und politische Rechte festgeschriebenen staatsbürgerlichen Rechte des
Politikers.
Der 2003 ins Amt gewählte Paksas war abgesetzt worden, weil man ihm neben
Geheimnisverrrat vorgeworfen hatte, einem russischen Geschäftsmann die
litauische Staatsbürgerschaft zugeschanzt zu haben und auch sonst in
illegale Geschäfte verwickelt gewesen zu sein.
Um zu verhindern, dass der damals recht populäre Politiker bei den
daraufhin fälligen Neuwahlen mit durchaus guten Erfolgsaussichten erneut
für das Präsidentenamt kandidieren konnte, verabschiedete eine
Parlamentsmehrheit eine „Lex Paksas“: Über eine Änderung des Wahlgesetzes
wurde einer des Amtes enthobenen Person das passive Wahlrecht aberkannt.
## Nur befristet vertretbar
Das fand der Europäische Menschenrechtsgerichtshof schon 2011
unverhältnismäßig. Zwar sei zur Aufrechterhaltung der demokratischen
Ordnung eine derartige Sanktion grundsätzlich vertretbar – aber allenfalls
befristet. Keinesfalls dürfe das passive Wahlrecht auf Lebenszeit entzogen
werden. Der UN-Ausschuss legt nun einen noch strengeren Maßstab an. Man
wirft der Entscheidung von 2004 mangelnde Objektivität und einen Verstoß
gegen das Verbot rückwirkend geltender Gesetzgebung vor.
Die UN-Entscheidung ist delikat für Litauen. Am 11. Mai finden die
Direktwahlen zum Amt des Staatspräsidenten statt. Paksas hatte hierfür
seine Kandidatur angemeldet, diese war aber von der Wahlbehörde unter
Hinweis auf die Entscheidung von 2004 abgelehnt worden. Der Spruch aus Genf
entfaltet keine direkte rechtliche Verpflichtung für Litauen, das
Kandidaturverbot für Paksas aufzuheben. Doch wäre es ungewöhnlich, wenn
Vilnius es einfach ignorieren würde.
Zumindest moralisch kann sich Paksas, der Vorsitzender der
national-liberalen Partei „Recht und Gesetz“ ist, nun darauf berufen, dass
ihm Unrecht geschehen sei. Was ihm wohl hilfreich für seine
Wiederwahlkampagne ins Europaparlament sein dürfte. Für einen Sitz dort
konnte er 2009 erfolgreich kandidieren, weil das litauische Verbot auf
europäischer Ebene keine Wirkung entfaltete. Und der 57-Jährige will nun
erneut kandidieren.
10 Apr 2014
## AUTOREN
Reinhard Wolff
## TAGS
Litauen
UN-Menschenrechtsausschuss
Amtsenthebung
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Karlspreis
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